Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.663/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_663/2019

Urteil vom 26. März 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt René Peyer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Steuerverwaltung des Kantons Zug,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,

Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 29. Mai 2019 (SB.2019.00018).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hatte seit dem 21.
Februar 2011 statutarischen Sitz in U.________/ZH. Am 22. Mai 2015 verlegte sie
diesen nach V.________/ZG. In ihrer Steuererklärung zur hier interessierenden
Steuerperiode 2015 nahm die Steuerpflichtige keine Steuerausscheidung zugunsten
eines anderen Kantons vor. Im Anschluss daran ging die Steuerverwaltung des
Kantons Zug in der Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2017 davon aus, dass
die Steuerpflichtige im Kanton Zug persönlich zugehörig und unbeschränkt
steuerpflichtig sei. Den steuerbaren Gewinn setzte sie auf Fr. 1'060'100.--,
das steuerbare Kapital auf Fr. 1'417'000.-- fest. Aufgrund der Sitzverlegung
nahm sie ferner für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 22. Mai 2015 eine
Ausscheidung pro rata temporis an den Kanton Zürich vor. Die
Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2017 wurde unangefochten rechtskräftig.

B.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 leitete das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/
ZH) gegenüber der Steuerpflichtigen eine Untersuchung über den Ort der
tatsächlichen Verwaltung ein. Sie verlangte namentlich Kontoauszüge
(Mietaufwand, Mietnebenkosten, Umzugskosten), Fotos des Büros im Kanton Zug mit
Grundrissplan, eine Beschreibung der dortigen Infrastruktur, Angaben zur
Abwicklung der Administration, zu Empfang und Akquisition von Kunden. Die
Steuerpflichtige wirkte im Verfahren mit und äusserte sich mit Eingabe vom 31.
Juli 2017 dahingehend, dass mit der Sitzverlegung auch die "strategische,
organisatorische und finanzielle Führung, Verwaltung, die Kundenakquisition und
die Rechnungsstellung" in den Kanton Zug verlegt worden seien. Im Kanton Zürich
seien "nur noch wenige administrative Verwaltungsarbeiten" zurückgeblieben.

C.

Am 22. November 2017 unterbreitete die Steuerpflichtige dem Kanton Zug ein
"vorsorgliches" Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügung vom 10. Januar
2017 (hinten lit. E).

D.

Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2018 setzte der Kanton Zürich für die
Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2015, den steuerbaren Reingewinn auf
Fr. 1'060'100.-- und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 1'417'000.-- fest. Da
er davon ausging, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich
liege und im Kanton Zug keine Betriebsstätte bestehe, unterliess der Kanton
Zürich eine Ausscheidung zugunsten des Kantons Zug. Die Steuerpflichtige erhob
am 16. März 2018 Einsprache, worin sie geltend machte, sie habe dem Kanton Zug
ein Revisionsgesuch unterbreitet. Das Verfahren sei noch hängig, weshalb sie
darum ersuche, das Einspracheverfahren bis zur Erledigung des
Revisionsverfahrens zu sistieren. Der Kanton Zürich wies die Einsprache der
Steuerpflichtigen mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 ab. Er erwog im
wesentlichen, der das Geschäftsjahr 2015 betreffende Mietaufwand habe sich im
Kanton Zürich auf Fr. 15'360.--, jener im Kanton Zug auf Fr. 1'800.-- belaufen.
Im Kanton Zug unterhalte die Steuerpflichtige keinen Telefonanschluss. Der
Umzug sei insgesamt nicht belegt. Vielmehr lasse der Domizilvertrag auf ein
Scheindomizil schliessen. Der Ort der tatsächlichen Leitung liege unverändert
im Kanton Zürich.

E.

Am 7. Februar 2019 wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug das
Revisionsgesuch vom 22. November 2017 (vorne lit. C) ab. Sie legte dar, dass
der Kanton Zug im Revisionsverfahren die Steuerpflichtige am 18. April 2018
aufgefordert habe, weitere Unterlagen einzureichen. Am 23. Mai 2018 habe die
Steuerpflichtige erklärt, dem Geschäftsleiter, der ein Arbeitspensum von 100
Prozent erfülle, stünden im Kanton Zug Büroräumlichkeiten zur Verfügung. Die
Angestellte mit einem Pensum von 50 Prozent betreue dagegen im Kanton Zürich
"lokale Kunden". Die Steuerverwaltung erwog weiter, am 31. Juli 2018 sei das
Revisionsverfahren antragsgemäss sistiert und am 28. November 2018 ebenso
antragsgemäss wieder aufgenommen worden. Im Verfahren vor dem Kanton Zürich
habe die Steuerpflichtige eingeräumt, sämtliche Geschäftsaktivitäten dort
wahrgenommen zu haben; die beabsichtigte Verlagerung in den Kanton Zug sei
ausgeblieben. Die Steuerpflichtige hätte, so die Steuerverwaltung des Kantons
Zug, diesen Umständen rechtzeitig Rechnung tragen und die erforderlichen
Abklärungen treffen müssen. Sorgfaltswidrig habe sie dies unterlassen und zudem
eine tatsachenwidrige Steuererklärung eingereicht, weshalb die Berufung auf das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung treuwidrig und
rechtsmissbräuchlich sei.

F.

Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 (vorne lit. D) gelangte die
Steuerpflichtige an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs
mit Entscheid vom 26. Februar 2019 abwies. Das Steuerrekursgericht erwog, die
Steuerpflichtige anerkenne (nunmehr) sowohl die Steuerhoheit des Kantons Zürich
als auch die Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2018. Sie strenge das
Rekursverfahren eigenen Angaben zufolge nur an, um den kantonalen Instanzenzug
zu durchlaufen, damit sie schliesslich vor Bundesgericht eine Verletzung des
Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung geltend machen könne. Da
hinsichtlich der Steuerhoheit und der Steuerfaktoren kein vom
Einspracheentscheid abweichender Antrag vorliege, sei das Rechtsmittel
abzuweisen.

G.

Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Die Steuerpflichtige habe, so das Verwaltungsgericht, im Geschäftsjahr
2015 sämtliche Geschäftsaktivitäten im Kanton Zürich wahrgenommen. Wie schon
das Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht diene die Beschwerde einzig dazu,
den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen, damit die Steuerpflichtige in der
Folge vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV geltend machen
könne. Die Steuerpflichtige verfüge über ein Rechtsschutzinteresse, selbst wenn
sie die Steuerhoheit des Kantons Zürich und die Veranlagungsverfügung
anerkenne. Die Beschwerde bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Zürich, Steuerperiode 2015, sei im Sinne der Erwägungen abzuweisen (Entscheid
SB.2019.00018 vom 29. Mai 2019).

H.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in
Bestätigung der Veranlagungsverfügungen des Kantons Zürich zu den Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode
2015, seien die Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug zu den Staats- und
Gemeindesteuern des Kantons Zug und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode
2015, aufzuheben und die interkantonale Doppelbesteuerung dadurch zu
beseitigen.

Die Vorinstanz sieht von einer Vernehmlassung ab. Das Steueramt des Kantons
Zürich beantragt, die gegen den Kanton Zürich gerichtete Beschwerde sei
abzuweisen. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit sie gegen den Kanton Zug gerichtet ist und soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 90 und Art. 100 Abs.
1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind unter Vorbehalt des
Nachfolgenden gegeben.

1.2.

1.2.1. Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung
(Art. 127 Abs. 3 BV) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu
durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d
in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Liegt diese Voraussetzung vor, kann die
steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen
letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige
Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid
eines weiteren Kantons bzw. weiterer Kantone anfechten, falls und soweit sie
eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese
rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erübrigt sich die
Letztinstanzlichkeit (BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307 bzw. 133 I 308 E. 2.4 S.
313). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) beginnt insgesamt
zu laufen, sobald in beiden (bzw. allen) Kantonen Entscheide getroffen worden
sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100
Abs. 5 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.4 S. 375; 133 I 308 E. 2.3 a.E. S. 312).

1.2.2. Im zu beurteilenden Fall herrscht hinsichtlich der Steuerperiode 2015
zwischen den Kantonen Zug und Zürich ein (positiver) interkantonaler
Kompetenzkonflikt, der sich in einer aktuellen Doppelbesteuerung niederschlägt
(hinten E. 3.1). Neben dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2019 kann damit im
bundesgerichtlichen Verfahren auch die (rechtskräftige) Veranlagungsverfügung
des Kantons Zug vom 10. Januar 2017 angefochten werden. Dieser hat am 7.
Februar 2019 das Revisionsgesuch abgewiesen (Sachverhalt, lit. E).
Streitgegenstand des damaligen Verfahrens war, ob ein unmittelbar auf Art. 127
Abs. 3 BV (Urteile 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.3; 2C_431/2014 vom 4.
Dezember 2014 E. 1.4; BGE 139 II 373 E. 1.5 S. 377), ein auf Art. 51 StHG oder
auf § 139 ff. des Steuergesetzes (des Kantons Zug) vom 25. Mai 2000 (StG/ZG;
BGS 632.1) gestützter Revisionsgrund vorliege. Der Kanton Zug hat dies
verneint. Die revisionsbetroffene Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2017
blieb damit unangetastet, weshalb diese (und nicht der Revisionsentscheid)
anfechtbar ist.

1.3. Die Legitimation der Steuerpflichtigen ist gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Das bundesgerichtliche Verfahren, das die Steuerpflichtige anstrengt, dient der
Beseitigung der aktuellen Doppelbesteuerung. Entsprechend ist die
Steuerpflichtige durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Rechtslage (Art. 89 Abs. 1
lit. b und c BGG).

1.4.

1.4.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

1.4.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der
angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss
der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts nur nach, falls
eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Zu den
verfassungsmässigen Individualrechten zählt auch das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; Urteil 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E.
1.6, nicht publ. in: BGE 140 I 114; BGE 131 I 409 E. 3.1 S. 412).

1.5.

1.5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum
Ganzen: BGE 145 V 326 E. 1 S. 328). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE
144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen
unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50
E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.3). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht
gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III
16 E. 1.3.1 S. 18).

1.5.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur vorgebracht
werden, falls und soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232; 145 III 436 E.
3 S. 438). Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen und Beweismittel ab, die im
vorinstanzlichen Verfahren - obwohl sie bereits vorhanden und der Partei
bekannt waren - nicht vorgebracht und auch von den Unterinstanzen nicht
festgestellt worden sind, nun aber durch das angefochtene Urteil
rechtserheblich werden (Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2). Neue
Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 145 III 436 E. 3 S. 438).

1.5.3. Das Novenverbot und die Bindung an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt herrschen an sich auch im bundesgerichtlichen Verfahren der
interkantonalen Doppelbesteuerung. In bestimmten Fällen hat das Bundesgericht
den Sachverhalt aber frei zu prüfen. Insoweit ist auch das Novenverbot zu
relativieren. Die erste derartige Konstellation besteht darin, dass der Kanton,
in welchem der rechtskräftige Entscheid ergangen ist, die tatsächlichen
Feststellungen des anderen Kantons bestreitet und eigene Beweismittel vorlegt,
zu denen die steuerpflichtige Person sich bis dahin noch nicht äussern konnte
(siehe zum Ganzen BGE 139 II 373 E. 1.7 S. 378; 133 I 300 E. 2.3 S. 306). Eine
zweite Konstellation ist gegeben, wenn der hinzugekommene Kanton den
Sachverhalt um Themenbereiche ergänzt, die die steuerpflichtige Person entweder
nicht vorgebracht hat oder hierzu gar nicht berechtigt war. Zu denken ist
hierbei an die Verwirkung des Beschwerderechts der steuerpflichtigen Person und
/oder des Besteuerungsrechts eines anderen Kantons. Diesfalls hat das
Bundesgericht den Sachverhalt frei zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung
der vom hinzugetretenen Kanton in seiner Vernehmlassung vorgelegten Noven, es
sei denn, die Tatsachen und Beweismittel seien bereits aktenkundig. Im Übrigen
bleibt es bei der Bindung an die vorinstanzlichen Feststellungen (Urteile
2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 2.2; 2C_593/2017 vom 7. Februar 2019 E. 1.4
mit Hinweisen).

1.6. Die Steuerpflichtige ersucht über die Klärung der interkantonalen
Doppelbesteuerung hinaus um Regelung der direkten Bundessteuer. Darauf ist
nicht einzutreten: Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit
dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber
ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V
19 E. 1.1 S. 22). Entsprechend ist hier weder adhäsionsweise über die direkte
Bundessteuer zu entscheiden noch die Sache an die ESTV zu überweisen (Urteile
2C_298/2015 vom 26. April 2017 E. 4.1; 2C_116/2013 / 2C_117/2013 vom 2.
September 2013 E. 4.5.1). Es ist ohnehin unklar, wie weit die Veranlagung der
direkten Bundessteuer vorangeschritten ist. Hinzuweisen ist lediglich darauf,
dass gemäss Art. 105 Abs. 3 DBG jener Kanton die direkte Bundessteuer erhebt,
wo die juristische Person am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren
Sitz oder den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung hat. Im Konfliktfall ist es am
Kanton des Sitzes und am Kanton der tatsächlichen Verwaltung, über den
Veranlagungsort eine verständigende Lösung zu finden (Art. 111 Abs. 1 DBG).
Misslingt dies, haben die beiden Kantone die ESTV anzurufen (Art. 108 Abs. 1
DBG; Urteil 2C_151/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 2.3.5-2.3.7, zur Publ.
vorgesehen).

2.

2.1. Für den Zeitraum vom 23. Mai bis zum 31. Dezember 2015 beanspruchen sowohl
der Kanton Zürich als auch der Kanton Zug die (alleinige) persönliche
Zugehörigkeit der Steuerpflichtigen und damit deren unbeschränkte Steuerpflicht
(Art. 20 Abs. 1 StHG). Es liegt eine aktuelle Doppelbesteuerung vor (gleiches
Steuersubjekt, gleiche Steuerart, gleiches Steuerobjekt, gleiche Steuerperiode;
BGE 140 I 114 E. 2.3.1 S. 117 f.).

2.2.

2.2.1. Der Rechtsstandpunkt der Steuerpflichtigen hat im Verlauf der Verfahren
einige Brüche und Kehrtwenden erfahren. Ursprünglich gab die Steuerpflichtige
dem Kanton Zug durch ihre Steuererklärung zu verstehen, dass mit der
Sitzverlegung auch eine Verlegung der tatsächlichen Verwaltung vom Kanton
Zürich in den Kanton Zug einhergegangen sei (Sachverhalt, lit. A). Dem Kanton
Zürich gegenüber, den Zweifel an der Verlegung der operativen Tätigkeit
beschlichen hatten, erklärte sie, die "strategische, organisatorische und
finanzielle Führung" sei in den Kanton Zug verlegt worden, und im Kanton Zürich
seien "nur noch wenige administrative Verwaltungsarbeiten" verblieben
(Sachverhalt, lit. B). In der Folge unterbreitete sie dem Kanton Zug ein
"vorsorgliches" Gesuch um Revision (Sachverhalt, lit. C), da sie allem Anschein
nach nicht mehr überzeugt davon war, dass ihre Vorgehensweise zum gewünschten
Erfolg führe.

Im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 kam der Kanton Zürich zum Schluss,
dass im Kanton Zug lediglich ein Scheindomizil vorliege (Sachverhalt, lit. D).
Noch am 23. Mai 2018 hatte die Steuerpflichtige im Revisionsverfahren dargetan,
dem Geschäftsleiter, der ein Arbeitspensum von 100 Prozent erfülle, stünden im
Kanton Zug Büroräumlichkeiten zur Verfügung; die Angestellte mit einem Pensum
von 50 Prozent betreue im Kanton Zürich "lokale Kunden" (Sachverhalt, lit. E).

Spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
schwenkte sie dann vollständig um. So anerkannte sie fortan die Steuerhoheit
des Kantons Zürich (für die gesamte Steuerperiode 2015) und die vom Kanton
Zürich festgelegten Steuerfaktoren (Sachverhalt, lit. F). Daran hielt sie im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Sachverhalt, lit. G)
und hält sie nun auch im bundesgerichtlichen Verfahren fest.

2.2.2. Dies alles lässt die Steuerpflichtige unbestritten. Ihre Argumentation
war von Anbeginn weg nicht schlüssig. Spätestens nach Ablauf der Steuerperiode
2015 musste ihr klar sein, dass sie zwar eine Verlegung des handelsrechtlichen
Sitzes vorgenommen hatte, dass alleine dadurch aber keine Verlagerung des Ortes
der tatsächlichen Verwaltung erfolgt sein konnte. Im Kanton Zug vermochte sie
hinsichtlich der Steuerperiode 2015 letztlich nicht viel mehr als den Aufwand
von Fr. 1'800.-- nachzuweisen, den sie dem Domizilgeber, einem Advokaturbüro,
zu entrichten hatte. Mit Blick auf den steuerbaren Gewinn von Fr. 1'060'100.--
und das steuerbare Kapital von Fr. 1'417'000.-- scheint die "Domizilgebühr" als
ausgesprochen niedrig, zumal im Kanton Zürich im selben Zeitraum ein
Mietaufwand von Fr. 15'360.-- angefallen war (Sachverhalt, lit. D). Vertiefende
Analysen von Erfolgsrechnung und Bilanz erübrigen sich vor diesem Hintergrund.
Die Steuerpflichtige anerkennt dies und vermag im bundesgerichtlichen Verfahren
hauptsächlich nur vorzubringen, die Verlegung "weiterer Unternehmensfunktionen
in den Kanton Zug [sei] geplant und an die Hand genommen" worden, sie habe
jedoch "nicht wie geplant umgesetzt werden" können. Die "Geschäftsaktivität im
Jahre 2015" seien "überwiegend im Kanton Zürich vorgenommen worden".

2.2.3. Eine steuerpflichtige Person verwirkt ihr Beschwerderecht (d.h. das
Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder des
rechtskräftigen Entscheids eines Kantons), wenn sie in diesem Kanton ihre
subjektive Steuerpflicht in voller Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs
eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkannt hatte. Wenn sie in diesem Kanton
trotz absehbarer interkantonaler Doppelbesteuerung kein Rechtsmittel ergreift,
fügt sie sich einen "selbstverschuldeten Nachteil" zu (so schon BGE 2 I 184 E.
2 S. 186; 30 I 607 E. 4 S. 613), den das Bundesgericht nicht schützt. Zu denken
ist daran, dass die steuerpflichtige Person ihrer Steuererklärung in diesem
Kanton keinen Vorbehalt anfügt, dass sie die von diesem Kanton geforderten
Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt oder die Einsprache bzw. Beschwerde
unterlässt, obwohl der andere Kanton seinen Anspruch bereits konkret geltend
gemacht hat (BGE 137 I 273 E. 3.3.3 S. 278; 123 I 264 E. 2d S. 267; Urteile
2C_566/2018 vom 29. Januar 2020 E. 3.3; 2C_564/2018 vom 20. September 2019 E.
5.2). Vorbehaltloses Verhalten in diesem Sinne liegt indes nur vor, wenn die
steuerpflichtige Person in diesem Zeitpunkt bereit gesicherte Kenntnis über den
Steueranspruch des anderen Kantons hat. Nur diesfalls kann von der
steuerpflichtigen Person erwartet werden, den erstveranlagenden Kanton zu
informieren oder dort im hängigen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen
(Urteil 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 5.4).

2.2.4. Unterlässt die steuerpflichtige Person, trotz gesicherter Kenntnis über
den Steueranspruch des anderen Kantons, im ersten Kanton die von ihr zu
erwartenden Schritte, weshalb ihr Verhalten dort als vorbehaltlose Einlassung
zu gelten hat, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der sich abzeichnenden
interkantonalen Doppelbesteuerung treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich.
 Die Rechtsfolge solchen Verhaltens besteht darin, dass die steuerpflichtige
Person sich auf ihre Dispositionen behaften lassen muss. Trotz interkantonaler
Doppelbesteuerung schreitet das Bundesgericht nicht ein und hat die
steuerpflichtige Person die selbstverschuldeten Folgen zu tragen (Urteile
2C_566/2018 vom 29. Januar 2020 E. 3.4; 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 6.6;
2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 5.4).

2.3.

2.3.1. Der Kanton Zug bestreitet im bundesgerichtlichen Verfahren nicht, dass
der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Steuerperiode 2015 im Kanton Zürich
lag. Er beruft sich vielmehr auf die Verwirkung des Beschwerderechts der
steuerpflichtigen Person und wirft dieser treuwidriges und damit
rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, das nicht zu schützen sei. Unbestritten
ist, dass für den Zeitraum vom 23. Mai bis zum 31. Dezember 2015 eine aktuelle
Doppelbesteuerung vorliegt. Das Verhalten der Steuerpflichtigen war allerdings
höchst widersprüchlich (vorne E. 2.2.1) und offenkundig darauf ausgerichtet,
von den günstigeren Steuerkonditionen des Kantons Zug zu profitieren. Im
Veranlagungsverfahren des Kantons Zug verhielt sie sich, als ob der Ort der
tatsächlichen Verwaltung tatsächlich dort läge, was - wie sie wissen musste -
steuerrechtlich keinerlei Grundlage findet (vorne E. 2.2.2). Den Akten kann
sachverhaltsergänzend entnommen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.5.1),
dass die Steuererklärung des Kantons Zug am 1. November 2016 unterzeichnet
wurde. Seit der Sitzverlegung vom 22. Mai 2015 (Sachverhalt, lit. A) waren
mithin beinahe eineinhalb Jahre vergangen.

2.3.2. Wenn die Steuerpflichtige auch mit einigem zeitlichem Abstand vorgab,
der Ort der tatsächlichen Verwaltung befinde sich im Kanton Zug, so war dies
zumindest irreführend. Die Steuererklärung litt damit an einem ursprünglichen
Fehler, indem die Steuerpflichtige eine Tatsachenbehauptung aufstellte, die -
wie ihr klar sein musste (vorne E. 2.2.2) - offenkundig unzutreffend war. In
der Folge nahm sie die Veranlagungsverfügung des Kantons Zug vom 10. Januar
2017 hin. Wenngleich der Kanton Zürich erstmals am 6. Juni 2017 in Erscheinung
trat (Sachverhalt, lit. B), so war dennoch absehbar, dass dieser, der die
Steuerhoheit seit dem 21. Februar 2011 beansprucht hatte (Sachverhalt, lit. A),
dies unter den gegebenen Umständen auch weiterhin tun würde. Das Verhalten der
Steuerpflichtigen gegenüber dem Kanton Zug erweist sich als treuwidrig und
damit rechtsmissbräuchlich. Die Steuerpflichtige ist daher auf ihre
Rechtsgestaltung zu behaften. Sie hat die Folgen der durch ihr Verhalten
hervorgerufenen Doppelbesteuerung zu tragen (vorne E. 2.2.4).

2.4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

3.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Den Kantonen Zürich und Zug, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher