Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.668/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_668/2019

Urteil vom 19. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 29. Mai 2019 (VB.2019.00240).

Sachverhalt:

A. 

Die marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1987) heiratete am 28.
Dezember 2015 in ihrem Heimatland den in der Schweiz niederlassungsberechtigten
italienisch-marokkanischen Doppelbürger B.________ (geb. 1982). Nachdem
A.________ am 27. August 2016 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie am 1.
September 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem
Ehemann, zuletzt befristet bis am 26. August 2018. Am 5. November 2018 liessen
sich die Eheleute scheiden.

B. 

Am 18. Januar 2019 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis 31. März 2019. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. März 2019 und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 29. Mai 2019 ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Juli 2019
beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Der
Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, beim Staatssekretariat für
Migration (nachfolgend SEM) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu
beantragen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei
und lud die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration zur
Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz sowie das Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde und verweisen zur
Begründung beide auf das Urteil der Vorinstanz. Das Staatssekretariat für
Migration hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen,
auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50
Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ([SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019: AuG). In
prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Bewilligungsanspruch mit vertretbaren
Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Dies ist in Bezug auf den
erwähnten Artikel der Fall, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90
BGG).

1.2. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren betreffend die vorläufige
Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG, da hiergegen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG
ausgeschlossen ist. Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf vorläufige Aufnahme
bringt die Beschwerdeführerin zudem keine Verfassungsrügen vor, weshalb auf das
Rechtsbegehren auch nicht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art.
113 ff. BGG) eingetreten werden kann (Art. 116 e contrario BGG).

1.3. Auf die weiteren form- (Art. 42 BGG) und fristgerechten (Art. 100 Abs. 1
BGG) Anträge der Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.5.

1.5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit
"willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Die Anfechtung
der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E 1.2). Wird die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen
Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

1.5.2. Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Diese
erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall,
wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8
E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2). Dass der vom Gericht
festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden
Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

1.5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Diese relativiere den Arztbericht vom 7. September 2018 des psychiatrischen
Sanatoriums U.________/ZH und würdige diesen infolgedessen willkürlich (Art. 9
BV). Aufgrund des Arztberichts sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin das
Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei und infolgedessen seither unter einer
Depression leide, die eine stationäre psychiatrische Behandlung erfordere.

1.5.4. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin
erhobenen Gewaltvorwürfen erwogen, diese bringe vor Verwaltungsgericht nichts
vor, was die unterinstanzliche Beurteilung in Frage stellen könne, wonach die
Gewaltvorwürfe zu wenig substanziiert bzw. zu wenig gravierend einzustufen
seien (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Sie hat sich sodann wie bereits
die Rekursinstanz in E. 4.6.1 mit dem Arztbericht des Sanatoriums U.________
vom 7. September 2018 auseinandergesetzt und ihn wiedergegeben mit der Aussage,
die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ehelichen Konflikte und der
belastenden Scheidungssituation deutlich depressive Symptome festgestellt,
weshalb sie sich vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung habe
begeben müssen; gemäss Bericht sei aber keine akute Suizidgefahr festgestellt
worden. Der Vorinstanz kann mithin nicht vorgeworfen werden, den Bericht auf
willkürliche Weise relativiert zu haben. Damit ist der vorinstanzlich
festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
BGG).

2. 

2.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die Beschwerdeführerin
ist nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5.1) seit dem 5. November 2018 von ihrem
Ehegatten geschieden. Gestützt auf die Ehe hat sie deshalb keinen Anspruch auf
eine Bewilligungsverlängerung. Ebenso wenig hat sie nach der Scheidung einen
Aufenthaltsanspruch aufgrund des FZA. Da die Ehe weniger als drei Jahre
dauerte, was unbestritten ist, besteht auch kein Anspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nur einen Anspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geltend. Danach besteht
auch nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen ("nachehelicher
Härtefall"). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit
einhergehenden Aufenthalt beziehen (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403). Insofern hat
eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen
Gemeinschaft zu bestehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_837/2016
vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1).

2.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand des nachehelichen
Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG) erfasst grundsätzlich jede
Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt - sei sie physischer oder psychischer
Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht
und Kontrolle auszuüben, indes nicht bereits eine einmalige Tätlichkeit oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteile 2C_394/2017 vom 28.
September 2017 E. 4.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1; je mit
Hinweisen).

2.3. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie hat die
eheliche Gewalt bzw. die häusliche Repression in geeigneter Weise zumindest
glaubhaft zu machen. Wird eine solche behauptet, muss die Systematik der
Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende
subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153 f.). Dasselbe gilt, soweit damit
verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die
soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine
Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund
der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil 2C_394/2017 vom 28.
September 2017 E. 4.3).

2.4. Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, sie
sei mehrmals Opfer häuslicher Gewalt geworden und die Intensität der Übergriffe
habe mit fortschreitender Ehedauer zugenommen, was bei ihr eine Depression
ausgelöst habe, die nach wie vor einer psychiatrischen Behandlung bedürfe.

2.5. Die Vorinstanz sowie die unteren kantonalen Instanzen erachten die
Gewaltvorwürfe gegenüber dem Ex-Ehemann als zu wenig substanziiert bzw. haben
diese als zu wenig gravierend eingestuft, um einen nachehelichen Härtefall zu
begründen. Vor Bundesgericht unterlässt es die Beschwerdeführerin mittels
Beweismitteln oder hinreichend substanziierten Sachverhaltsrügen (vorne E.
1.5.4) darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
verfassungsrechtlich unhaltbar (Art. 9 BV) sein sollte. Da entsprechende Rügen
fehlen, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
gebunden, die von nicht hinreichend nachgewiesenen bzw. zu wenig gravierenden
Vorfällen ausgeht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es während der
Ehedauer zu gewissen Übergriffen gekommen ist, diese die gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangte Intensität zur Annahme eines
nachehelichen Härtefalls wegen erlebter häuslicher Gewalt jedoch nicht
erreichen (vorne E. 2.2).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im bundesgerichtlichen Verfahren
weiter, dass es für sie unzumutbar sei, nach Marokko zurückzukehren. Als
geschiedene Frau sei sie in Marokko starker Diskriminierung ausgesetzt. Dies
habe sie anlässlich eines Aufenthalts bei ihrer Familie erlebt, als sie
zusammen mit ihrem Bruder habe ein Zimmer teilen müssen und dieses aus Scham
kaum verlassen habe. Sie sei von ihren Angehörigen sowie von den Nachbarn
herabwürdigend behandelt worden, sodass sich ihre Depression verschlimmert
habe. Deshalb habe sie sich schliesslich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im
Sanatorium U.________/ZH psychiatrisch behandeln lassen müssen. Die erlebte
Diskriminierung begründet die Beschwerdeführerin mit der konservativen
Einstellung ihrer Familie gegenüber geschiedenen Frauen. Aufgrund ihres für
marokkanische Verhältnisse hohen Alters bestehe zudem das Risiko, dass sie eine
Zwangsehe eingehen müsse. Darüber hinaus habe sie als geschiedene Frau keine
Chance, in Marokko eine Stelle zu finden. Ferner erreiche die Qualität der
psychiatrischen Versorgung zur Behandlung ihrer psychischen Probleme in Marokko
nicht das Niveau der Schweiz. Im Ergebnis sei ihre soziale Wiedereingliederung
in Marokko deshalb stark gefährdet, weshalb ein nachehelicher Härtefall im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 AIG begründet sei.

3.2. Bei der Annahme eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung
der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als
stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; 138 II
229 E. 3.1 S. 232; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.; Urteil 2C_394/2017 vom 28.
September 2017 E. 4.5).

3.3. Die Vorinstanz erachtet die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr
Heimatland aufgrund einer umfassenden Prüfung der allgemeinen
gesellschaftlichen Situation in Marokko, insbesondere auch in Bezug auf die
dortige Rolle von geschiedenen Frauen, als zumutbar (E. 4.5.1 ff. des
angefochtenen Entscheid) und hat das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG auch in dieser Hinsicht
verneint.

3.4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass Marokko in Bezug auf die
gesellschaftliche Situation der Frau im Allgemeinen und auch hinsichtlich
geschiedener Frauen über eine für den arabischen Rechtsraum fortschrittliche
Gesetzgebung verfügt. Obschon in einem gewissen Umfang dennoch eine
Diskriminierung geschiedener Frauen stattfinde, stelle dies alleine betrachtet
noch keinen besonderen Härtefall dar. Gemäss der Vorinstanz bestünden überdies
keine konkreten Hinweise auf eine drohende Zwangsverheiratung. Es sei auch
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus einem besonders
konservativen Milieu stamme, schliesslich habe sie als Frau vor ihrer Einreise
in die Schweiz ein Informatikstudium absolvieren können und es sei ihr erlaubt
gewesen, einer Erwerbstätigkeit in einem Call-Center nachzugehen. Überdies habe
sie ihren Ehemann selber aussuchen können, was gemäss Vorinstanz ebenfalls ein
Indiz dafür sei, dass sie nicht aus einem konservativen muslimischen Umfeld
stamme. Gemäss der Vorinstanz kann die Beschwerdeführerin zudem keine
vertieften sozialen Bindungen zur Schweiz vorweisen. Sie habe zwar Deutschkurse
besucht und verfüge deshalb über gute Deutschkenntnisse, sei aber von der
Sozialhilfe abhängig und erscheine deshalb zumindest wirtschaftlich als nicht
integriert.

3.5. Hinsichtlich der bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
weist die Vorinstanz darauf hin, dass Marokko gemäss Fokusbericht des SEM zur
marokkanischen Gesundheitsversorgung über diverse psychiatrische Einrichtungen
verfüge. Dass Marokko über eine ausreichende medizinische Versorgung für die
Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin verfüge, ergebe sich
zudem aus dem Umstand, dass sie sich nach eigenen Angaben diesbezüglich bereits
früher in Marokko habe behandeln lassen.

3.6. Vor diesem Hintergrund gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die
soziale, gesundheitliche wie auch die wirtschaftliche Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin in Marokko nicht stark gefährdet sei und ihr eine Rückkehr
in ihr Herkunftsland deshalb zuzumuten sei.

3.7. Die Beschwerdeführerin vermag dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Insbesondere unterlässt sie es, anhand
der Erwägungen der Vorinstanz konkret aufzuzeigen, inwiefern diese durch die
Verneinung eines nachehelichen Härtefalls Bundes (verfassungs) recht verletzt
haben soll. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, pauschal ihre Sichtweise
der gesellschaftlichen Situation einer geschiedenen Frau in Marokko darzulegen
und auf zusätzliche familiäre Nachteile hinzuweisen (vorne E. 3.1). Konkrete
Beweismittel für ihre Vorbringungen legt sie keine vor. Ihre Rügen genügen
deshalb den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.4) nicht und sind
folglich unbeachtlich.

3.8. Aufgrund der umfassenden Interessenabwägung der Vorinstanz, unter
Miteinbezug der einschlägigen Fokusberichte des SEM zur gesellschaftlichen
Situation von geschiedenen Frauen in Marokko (vorne E. 3.3), erweist sich das
Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführerin eine
Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist, als verfassungsrechtlich haltbar. Die
Vorinstanz hat somit kein Bundes (verfassungs) recht verletzt, indem sie das
Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Abs. 2 AIG mangels Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland
verneinte.

4. 

4.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist
deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; sie
hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin
vermag dem einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts
Substanzielles entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn