Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.674/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_674/2019

Urteil vom 29. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________, Deutschland, Beschwerdeführer,

2. X.________ GmbH, Deutschland, Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Frau Dr. Irène Schilter, Schilter Rechtsanwälte GmbH,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen; Feststellung schwerer
Aufsichtsrechtsverletzung; Einstellung des Verfahrens,

Beschwerde gegen das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 25. Juni 2019 (B-2237/2019).

Erwägungen:

1. 

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellte mit Verfügung vom 15. März
2019 fest, dass die Y.________ AG aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer
verletzt habe; zugleich stellte sie das Enforcementverfahren unter anderem
gegen A.________ ein, auferlegte aber auch diesem, nebst der Y.________ AG,
anteilsmässige Untersuchungs- und Verfahrenskosten. Diese Verfügung fochten
A.________ sowie die X.________ GmbH am 7. Mai 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019, offenbar
je einzeln zugestellt, wurden A.________ und die X.________ GmbH aufgefordert,
bis zum 17. Juni einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu
bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde (n) unter Kostenfolge nicht eingetreten
würde. Die X.________ GmbH leistete innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr.
3'000.--; keine Zahlung erfolgte durch A.________.

Mit Teilurteil vom 25. Juni 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde von A.________ wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und erkannte, dass das Verfahren (nur) betreffend die
X.________ GmbH weiterzuführen sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juli 2019
beantragen A.________ und die X.________ GmbH dem Bundesgericht, das Teilurteil
des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Frist zur Leistung des
Gerichtskostenvorschusses gemäss Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 sei
zugunsten von A.________ wiederherzustellen, eventualiter sei diesem eine
Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 3'000.-- zu gewähren.

2. 

2.1. Eine besondere Berührtheit der Beschwerdeführerin durch den allein den
Beschwerdeführer betreffenden Nichteintretens (-teil-) entscheid bzw. ein ihr
zustehendes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
Teilentscheids liegt nicht auf der Hand und wird nicht näher erläutert (s. aber
BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E.
2 S. 404; ferner BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Die Beschwerdeführerin ist,
anders als der Beschwerdeführer, zur Beschwerde nicht legitimiert (Art. 89 Abs.
1 lit. b und c BGG). Soweit die Beschwerde von ihr erhoben wird, ist sie
offensichtlich unzulässig.

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
86 Abs. 1 lit. a BGG zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts,
insbesondere auch gegen Nichteintretensentscheide. Art. 86 BGG liegt der
Gedanke zugrunde, dass das Bundesgericht mit einer Angelegenheit nicht befasst
werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich noch einer seiner
Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers laufen vorliegend auf die Geltendmachung eines
Fristwiederherstellungsgrundes hinaus; er will durch einen Irrtum bezüglich der
Interpretation der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 unverschuldet von der
fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses abgehalten worden sein. Mit einem
Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (in Verbindung mit
Art. 37 VGG) können bei der Behörde selber, vor welcher eine Frist versäumt
wurde, diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vorgebracht werden. Wenn
wie vorliegend keine über das Thema Fristversäumnis hinausgehenden Rügen
betreffend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Teilurteils als
Nichteintretensentscheid erhoben werden (können), ist grundsätzlich zuerst von
diesem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg ans
Bundesgericht beschritten wird (Urteil 2C_845/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2,
publ. in StR 67/2012 S. 76; 2C_197/2019 vom 25. Februar 2019 E. 3; im gleichen
Sinn die Tragweite von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG im Verhältnis zum
Fristwiederherstellungsgesuch an ein kantonales Verwaltungsgericht, Urteile
2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2 und 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E.
1.4; ferner zum Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO bei einem
oberen kantonalen Gericht Urteil 4A_467/2017 vom 22. Mai 2018 E. 1.3).

Es obliegt mithin dem Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung von Art. 24 VwVG
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer taugliche Gründe für eine Wiederherstellung
der versäumten Zahlungsfrist geltend macht und die für die Gesuchstellung
geltenden Fristen und Formen eingehalten hat. Die vorliegende Behörde ist auch
offensichtlich unzulässig, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wird. Es ist
darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Den Beschwerdeführer betreffend ist die Sache
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

2.3. Für die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung fehlt. Sie trägt die
diesbezüglich unnötigen Kosten (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).
Hingegen rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen, auf die Erhebung
von Kosten beim Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Eingabe vom 26. Juli 2019 wird zwecks Behandlung als
Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers an das
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, weitergeleitet.

3. 

Der Beschwerdeführerin wird ein Teil der Gerichtskosten im Ausmass von Fr.
500.-- auferlegt.

4. 

Vom Beschwerdeführer werden keine Kosten erhoben.

5. 

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller