Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.650/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_650/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Sutter,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand

Kantonssteuer des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode
vom 1. September 2014

bis zum 31. Dezember 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 23. Mai 2019 (B 2018/165, 166).

Sachverhalt:

A.

Der Verein mit dem Namen "A.________" mit Sitz in U.________ (Kanton St.
Gallen) wurde am 1. September 2014 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen
eingetragen. Gestützt auf die erstmalige Steuererklärung für die Steuerperiode
vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 veranlagte das Kantonale
Steueramt St. Gallen den Verein am 22. September 2016 provisorisch. Der Verein
teilte dem Steueramt daraufhin mit, dass es mit der provisorischen Veranlagung
nicht einverstanden sei. Die Mitgliederbeiträge und Spenden betrügen gemäss dem
Revisionsbericht Fr. 55'880.90 und seien nicht dem steuerbaren Gewinn
zuzurechnen.

B.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 veranlagte das Steueramt den Verein
definitiv, ohne den als Mitgliederbeitrag und Spenden deklarierte Betrag von
Fr. 55'880.90 als steuerfreien Mitgliederbeitrag zu berücksichtigen. Die
dagegen erhobene Einsprache wies das Steueramt mit Entscheid vom 24. März 2017
ab. Mit Entscheid vom 29. Mai 2018 wies die Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel ab.
Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ohne
Erfolg (Entscheid vom 23. Mai 2019).

C.

Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 8. Juli 2019 gelangt der Verein
"A.________" an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids
des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019. Der als Mitgliederbeitrag und Spenden
deklarierte Betrag von Fr. 55'880.90 sei als steuerfreier Mitgliederbeitrag von
der direkten Bundes- und Kantonssteuer auszunehmen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht oder an das
Kantonale Steueramt St. Gallen zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen
Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal ein Beschwerderecht
gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) und Art. 146
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR
642.11) vorgesehen ist (Art. 83 BGG; vgl. Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019
E. 1.1). In der vorliegenden Angelegenheit hat die Vorinstanz in zulässiger
Weise über die direkte Bundes- und Kantonssteuer einen Entscheid gefällt. Unter
diesen Umständen und im Lichte der ständigen Rechtsprechung darf der
Beschwerdeführer in derselben Eingabe sowohl gegen die direkte Bundessteuer als
auch gegen die Kantonssteuer ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BGE 142 II 293 E.
1.2 S. 296; 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; Urteile 2C_170/2019 vom 19.
September 2019 E. 1.2; 2C_564/2017 vom 4. April 2019 E. 1.1). Der
Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt
gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er
durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders
berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs.
1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge-
und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

3.

In der vorliegenden Angelegenheit ist die Frage umstritten, ob die
Mitgliederbeiträge und Spenden in der Periode zwischen dem 1. September 2014
und dem 31. Dezember 2015 aus steuerrechtlicher Sicht als einen
erfolgsneutralen Vorgang zu behandeln sind und entsprechend nicht zum
steuerbaren Gewinn gerechnet werden dürfen. Die Vorinstanz verneint diese Frage
und begründet ihren Entscheid vom 23. Mai 2019 wie folgt:

3.1. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, gemäss
Handelsregistereintrag bezwecke der Verein unter anderem die Weitergabe und
Vermittlung von innerem Wissen und Verständnis über spirituelles und geistiges
Leben und Erleben. Der Vereinszweck werde insbesondere durch die Organisation
von entsprechenden Workshops, Seminaren, Vorträgen, Kongressen,
Zusammenkünften, Ausstellungen sowie durch Informations- und Bildungsarbeit on-
und offline verwirklicht. Laut den Statuten des Vereins seien die Mitglieder
gemäss ihrem jeweiligen Status berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu
nutzen sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen und weitere Leistungen
(teilweise gegen Gebühr) entgegenzunehmen. Der Verein unterscheide zwischen
stimmberechtigten und stimmlosen Mitgliedern. Stimmberechtigt sei nur, wer als
Mitglied eine vom Vorstand signierte Stimmberechtigung besitze. Der Vorstand
sei berechtigt, innerhalb der Mitglieder unterschiedliche Grade von
Berichtigungsebenen und Beitragssätzen einzurichten. Neben den fördernden
Mitgliedern (Standard- oder B.________-Mitgliedschaft) und den ordentlichen
Mitgliedern mit Stimmberechtigung können sich dem Verein auch ideelle Förderer
anschliessen, die gleichfalls einen Mitgliederbeitrag leisten, jedoch nicht
Teil des Vereins seien. Bei der Aufnahme in den Verein sei eine Aufnahmegebühr
zu bezahlen. Ausserdem würden von den Mitgliedern Jahres-, Halbjahres- oder
Monatsbeiträge erhoben (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).

Nach Auffassung der Vorinstanz lege der Beschwerdeführer sachverhaltlich zwar
dar, dass mittlerweile mehr als fünf Personen von rund 200 Vereinsmitgliedern
stimmberechtigt seien, nenne indes aber keine konkrete Zahl. Es sei folglich
nur ein sehr geringer Anteil der Vereinsmitglieder stimmberechtigt (vgl. E. 3.2
des angefochtenen Entscheids). Bei den Leistungen scheine es hauptsächlich um
digitale vom Präsidenten des Vereinsvorstands produzierte Inhalte zu handeln,
welche mit einem Mitgliederpasswort von der Internetseite des Vereins abgerufen
und heruntergeladen werden könnten. Ein persönliches Zusammentreffen der
Mitglieder finde offenbar nicht oder lediglich an kostenpflichtigen
Veranstaltungen statt. Ein Gemeinschaftsgedanke sei nicht ersichtlich und die
Identität der Mitglieder sei geheim. Sodann bestehe offenbar kein Vereinslokal
oder anderweitige Infrastruktur, sondern nur die Internetseite (vgl. E. 2.3 des
angefochtenen Entscheids).

3.2. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass das
Vorliegen einer genügenden statutarischen Grundlage für die Leistung von
Mitgliederbeiträgen und die gleichmässige Erhebung derselben bei den
Mitgliedern nach Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich eine von mehreren
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Annahme der Steuerneutralität
der Beitragsleistungen darstelle. Die Frage, ob die Mitgliederbeiträge eine
blosse Gegenleistung für vom Verein erbrachte Leistungen bilden oder der
Förderung von rein persönlichen Interessen diene, sei damit auch bei Vorliegen
einer hinreichenden statutarischen Grundlage für die Beitragserhebung zu klären
(vgl. E. 3.1 des angefochtenen Entscheids).

3.3. In der rechtlichen Würdigung des vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalts gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Tatsache, dass der grösste
Teil der Mitglieder über die Verwendung der Mitgliederbeiträge nicht
mitbestimmen könnten, stehe dem Kollektivgedanken des Vereins entgegen und
spreche für eine wirtschaftliche Organisation und damit für den
Unternehmenscharakter des Vereins. Dem grössten Teil der Mitglieder würden als
Gegenleistung für ihre Mitgliederbeiträge im Wesentlichen kostenpflichtige
Leistungen angeboten, ohne dass sie darüber hinaus über die Verwendung ihrer
Beiträge mitbestimmen könnten (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).
Sodann bezwecke der Verein in erster Linie die Wissensvermittlung gegenüber den
einzelnen Mitgliedern und sei insoweit dem individuellen Interesse des
einzelnen Mitglieds zuzuordnen, als die geistige Entwicklung sich vorab im
persönlichen Bereich oder Umfeld eines Mitglieds verwirkliche. Insgesamt seien
die Leistungen des Vereins eine auf das Einzelinteresse ausgerichtete
individuelle Gegenleistung, welche die Steuerneutralität der Mitgliederbeiträge
aufhebe. Die Vereinsleistungen würden in einem direkt zurechenbaren
individualisierten Austausch gegen ein Entgelt erfolgen (vgl. E. 3.3 des
angefochtenen Entscheids).

4.

Der Beschwerdeführer bemängelt einen offensichtlich unrichtig festgestellten
Sachverhalt. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, er habe nicht dargelegt, auf
welchen sachlichen Überlegungen die vorläufige Beschränkung des
Vereinsvorstands auf die Gründungsmitglieder ruhen würden, lasse die Vorinstanz
seine Vorbringen ausser Acht. Er habe bereits vorinstanzlich dargelegt, dass
diejenigen Mitglieder, welche über die Entwicklung des Vereins mitbestimmen
dürften, sich dieses Recht erst verdienen müssten. In diesem Sinne könne jedes
fördernde Mitglied mit einer B.________-Mitgliedschaft nach einer Dauer von 24
Monaten zu einem stimmberechtigten Mitglied werden. Damit könne der Verein
sicherstellen, dass nur treue Mitglieder Einfluss hätten, die sich um den
Verein verdient gemacht hätten und die Vereinsidee und dessen Zweck nachhaltig
mittragen würden.

4.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt, berichtigt oder ergänzt
werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die
beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4
S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

4.2. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht schlüssig,
inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
hätte. Insoweit die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers davon
ausgehen würde, die vorläufige Beschränkung des Vereinsvorstands auf die
Gründungsmitglieder sei nicht sachlich begründet, bringt er vor, dass er die
Unterscheidung zwischen stimmlosen und stimmberechtigten Mitgliedern
hinreichend dargelegt habe. Dies mag ohne Weiteres zutreffen. Jedoch sagt die
Stimmberechtigung lediglich etwas über die Rechte der Mitglieder an der
Vereinsversammlung aus. Grundsätzlich - nicht aber in der vorliegenden
Angelegenheit (vgl. E. 3.1 hiervor und E. 5.3.2 f. hiernach) - üben die
(stimmberechtigten) Vereinsmitglieder ihren Einfluss an der Vereinsversammlung
aus (vgl. Art. 67 ZGB). Die Frage der Stimmberechtigung berührt den
Vereinsvorstand nur insoweit, als dieser durch die stimmberechtigten Mitglieder
an der Vereinsversammlung gewählt wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 ZGB). Aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers bleibt letztlich unklar, worin der
Zusammenhang zwischen der Beschränkung des Vorstands auf die
Gründungsmitglieder und der Unterscheidung zwischen stimmlosen und
stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Eine schlüssige Sachverhaltsrüge ist
somit nicht zu erkennen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Sodann macht der
Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das Vorliegen einer sachlichen
Begründung für die Beschränkung des Vereinsvorstands einen Einfluss auf den
Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Solches ist auch nicht
ersichtlich, da die Vorinstanz ihren Entscheid vom 23. Mai 2019 davon
unabhängig begründet (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. auch E. 3.3 des angefochtenen
Urteils).

4.3. Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in tatsächlicher
Hinsicht zu den Mitgliedschaftskategorien und Stimmrechten sowie zum
Zusammengehörigkeitsgefühl äussert, sind keine weiteren den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Sachverhaltsrügen zu erkennen. Nach dem
Dargelegten ergibt sich keine Veranlassung, um vom vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt abzuweichen.

5.

Das vom Beschwerdeführer gestellte Hauptbegehren richtet sich in gleicher Weise
an die direkte Bundes- und Kantonssteuer. Vorliegend stellt sich für beide
Steuern die gleiche Rechtsfrage. Die nachfolgenden Erwägungen sind somit sowohl
für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantonssteuer gleichermassen
massgebend. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe er im Jahr 2014
Mitgliederbeiträge von Fr. 12'514.06 sowie im Jahr 2015 Mitgliederbeiträge von
Fr. 31'751.17 und Spenden von Fr. 2'397.39 erhalten. Hinzu kämen in der
massgeblichen Periode sogenannte Einrichtungsgebühren als Aufnahmegebühren in
der Höhe von Fr. 3'789.-- für das Jahr 2014 und Fr. 5'429.28 für das Jahr 2015.
Dies ergebe einen Betrag von insgesamt Fr. 55'880.90 der im Sinne von Art. 66
Abs. 1 DBG, Art. 26 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes
vom 9. April 1998 des Kantons St. Gallen (StG SG; sGS 811.1) vom steuerbaren
Gewinn abzuziehen sei.

5.1. Art. 66 Abs. 1 DBG und Art. 26 Abs. 1 StHG sehen vor, dass die
Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der
Stiftungen nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden. In gleicher Weise
bestimmt Art. 83 Abs. 1 lit. d StG SG, dass durch Mitgliederbeiträge bei
Vereinen und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen kein steuerbarer Gewinn
entsteht. Es handelt sich nach Bezeichnung der kantonalen Bestimmung um einen
erfolgsneutralen Vorgang.

5.1.1. Folglich besteht im kantonalen Recht eine gleichlautende Bestimmung wie
für die direkte Bundessteuer. Als detaillierte Regelung belässt Art. 26 Abs. 1
StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmung
käme gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen
sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht (vgl. BGE 133 II 114 E.
3.2 S. 116). Wo die bundessteuerrechtliche und die
steuerharmonisierungsrechtliche Regelung im Wortlaut übereinstimmen, drängt
sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse
der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im
kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach
Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II
65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteil 2C_263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2; vgl. auch
BGE 139 II 363 E. 3.2 S. 370 f.). Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen
ist damit Art. 26 Abs. 1 StHG, wobei die erfolgte Rechtsanwendung mit freier
Kognition und unter Berücksichtigung von Art. 66 Abs. 1 DBG überprüft werden
kann.

5.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 66 Abs. 1 DBG sind
Mitgliederbeiträge geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur
Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder. Als
steuerbarer Ertrag sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst
werden, nicht jedoch die von den Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel.
Demgegenüber sind Zahlungen der Mitglieder, die auf einer Gegenleistung des
Vereins beruhen oder für die Förderung persönlicher Interessen des Mitglieds
geleistet werden, grundsätzlich nicht Mitgliederbeiträge. Praxisgemäss können
Zahlungen der Mitglieder, welche über die üblichen Beiträge hinausgehen, als
steuerfreie Mitgliederbeiträge eingestuft werden, wenn sie kumulativ folgende
Voraussetzungen erfüllen: Die Verpflichtung zu diesen Zahlungen ist wie die
Jahresbeiträge der Mitglieder in den Statuten vorgesehen, sie werden
hauptsächlich von den Vereinsmitgliedern geleistet und von allen verpflichteten
Personen gleichmässig erhoben. Auch diesbezüglich gilt indes, dass die Beiträge
weder auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen noch für die Förderung der
persönlichen Interessen eines Mitglieds geleistet werden dürfen (vgl. BGE 143
II 685 E. 3.2 S. 689; Urteile 2C_494/2011 und 2C_495/2011 vom 6. Juli 2012 E.
3.1.1; 2A.692/2005 vom 13. Juni 2007 E. 3.2).

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass dem zivilrechtlich
anerkannten Verein aus steuerrechtlicher Sicht die Vereinseigenschaften
abgesprochen werde. Die Unterscheidung von stimmlosen und stimmberechtigten
Mitglieder sei nicht willkürlich, sondern sachlich nachvollziehbar. Der
vereinsspezifische Kollektivgedanke könne nicht davon abhängen, ob und wie
viele Personen über die Mittelverwendung bestimmen könnten. Den Mitgliedern
stehe es frei, in den Verein einzutreten, die Statuten seien bekannt, die
Jahresrechnung könne von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden und den
Vereinsmitgliedern stehe die Teilnahme an der Vereinsversammlung offen.

Mit seiner Rüge stösst der Beschwerdeführer ins Leere. Die Vorinstanz spricht
ihm nicht die Vereinseigenschaft ab, zumal sie den Verein weiterhin als
Steuersubjekt der Gewinnsteuer betrachtet. Die Vorinstanz kommt lediglich zum
Schluss, dass die von den Vereinsmitgliedern geleisteten Beiträge aus
steuerrechtlicher Sicht nicht als erfolgsneutrale Vorgänge im Sinne von Art. 66
Abs. 1 DBG, Art. 26 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 lit. d StG SG zu betrachten
seien. Da diesen Beiträgen Gegenleistungen entgegenstünden und sie der
Förderung der persönlicher Interessen eines Mitglieds dienten, seien sie dem
steuerbaren Gewinn als erfolgswirksamer Ertrag hinzuzurechnen (vgl. E. 3.3
hiervor; vgl. auch E. 3.3 des angefochtenen Urteils).

5.3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, für die Beurteilung, ob den
Zahlungen der Vereinsmitglieder der Charakter des Mitgliederbeitrags zukomme,
müsse auf den mehrwertsteuerlichen Leistungsbegriff zurückgegriffen werden. Die
Annahme eines solchen Leistungsverhältnisses setze voraus, dass zwischen der
Leistung und des Entgelts eine innere wirtschaftliche Verknüpfung vorliege.
Vorliegend stünden die Leistungen des Vereins allen Mitgliedern offen. Auch
ohne Stimmrecht könnten allfällige Änderungswünsche der Vereinsstatuten zur
Diskussion gebracht werden. Es liege gerade kein Fall vor, bei dem die
Leistungen des Vereins nur an einzelne Mitglieder gingen. Die Unterteilung der
Mitgliedschaften in die Standard-Mitgliedschaft und B.________-Mitgliedschaft
diene lediglich der unterschiedlichen Intensität, mit welcher sich die
Vereinsmitglieder dem Vereinszweck widmen würden. Die Mitglieder zahlten nicht
in erster Linie, um Leistungen des Vereins zu erhalten, sondern um den
gemeinsamen Zweck des Vereins im Interesse aller Mitglieder voranzutreiben. Der
Umstand, dass der Vereinspräsident bei der Wissensvermittlung eine zentrale
Rolle einnehme, beeinträchtige den Vereinszweck nicht. Die Wissensvermittlung
sei nicht auf einzelne Teilnehmer zugeschnitten. Vielmehr richte sie sich immer
an die Allgemeinheit. Das einzelne Vereinsmitglied könne die an die
Allgemeinheit der Vereinsmitglieder gerichteten Inhalte individuell oder in
einer Gruppe mit anderen Mitglieder erfahren und sich individuell oder in einer
Gruppe mit anderen Mitgliedern damit auseinandersetzen. Die Vorinstanz wende
Art. 66 Abs. 1 DBG, Art. 26 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 lit. d StG SG
unrechtmässig an, wenn sie einen Leistungsaustausch zwischen dem Verein und
seinen Mitglieder annehme und die Zahlung der Mitgliederbeiträge nicht als
einen erfolgsneutralen Vorgang betrachte.

5.3.1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der mehrwertsteuerliche
Leistungsbegriff in der vorliegenden Angelegenheit herangezogen werden kann.
Massgebend ist lediglich, ob die Vorinstanz zu Recht aus der besonderen
statutarischen Ausgestaltung des Vereins darauf schliessen durfte, dass den
Mitgliederbeiträgen eine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht oder die
empfangenen Vereinsleistungen den persönlichen Interessen der Mitglieder
dienen.

5.3.2. Aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt
ergibt sich, dass nur eine sehr geringe Anzahl von Mitgliedern über den
Fortgang und die Verwirklichung des Vereinszwecks entscheiden kann. Einfluss
auf die Ausgestaltung des Vereins haben lediglich die wenigen Personen mit
einer vom Vorstand signierten Stimmberechtigung. In diesem Lichte gelangt die
Vorinstanz zu Recht zur Auffassung, die Tatsache, dass der grösste Teil der
Mitglieder über die Verwendung der Mitgliederbeiträge nicht mitbestimmen könne,
spreche für eine wirtschaftliche Organisation und damit für den
Unternehmenscharakter des Vereins. Den Erwägungen der Vorinstanz entsprechend
beanspruchen die Mitglieder ohne Stimmrecht primär die vom Vereinszweck
abgedeckten spirituellen Dienstleistungen des Vereins. Folglich sind die
Personen mit einer Mitgliedschaft ohne Stimmrecht vielmehr Konsumentinnen und
Konsumenten des Vereins, die lediglich durch die Beanspruchung des
Leistungsangebot des Vereins dessen Angebot beeinflussen können. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, auch Mitglieder ohne Stimmrecht könnten allfällige
Änderungswünsche der Vereinsstatuten zur Diskussion bringen, ist vor diesem
Hintergrund zu sehen. Einen eigentlichen Einfluss auf die inhaltliche
Entwicklung des Vereins hat die Mehrheit der Vereinsmitglieder indes nicht,
zumal ihnen mangels Stimmrecht auch die Besetzung des Vereinsvorstands nicht
möglich ist. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der überwiegenden Mehrheit
der Mitglieder als Gegenleistung für ihre Beiträge im Wesentlichen
kostenpflichtige Leistungen angeboten würden, ohne dass sie darüber hinaus über
die Verwendung ihrer Beiträge mitbestimmen könnten, ist damit nicht zu
beanstanden.

5.3.3. Sodann vermag der Umstand, dass der Vereinspräsident bei der
Wissensvermittlung eine zentrale Rolle einnimmt, zwar - wie vom
Beschwerdeführer dargetan - den Vereinszweck nicht zu beeinträchtigen. Er
ändert aber auch nichts daran, dass die vom Verein im Rahmen seines
Vereinszwecks erbrachten Leistungen eine Gegenleistung für die
Mitgliederbeiträge darstellen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Wissensvermittlung sei nicht auf einzelne Teilnehmer zugeschnitten und richte
sich immer an die Allgemeinheit, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht
bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Die Mitglieder sind gerade deswegen dem
Verein beigetreten, da ihnen diese Art der "Weitergabe und Vermittlung von
innere[m] Wissen und Verständnis über spirituelles und geistiges Leben und
Erleben" entspricht. Entsprechend mag es durchaus zutreffen, dass sich die
Wissensvermittlung immer an die Allgemeinheit richtet und nicht auf die
einzelnen Mitglieder zugeschnitten wird. In der vorliegenden Angelegenheit ist
dies indes nicht entscheidrelevant. Nach ihrem Beitritt nehmen die Mitglieder
mit ihren Mitgliederbeiträgen ein Angebot in Anspruch, ohne dass sie künftig an
den Vereinsversammlungen auf das im Interesse sämtlicher Vereinsmitglieder
liegende Leistungsangebot des Vereins massgebend Einfluss nehmen können. Dies
gilt für alle fördernden Mitglieder unabhängig davon, ob sie eine Standard-
oder eine B.________-Mitgliedschaft haben. Damit sind die Parallelen zu den
Konsumentinnen und Konsumenten nicht zu verkennen. In erster Linie ist es den
Mitgliedern nur möglich, über das mit den Mitgliederbeiträgen finanzierte
Vereinsangebot zu bestimmen, indem sie aus dem Verein austreten - mithin auf
den Kauf der Wissensvermittlung verzichten. Mit dieser Auffassung vereinbar ist
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das einzelne Vereinsmitglied könne
die an die Allgemeinheit der Vereinsmitglieder gerichteten Inhalte individuell
oder in einer Gruppe mit anderen Mitglieder erfahren und sich individuell oder
in einer Gruppe mit anderen Mitgliedern damit auseinandersetzen. Ob ein
Vereinsmitglied die Leistung des Vereins individuell oder im Kollektiv erlebt,
ist im Lichte der vorliegenden statutarischen Stimmrechtsbeschränkung lediglich
eine Frage der Leistungsmodalität - d.h. eine Frage wie das Mitglied die
Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen möchte. Dies sagt indes nichts
darüber aus, ob die Vereinsleistung eine Gegenleistung für den bezahlten
Mitgliederbeitrag darstellt.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mitgliederbeiträge auf einer
Gegenleistung des Vereins beruhen und damit nach ständiger Rechtsprechung zum
steuerbaren Gewinn gerechnet werden. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zur
Auffassung, dass sie nicht als erfolgsneutralen Vorgang im Sinne von Art. 66
Abs. 1 DBG, Art. 26 Abs. 1 StHG und Art. 83 Abs. 1 lit. d StG SG zu betrachten
sind. Nach dem Dargelegten kann dahingestellt bleiben, ob die
Mitgliederbeiträge ebenso der Förderung der persönlichen Interessen eines
Mitglieds dienen. Inwiefern es sich mit den Spenden in der Höhe von Fr.
2'397.39 anders verhalten sollte als mit den Mitgliederbeiträgen und
Aufnahmegebühren, ergibt sich weder hinreichend aus der Beschwerde noch ist
offensichtlich, dass sie vom Anwendungsbereich der genannten Normen ohne
Weiteres erfasst wären.

6.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde betreffend die direkten Bundes- und
Kantonssteuer als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer des Kantons St. Gallen wird
abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger