Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.657/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_657/2019

Urteil vom 16. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Kaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 29. Mai 2019 (VB.2019.00156).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 11. März 2019 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit
Verfügung vom 12. März 2019 forderte ihn das Verwaltungsgericht auf, innert 20
Tagen ab Zustellung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.-- zu leisten,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem der Vorschuss
nicht geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht am 29. Mai 2019 auf die
Beschwerde nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche sowie das verwaltungsgerichtliche
Verfahren.

2.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG). Art. 86 BGG liegt der Gedanke zugrunde, dass das
Bundesgericht mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die
erhobenen Rügen vollumfänglich noch bei einer seiner Vorinstanzen wirksam
vorgetragen werden können. Der Beschwerdeführer ersucht um
Fristwiederherstellung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für ein
Fristwiederherstellungsgesuch ist nach Zürcher Recht jene Behörde zuständig,
die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu
befinden hätte (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG/ZH,
3. Aufl. 2014, § 12 N. 89), im vorliegenden Fall somit das Verwaltungsgericht.
Da in der Beschwerde keine über das Thema Fristwiederherstellung hinausgehenden
Rügen betreffend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids erhoben
werden, ist zuerst von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg
ans Bundesgericht beschritten wird (Urteil 2C_197/2019 vom 25. Februar 2019 E.
3). Es obliegt somit dem Verwaltungsgericht, in Anwendung von § 12 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH;
LS 175.2) zu prüfen, ob das Fristwiederherstellungsgesuch rechtzeitig innert 10
Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht worden ist und ob der Einwand
des Beschwerdeführers, er habe den Kostenvorschuss wegen seiner finanziellen
Situation nicht bezahlen können, als tauglicher Grund für eine
Wiederherstellung gilt. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die
Sache ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.

3.

Obwohl der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers die Unzulässigkeit der
Beschwerde hätte erkennen müssen, rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für
das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 12. Juli 2019 wird zwecks Behandlung als
Fristwiederherstellungsgesuch an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, weitergeleitet.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger