Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.651/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_651/2019, 2C_700/2019

Urteil vom 21. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

2C_651/2019

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

3. C.________ ag,

Gesuchstellerinnen,

gegen

Schweizerische Rheinhäfen,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll,

Anstalt

und

2C_700/2019

Schweizerische Rheinhäfen,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll,

Anstalt,

gegen

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

3. C.________ ag,

Gesuchstellerinnen.

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Parteientschädigung,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. Februar 2019 (810 18 226).

Sachverhalt:

A.

Das Projekt Gateway Basel Nord beinhaltet die Planung und Errichtung eines
trimodalen Terminals und die Erweiterung des Hafens um ein drittes Hafenbecken
für den Umschlag von Gütern zwischen Strasse, Schiene und Rheinschifffahrt im
nördlichen Raum Basels. Während der trimodale Terminal auf privatem
Grundeigentum errichtet wird, ist das dritte Hafenbecken auf dem unmittelbar
angrenzenden Hafenareal geplant, das durch die Schweizerische Rheinhäfen mit
Sitz in Birsfeld (Basel-Landschaft) verwaltet wird. Vor diesem Hintergrund
gelangten die A.________ AG und die C.________ ag je mit Sitz in U.________
sowie die B.________ AG mit Sitz in V.________ mit Schreiben vom 17. Juli 2018
an die Schweizerische Rheinhäfen. Sie ersuchten Letztere, ihre Auffassung zu
widerrufen, wonach im Zusammenhang mit dem Projekt Gateway Basel Nord keine
öffentlichen Ausschreibungen erfolgen müssten. In jedem Fall habe sie darüber
aber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

B.

Am 16. August 2018 erhoben die A.________ AG, die C.________ ag und die
B.________ AG eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit dem Antrag,
die Schweizerische Rheinhäfen sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen, in der sie sich umfassend dazu äussere, ob und wie sie bezüglich des
Projekts Gateway Basel Nord ihrer Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz,
BGBM; SR 943.02) nachkomme oder alternativ begründe, warum und gestützt auf
welche Rechtsgrundlage sie von dieser Ausschreibungspflicht ausgenommen sei.

Mit Schreiben vom 22. August 2018 beantwortete die Schweizerische Rheinhäfen
das Gesuch vom 17. Juli 2018. Sinngemäss legte sie dar, der Umschlagterminal
sei ausschliesslich auf dem Grundeigentum Dritter geplant. Das neue dritte
Hafenbecken werde sodann eine rein öffentliche Hafeninfrastruktur bilden und
sämtlichen Dritten zur Benutzung offenstehen. Mit der Erstellung des dritten
Hafenbeckens nehme sie ihre staatsvertragliche Pflicht zur Weiterentwicklung
der Hafengebiete und der Hafeninfrastruktur wahr.

Mit Urteil vom 20. Februar 2019 trat das Kantonsgericht mangels schutzwürdigem
Interesse am Erlass der beantragten Verfügung auf die Beschwerde nicht ein.
Während es die Verfahrenskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von Fr. 1'400.-- der A.________ AG, der C.________ ag und der B.________ AG
auferlegte, sprach es der Schweizerische Rheinhäfen keine Parteientschädigung
zu.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juli 2019
(Verfahren 2C_651/2019) gelangen die A.________ AG, die C.________ ag und die
B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) an das Bundesgericht. Sie
beantragen die Aufhebung des Urteils vom 20. Februar 2019. Die Schweizerische
Rheinhäfen sei anzuweisen, mittels Verfügung über das Bestehen einer
Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM bezüglich des Projekts Gateway
Basel Nord zu entscheiden.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. August 2019
(Verfahren 2C_700/2019) gelangt die Schweizerische Rheinhäfen (nachfolgend:
Anstalt) an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer
3 des Urteils vom 20. Februar 2019. Die Gesuchstellerinnen seien solidarisch
zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festsetzung einer
angemessenen Parteientschädigung zurückzuweisen.

Während die Vorinstanz mit Blick auf die Beschwerde der Gesuchstellerinnen auf
eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt sie die Abweisung der Beschwerde der
Anstalt. Die Gesuchstellerinnen und die Anstalt nehmen je mit Schreiben vom 12.
September 2019 zur Beschwerde der anderen Verfahrenspartei (en) Stellung und
beantragen jeweils die Abweisung der Beschwerde. Die Anstalt repliziert am 18.
Oktober 2019. Die Wettbewerbskommission WEKO verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar
2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
eingereichten Eingaben betreffen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a BGG) und richten sich gegen das kantonal letztinstanzliche
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil
eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 BGG greift nicht.
Namentlich liegt kein Entscheid auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen
vor (Art. 83 lit. f BGG), da die Verfahren über die Verleihung eines
Monopolrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht in den Anwendungsbereich
von Art. 83 lit. f BGG fallen (vgl. BGE 143 II 598 E. 4 S. 604 ff.; 143 II 120
E. 2.2 S. 122; Urteil 2C_569/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE
145 II 303).

Gemäss § 2 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der
Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons
Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen" vom 20. Juni
2006 (Rheinhafen-Vertrag; SGS 421.1) verbleibt das Grundeigentum an den
kantonalen Hafengebieten bei den Vertragskantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft. Indessen überlassen die Vertragskantone der Anstalt die
Hafengebiete zur Nutzung, während sie die im kantonalen Eigentum stehende
Infrastruktur wie Hafenbecken, Quais, nicht öffentliche Strassen, Versorgungs-
und Entsorgungseinrichtungen der Anstalt unentgeltlich als selbständiges und
dauerndes Baurecht übertragen (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag).

Vorliegend legen die Gesuchstellerinnen dar, dass die Betreiberin und
Eigentümerin des Umschlagterminals über das Hafengebiet einen direkten Zugang
zum Rhein erhielte, wenn in der zweiten Phase des Projekts Gateway Basel Nord
der Umschlagterminal mit dem von der Anstalt neu zu bauenden dritten
Hafenbecken erschlossen würde. Damit machen die Gesuchstellerinnen mit Blick
auf die Eintretensfrage glaubhaft geltend, dass die Anstalt zur Realisierung
des Projekts Gateway Basel Nord Teile ihres kantonalen Hafenmonopols übertragen
habe oder übertragen werde. Fällt die Verleihung eines Monopolrechts im Sinne
von Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung
von Art. 83 lit. f BGG, hat dies ohne Weiteres auch für die Weitergabe eines
verliehenen kantonalen Monopolrechts zu gelten.

1.3. Die Gesuchstellerinnen und die Anstalt sind bereits im kantonalen
Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht
durchgedrungen. Die Vorinstanz ist formell auf die
Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten. In der Sache hat sie diese
aber materiell behandelt und abgewiesen, indem sie erwogen hat, dass die
Gesuchstellerinnen keinen Anspruch auf Erlass der ersuchten Verfügung hätten.
Damit sind die Gesuchstellerinnen und die Anstalt durch das angefochtene Urteil
sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in ihren schutzwürdigen
Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die beiden Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Die beiden Verfahren 2C_651/2019 und 2C_700/2019 betreffen denselben
Sachverhalt und richten sich gegen dasselbe Urteil vom 20. Februar 2019. Sodann
stellen sich zusammenhängende Rechtsfragen, zumal die Beschwerde gegen die
fehlende Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung (Verfahren 2C_700
/2019; vgl. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) auch vom Ausgang
der Beschwerde gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die kantonale
Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren 2C_651/2019; vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2
des Dispositivs des angefochtenen Urteils) abhängt. Es rechtfertigt sich daher
die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273];
vgl. Urteile 2C_367/2019 vom 31. Juli 2019 E. 1.1; 2C_682/2018 vom 14. Mai 2019
E. 1; 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4, nicht publ. in: BGE 143 II 553;
2C_850/2014 vom 10. Juni 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 II 388).

3.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das
Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283
E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der
Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils
dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Anwendung des
kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob
dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt worden ist (vgl.
BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Seinem Urteil legt das
Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.

4.1. Gestützt auf § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Rheinhafen-Vertrag sieht sich die 
Vorinstanz sowohl zur Beurteilung von Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die
Anstalt als auch zur Beurteilung von Verfügungen der Anstalt als zuständige
Beschwerdeinstanz, unabhängig davon, ob sich die Verfügungen auf kantonales
Recht oder Bundesrecht stützen (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils).

4.1.1. Die Vorinstanz verneint in ihrer Beurteilung der
Rechtsverweigerungsbeschwerde den Anspruch der Gesuchstellerinnen auf den
Erlass einer Verfügung mangels Vorliegens des erforderlichen schutzwürdigen
Interesses. Nachdem die Gesuchstellerinnen am 17. Juli 2018 formell um den
Erlass einer Verfügung ersucht hätten, habe die Anstalt am 22. August 2018 mit
einem Informationsschreiben reagiert, in dem sie die Sach- und Rechtslage
erläutert und dargelegt habe, dass kein kantonales Monopol übertragen worden
sei und übertragen werde. Weiter habe die Anstalt darin erneut bestätigt, dass
das geplante neue dritte Hafenbecken eine rein öffentliche Hafeninfrastruktur
bilde und sämtlichen Dritten zur Benutzung offenstehen werde (vgl. E. 5 des
angefochtenen Urteils).

4.1.2. In diesem Lichte sei es den Gesuchstellerinnen nicht gelungen, ein
schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung glaubhaft zu machen.
Ausserdem sei auch keine spezialgesetzliche Grundlage ersichtlich, die den
Gesuchstellerinnen einen Anspruch auf den Erlass einer Verfügung einräumen
würde. Soweit die Gesuchstellerinnen im Übrigen kartellrechtliche Bedenken am
Vorgehen der Anstalt äussern würden, falle die entsprechende Prüfung in die
Zuständigkeit der Wettbewerbskommission, die - nebenbei bemerkt - das Projekt
bereits vertieft wettbewerbsrechtlich prüfe (vgl. E. 5 des angefochtenen
Urteils).

4.2. Die Gesuchstellerinnen beanstanden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die
kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten. Sie rügen eine
Verletzung der in Art. 29a BV verankerten Rechtsweggarantie bei der Anwendung
des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988
(VwVG BL; SGS 175).

4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht bringen die Gesuchstellerinnen vor, dass die
Eigentümerin und Betreiberin des neuen trimodalen Umschlagterminals einen
direkten Zugang zum Rhein erhalte, wenn in der zweiten Phase des Projekts
Gateway Basel Nord der Umschlagterminal mit dem von der Anstalt neu errichteten
dritten Hafenbecken erschlossen werde. Die Gesuchstellerinnen würden als
Terminalbetreiberinnen unter anderem im Hafen Kleinhüningen ebenfalls den
Umschlag von Gütern vom Wasser auf die Schiene sowie die Strasse und umgekehrt
anbieten und seien damit direkte Konkurrentinnen der Betreiberin und
Eigentümerin des künftigen trimodalen Umschlagterminals Gateway Basel Nord.
Aufgrund des auslaufenden Baurechtsvertrags würden die Gesuchstellerinnen im
Jahr 2029 ihren bisherigen Terminalstandort im Hafen Kleinhüningen verlieren.
Der entsprechende Teil des Hafens werde in Zukunft für den Wohnungsbau genutzt.
Sie seien daher ebenfalls interessiert, einen Umschlagterminal mit Zugang zum
neuen dritten Hafenbecken zu betreiben.

4.2.2. In rechtlicher Hinsicht beanstanden die Gesuchstellerinnen die
vorinstanzliche Auffassung, wonach sie kein schutzwürdiges Interesse am Erlass
einer Verfügung über eine Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM hätten,
da die Anstalt kein kantonales Monopol übertrage. Richtigerweise sei ein
Interesse am Erlass einer Verfügung bereits anzunehmen, wenn ein Entscheid über
die umstrittenen Rechte und Pflichten - unbeachtlich wie dieser materielle
Entscheid ausfallen würde - bei der ersuchenden Partei einen praktischen Nutzen
bringe, der schützenswert sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn durch den
Entscheid eine komplexe Grundsatzfrage vorweg geklärt werden könne und daran
erhebliche materiellrechtliche oder prozessuale Folgen geknüpft seien. Ferner
hätten die Gesuchstellerinnen ein konkretes wirtschaftliches Interesse, dass
der Zugang zum dritten Hafenbecken als Übertragung des kantonalen Monopols nach
Art. 2 Abs. 7 BGBM ausgeschrieben werde.

4.3. Dagegen bringt die Anstalt in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2019
vor, auf der Ebene des Sachverhalts würden die Gesuchstellerinnen verkennen,
dass das geplante Terminalprojekt Gateway Basel Nord nicht auf dem Hafenareal,
sondern auf dem Grundeigentum Dritter erstellt werde. Der neue Umschlagterminal
befinde sich demnach ausserhalb des Einflussbereichs der Anstalt. Aus
rechtlicher Sicht macht die Anstalt geltend, es werde im Zusammenhang mit dem
dritten Hafenbecken weder ein Monopol übertragen noch ein privilegierter Zugang
gewährt oder eine Sondernutzungskonzession vergeben. Das neue dritte
Hafenbecken gehöre zur Hafeninfrastruktur und werde sämtlichen Unternehmen
offenstehen. Die Gesuchstellerinnen hätten demnach kein schutzwürdiges
Interesse am Erlass einer Verfügung.

5.

Die Gesuchstellerinnen rügen eine Verletzung der in Art. 29a BV verankerten
Rechtsweggarantie.

5.1. Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde.

5.1.1. Die Rechtsweggarantie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch
auf einen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf eine Beurteilung durch eine
richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle.
Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit. Das
Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die
Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten
Rechtsposition stehen muss (vgl. BGE 144 II 233 E. 4.4 S. 237 f.; 144 I 181 E.
5.3.2.1 S. 191; 143 I 344 E. 8.2 S. 350 f.; 143 I 336 E. 4.1 S. 338 f.; 140 II
315 E. 4.4 S. 326; 137 II 409 E. 4.2 S. 411; 136 I 323 E. 4.3 S. 328 f.;
Urteile 1C_227/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.3; 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E.
5.2; 1C_517/2016 vom 12. April 2017 E. 4.1).

Die Rechtsweggarantie gibt deshalb keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes
staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine
Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte
Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und
verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine
Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen.
Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines
praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II
185 E. 12.4 S. 218; Urteile 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; 8C_246/2018 vom
16. Januar 2019 E. 6.2; 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.1; 2C_871/2015 vom
11. Februar 2016 E. 2.5.3 f.; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180).

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den
Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der
genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle
Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor,
wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht
eintritt, obschon sie - trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen -
darüber befinden müsste (vgl. BGE 144 II 184 E. 3 S. 192 f.; 141 I 172 E. 5 S.
181 ff.; Urteil 2C_658/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3).

5.1.2. Nach Art. 111 BGG dürfen das kantonale Recht und die kantonalen Behörden
die Rechtsmittelbefugnis - mitunter die Legitimation zur Beschwerde an die
kantonale Rechtsmittelinstanz - nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde
an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. Art. 89 BGG; BGE 144 I 43 E. 2.1 S.
45 f.; 141 II 307 E. 6.1 S. 311 f.; 141 I 36 E. 5.1 S. 42; Urteile 2C_1007/2018
vom 16. Oktober 2019 E. 3.3; 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.4). Laut § 9
Abs. 1 Rheinhafen-Vertrag richtet sich der Erlass von Verfügungen, soweit sich
diese auf das kantonale Recht stützen, nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des
Kantons Basel-Landschaft. § 25 VwVG BL sieht vor, dass die Behörde das
Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes wegen
durchführt (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen,
wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (Abs. 2). Fehlt ein
schutzwürdiges Interesse, tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein (Abs.
3).

5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung ohne
Weiteres zulässig ist, den Anspruch auf eine Verfügung an Voraussetzungen wie
das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu knüpfen (vgl. E. 5.1.1
hiervor). Insoweit verstösst die kantonale Regelung in § 25 VwVG BL jedenfalls
nicht gegen Art. 29a BV. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz im Rahmen
der Anwendung des kantonalen Rechts das Bestehen eines schutzwürdigen
Interesses am Erlass einer Verfügung im Lichte der aus Art. 29a BV in
Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Garantien zu Recht verneint hat.

Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über das Bestehen einer
Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM bedingt, dass die
Gesuchstellerinnen neben einer besonderen Nähe zu einer allfälligen Übertragung
zumindest glaubhaft machen, dass die Nutzung eines kantonalen oder kommunalen
Monopols möglicherweise auf Private übertragen werden könnte (zur besonderen
Nähe als Kriterium des schutzwürdigen Interesses vgl. BGE 144 II 233 E. 7.2 S.
238; 140 II 315 E. 4.2 f. S. 324 f.). Nicht erforderlich ist hingegen der
Nachweis, dass eine solche Übertragung tatsächlich stattfinden wird und damit
eine Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM bestehen würde. Der Klärung
dieser Fragen dient letztlich die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens
zwecks Erlass der Verfügung (vgl. §§ 25 f. VwVG BL) und das allfällig darauf
folgende Rechtsmittelverfahren. Folglich beurteilt sich das Vorliegen eines
schutzwürdigen Interesses nicht an der materiell-rechtlichen Frage, ob eine
Ausschreibung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM letztlich auch erfolgen müsste.

5.3. Aus dem angefochtenen Urteil und den Beschwerdebeilagen der
Gesuchstellerinnen ergibt sich, dass das private Grundeigentum, auf dem der
künftige trimodale Terminal zu stehen kommt, direkt an das neue dritte
Hafenbecken angrenzt, womit die künftige Betreiberin und Eigentümerin des
Umschlagterminals Gateway Basel Nord einen direkten Rheinzugang erlangt. Dieser
Umstand ist mit Blick auf das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 29a BV
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 BGBM und § 25 VwVG BL der Gesuchstellerinnen
rechtlich zu würdigen.

5.3.1. In diesem Zusammenhang geht einerseits aus dem vorinstanzlichen Urteil
unter Verweisung auf das Schreiben der Anstalt vom 22. August 2018 und
andererseits aus der Vernehmlassung der Anstalt vom 12. September 2019 hervor,
dass sich das geplante Terminalprojekt Gateway Basel Nord nicht auf dem
Hafengebiet, sondern auf Dritteigentum befinde. Gemäss dem Rheinhafen-Vertrag
überlassen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft der Anstalt jedoch das
Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten zur Nutzung und übertragen ihr
das Eigentum an der Hafeninfrastruktur (vgl. § 2 Rheinhafen-Vertrag). Damit
liegt grundsätzlich eine Übertragung eines kantonalen Monopols an eine Anstalt
des öffentlichen Rechts vor (vgl. § 1 Abs. 2 Rheinhafen-Vertrag). Deshalb ist
zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Weiterübertragung dieses kantonalen
Monopols oder Teilen davon an Private unter den Anwendungsbereich von Art. 2
Abs. 7 BGBM fallen könnte. Nicht massgebend für den Anwendungsbereich von Art.
2 Abs. 7 BGBM ist die Frage, ob die Übertragung in Form einer Konzession oder
anderweitig erfolgt (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.1.2 S. 308; 145 II 252 E. 4.1 S.
254 f.; 145 II 32 E. 4.1 S. 39; 143 II 598 E. 4.1 S. 604).

5.3.2. Sodann zeichnet sich die vorliegende Angelegenheit durch eine besondere
faktisch-räumliche Gegebenheit aus. Diese charakterisiert sich durch zwei
angrenzende Grundstücke, wobei sich der Umschlagterminal auf dem Grundeigentum
Privater und das dritte Hafenbecken auf dem Grundeigentum der Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft befinden (werden). Daraus ergibt sich eine
besondere Konstellation mit einem direkten Zugang von privatem Grundeigentum
zum Hafengebiet, an dem die Anstalt das Nutzungsrecht aus einem kantonalen
Monopol inne hat. Indem die Anstalt ihren Hafen um ein drittes Hafenbecken samt
entsprechender Hafeninfrastruktur erweitert und direkt an das Grundeigentum
Privater anschliesst, ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie diesen
Privaten faktisch einen direkten Zugang zu ihrem Nutzungsrecht gewähren könnte,
ohne dieses Nutzungsrecht im rechtlichen Sinne (z.B. Konzession) auf eine
andere private Person zu übertragen. Wäre die Anstalt Teil des Projekts Gateway
Basel Nord und würde die Erstellung des dritten Hafenbeckens als Bestandteil
dieses Projekts nicht in zwei Schritten, sondern in einem Schritt zusammen mit
den privaten Eigentümern des angrenzenden Grundeigentums realisiert, wäre es
denn auch ohne Weiteres denkbar, dass ein Teil des kantonalen Monopols in das
Projekt Gateway Basel Nord übertragen würde.

5.3.3. Die Gesuchstellerinnen sind als Betreiberinnen eines
Containerumschlagterminals im Hafen Kleinhüningen direkte Konkurrentinnen der
künftigen Betreiberin und Eigentümerin des Umschlagterminals Gateway Basel
Nord. Da sie ihren Terminal im Hafen Kleinhüningen mit dem Auslaufen des
Baurechtsvertrags im Jahr 2029 nicht mehr betreiben können, haben sie ein
konkretes wirtschaftliches Interesse am Zugang zum dritten Hafenbecken. Mit
diesen Vorbringen legen die Gesuchstellerinnen auch die erforderliche besondere
Nähe zu einer allfälligen Übertragung eines kantonalen Monopols im Sinne von
Art. 2 Abs. 7 BGBM dar.

Im Lichte dieser spezifischen, faktisch-räumlichen Verhältnisse und des
Umstands, dass je nach Art der Projektrealisierung durchaus eine Übertragung
des kantonalen Monopols in Frage käme, sowie der besonderen Nähe der
Gesuchstellerinnen zu einer allfälligen Übertragung, haben sie ein
schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über das Bestehen einer
Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM jedenfalls glaubhaft dargelegt.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchstellerinnen ein
schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über das Bestehen einer
Ausschreibungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM haben. Die Beschwerde der
Gesuchstellerinnen im Verfahren 2C_651/2019 ist gutzuheissen. Nach dem Gesagten
kann offen bleiben, ob das verlangte schutzwürdige Interesse im Sinne des
kantonalen Rechts (vgl. § 25 Abs. 2 VwVG BL) analog zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum schutzwürdigen Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne
verstanden werden muss (vgl. Art. 111 BGG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 144 II
233 E. 7.2 S. 238; 140 II 315 E. 4.1 f. S. 324 f.; zum schutzwürdigen Interesse
im legitimationsrechtlichen Sinne vgl. auch BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 f.).
Ausserdem kann dahingestellt bleiben, ob ein schutzwürdiges Interesse bereits
dann anzunehmen ist, wenn - wie die Gesuchstellerinnen vorbringen - für die
ersuchende Partei ein praktischer Nutzen besteht.

Jedenfalls dient das Verfahren zwecks Erlass einer Verfügung auch der
Beantwortung der Frage, inwiefern die Gesuchstellerinnen einen praktischen
Nutzen an einer Ausschreibung hätten, zumal nicht restlos geklärt ist, ob sie
ebenfalls Eigentum an einem direkt an das dritte Hafenbecken angrenzenden
Grundstück hätten, auf welchem sie den Bau eines Terminals in Betracht zögen
und sie deshalb ebenfalls auf einen direkten Zugang zum dritten Hafenbecken
angewiesen wären. Damit verbunden ist auch die Klärung der Frage, ob die blosse
Gewährung des direkten Zugangs zum Hafengebiet für angrenzende Grundstücke als
Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole an Private im Sinne
von Art. 2 Abs. 7 BGBM zu betrachten ist.

6.

Nach dem Dargelegten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben.
Damit entfällt das aktuelle Interesse der Anstalt an der Behandlung ihrer gegen
die vorinstanzliche Entschädigungsfolge gerichteten Beschwerde durch das
Bundesgericht. Das Verfahren 2C_700/2019 ist demzufolge als gegenstandslos
abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).

7.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerinnen als begründet,
weshalb sie gutzuheissen ist. Das Urteil der Vorinstanz vom 20. Februar 2019
ist aufzuheben. Die Beschwerde der Anstalt ist in der Folge als gegenstandslos
abzuschreiben. Die Anstalt wird angewiesen, mittels Verfügung über das Bestehen
einer Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM zu entscheiden. Die
Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
zurückzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten
zu erheben, da die Anstalt öffentliche Aufgaben wahrnimmt und in ihrem
amtlichen Wirkungskreis unterliegt (Art. 66 Abs. 4 BGG; vgl. BGE 134 II 117 E.
7 S. 118 f.; vgl. auch §§ 5 ff. Rheinhafen-Vertrag). Die Anstalt hat den
Gesuchstellerinnen für das Verfahren 2C_651/2019 und das Verfahren 2C_700/2019
je eine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 2C_651/2019 und 2C_700/2019 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde im Verfahren 2C_651/2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben.

3.

Das Verfahren 2C_700/2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Anstalt
zurückgewiesen.

5.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
zurückgewiesen.

6.

Sowohl im Verfahren 2C_651/2019 als auch im Verfahren 2C_700/2019 werden keine
Gerichtskosten erhoben.

7.

Die Anstalt hat den Gesuchstellerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren
2C_651/2019 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu entrichten.

8.

Die Anstalt hat den Gesuchstellerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren
2C_700/2019 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.

9.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der
Wettbewerbskommission WEKO schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger