Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.64/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_64/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sarah El-Abshihy,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus

der Schweiz,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 27. November 2018 (F-3094/2015).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, ein 1981 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger,
gelangte Ende Dezember 2001 in die Schweiz und stellte hier erfolglos ein
Asylgesuch. Ab Ende März 2003 galt er als verschwunden.

Nach eigenen Angaben kam A.________ Mitte Mai 2004 erneut in die Schweiz und
nahm Wohnsitz bei seiner von ihm schwangeren Freundin, einer serbischen
Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung im Kanton Waadt. Am 8. Juni 2004
kam der gemeinsame Sohn B.________ zur Welt. Dieser verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung. Am 6. Juli 2004 heiratete A.________ die Mutter
seines Kindes. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 5. Juli 2012 verlängert wurde.

Kurz nach der am 15. Dezember 2009 erfolgten Trennung des Ehepaares wurde am
28. Dezember 2009 der zweite gemeinsame Sohn C.________ geboren. Auch
C.________ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.

A.b. Aus einer Partnerschaft A.________s mit einer Schweizerin, die bis im
Sommer 2014 bestand, ging am 18. Januar 2012 ein aussereheliches Kind namens
D.________ hervor. D.________ ist Schweizer Bürger.

A.c. Am 9. November 2012 wurde die Ehe von A.________ geschieden. Dabei wurde
das alleinige elterliche Sorgerecht betreffend B.________ und C.________ der
Kindsmutter zugesprochen und A.________ in Bezug auf diese beiden Kinder ein
Besuchsrecht eingeräumt. Ferner wurde A.________ zur Leistung von
Kinderalimenten verpflichtet.

B.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wies das Bevölkerungsamt des Kantons Waadt
ein Gesuch A.________s um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.
Gleichzeitig erklärte es sich dazu bereit, dem Staatssekretariat für Migration
(SEM) den Antrag zu unterbreiten, einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
A.________s zuzustimmen.

Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 26. März 2015 die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung A.________s und wies ihn aus der
Schweiz weg. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
war kein Erfolg beschieden (vgl. Urteil vom 27. November 2018).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Januar 2019
beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November
2018 sei in dem Sinne aufzuheben oder zu reformieren, dass sein Recht auf
Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK anerkannt, seine Integration
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) sowie Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in den bis zum 31.
Dezember 2018 gültig gewesenen Fassungen dieser Bestimmungen (AS 2007, 5437
ff., 5451, und AS 2007, 5497 ff., 5523) als gelungen betrachtet und ihm ein
Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG in der erwähnten Fassung zuerkannt werde. Zudem fordert A.________, die
Sache sei im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 erteilte das Bundesgericht der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.

Das SEM beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
verzichtet auf Vernehmlassung. Mit innert erstreckter Frist eingereichter
Eingabe vom 21. März 2019 hält A.________ unter Einreichung eines E-Mails vom
15. Januar 2019 an seinem Rechtsmittel fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des SEM,
mit welcher dieses die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers verweigert hat (vgl. Art. 99 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[AIG; SR 142.20; vormals bzw. bis zum 31. Dezember 2018: AuG]). Gegen den
Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts in dieser
Angelegenheit des öffentlichen Rechts kann grundsätzlich Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. a BGG).

1.2. Der sinngemäss gestellte Antrag des Beschwerdeführers, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, sprengt den Streitgegenstand, der sich
nur auf die Zustimmung des SEM zur Bewilligungsverlängerung bezieht (vgl.
Urteile 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 1.2; 2C_379/2016 vom 4. Mai 2016 E.
2.1). Darauf ist nicht einzutreten.

1.3. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation des
Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich indes, dass nicht nur die
Aufhebung des angefochtenen Urteils gefordert, sondern auch um Zustimmung des
SEM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht wird. Insoweit liegt
ein hinreichender Antrag in der Sache vor (vgl. auch Urteil 2C_822/2018 vom 23.
August 2019 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG in der bis zum 31. Dezember 2018
gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung (zum Intertemporalrecht
vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG analog), was für das Eintreten auf die Beschwerde
unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Der Beschwerdeführer
ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist - unter dem Vorbehalt des vorne Ausgeführten (vgl. E. 1.2) -einzutreten
(Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche
Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind
(BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn zudem die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1
S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5; Urteil 2C_426/2019 vom
12. Juli 2019 E. 1.3). Eine Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmungen liegt
auch vor, wenn ein rechtserheblicher Sachverhalt gar nicht festgestellt wurde,
d.h. die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unvollständig ist (BGE 141 II
14 E. 1.6 S. 24).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer
Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhaltes anders ausgegangen wäre (BGE 140
III 16 E. 1.3.1 S. 18, mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will,
hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt
die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen
Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vor
dem Bundesgericht kann die rechtsuchende Partei somit nicht erstmals
Behauptungen aufstellen oder Beweismittel unterbreiten, wenn sie prozessual
Gelegenheit sowie nach Treu und Glauben Anlass gehabt hätte, diese bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen oder einzureichen (vgl. Urteil 5A_291/
2013 / 5A_320/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2; JOHANNA DORMANN, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018,
N. 40 zu Art. 99 BGG).

Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten, oder
Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom
Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S.
22 f., mit Hinweisen).

3.

3.1. Wie ausgeführt, ist grundsätzlich der Sachverhalt zugrunde zu legen,
welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor).
Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt freilich insofern unvollständig
festgestellt, als im angefochtenen Urteil ein aktenkundiger Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Neuenburg vom 19. Juli
2018, mit welchem dem Beschwerdeführer die (alleinige) elterliche Sorge
betreffend B.________ übertragen worden war, nicht berücksichtigt wurde. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer die alleinige elterliche Sorge betreffend
B.________ erhielt, bildet eine für die Frage des Familiennachzuges gestützt
auf Art. 8 EMRK wesentliche Tatsache (vgl. dazu hinten E. 6.3.1). Aus diesem
Grund ist der erwähnte Entscheid der KESB des Kantons Neuenburg vom 19. Juli
2018 im Folgenden in Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhaltes (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; E. 2.2 hiervor) in die Beurteilung mit
einzubeziehen.

3.2. Hinsichtlich des Sohnes C.________ ist entsprechend den Ausführungen der
Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer ein Besuchsrecht
im üblichen Umfang (jedes zweite Wochenende, jeden Mittwochnachmittag und die
Hälfte der Ferien sowie Feiertage) ausübt. Ein weitergehendes Besuchsrecht ist
nicht substanziiert geltend gemacht.

3.3. In der Beschwerde wird zwar behauptet, die Mutter D.________s habe mittels
Blockierung von Anrufen Kontakte des Beschwerdeführers zu D.________
verunmöglicht. Es ist aber nicht näher dargetan, dass diese Behauptung schon in
den vorangegangenen Verfahren vorgebracht worden wäre. Aus diesem Grund ist die
entsprechende Behauptung, die ohnehin nicht näher substanziiert ist, als
unechtes Novum nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Entsprechendes
gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Mutter von
B.________ und C.________ adäquate Unterhaltsbeiträge bezahlt. Diese Behauptung
ist im Übrigen ebenfalls nicht substanziiert, räumt der Beschwerdeführer doch
selbst ein, dass für entsprechende Zahlungen keine Belege vorgelegt werden
können.

3.4. Ein echtes, vorliegend nicht zu berücksichtigendes Novum ist sodann das
Vorbringen, demnächst würden Verfahren zur Änderung der
Unterhaltsverpflichtungen betreffend D.________ und B.________ eröffnet (vgl.
E. 2.3 hiervor).

3.5. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer
arbeite seit Juli 2018 mit der Absicht, zum Unterhalt seiner Kinder beitragen
zu können. Ob es sich hierbei um ein unzulässiges (unechtes) Novum handelt,
kann dahingestellt bleiben. Denn zum einen hat die Vorinstanz im angefochtenen
Urteil nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass dieser
erwerbslos ist. Zum anderen macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, er
könne zurzeit seinen Unterhaltsverpflichtungen vollumfänglich nachkommen.

4.

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1
AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der
Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre
gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291
ff.; 138 II 229 E. 2 S. 230; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119), oder wichtige
persönliche Gründe geltend gemacht werden, die den weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 S.
231 ff. ["nachehelicher Härtefall"]).

5.

5.1. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der
Schweiz mehr als drei Jahre gedauert hat. Zu prüfen bleibt in Bezug auf die
Frage eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, ob das
Kriterium der erfolgreichen Integration erfüllt ist. Die Vorinstanz hat die
gesetzlichen Grundlagen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 77 Abs. 4 VZAE in der
bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmung, Art. 4
der bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft gewesenen Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VintA; AS 2007
5551 ff.]) sowie die Rechtsprechung zu dieser Anspruchsvoraussetzung (Urteile
2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2; 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E.
2.2.2; 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.1; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015
E. 2.2) umfassend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden.

5.2. Die Vorinstanz verneint im Wesentlichen mit folgender Begründung eine
erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers:

5.2.1. Hinsichtlich der beruflichen Integration wird angeführt, der
Beschwerdeführer sei nach einer Temporäranstellung während rund dreieinhalb
Jahren erwerbstätig gewesen. In der Folge sei er zwei Jahre lang arbeitslos
gewesen. Anschliessend habe er von Mai bis Juli 2011 als Kurierfahrer
gearbeitet. Ab dem 15. August 2011 sei der Beschwerdeführer als Hilfsmonteur
tätig gewesen. Dabei habe er aber am 10. Januar 2011 einen Unfall erlitten.
Nach Bezug von Taggeldleistungen der Unfallversicherung bis Ende Juni 2012 habe
er Arbeitslosenentschädigungen erhalten. Vom 22. Oktober bis 12. Dezember 2012
habe sich der Beschwerdeführer erneut als Hilfsarbeiter betätigt, anschliessend
sei er ab dem 3. Juni 2013 wiederum als Kurierfahrer angestellt und ab März
2014 bei einer weiteren Firma arbeitstätig gewesen. Zwar lägen keine Angaben
zur aktuellen beruflichen Situation vor, doch könne beim Beschwerdeführer
durchaus auf den Willen geschlossen werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Indessen sprechen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach
Ansicht der Vorinstanz nicht für eine erfolgreiche Integration, weil er
vorübergehend, bis im November 2010, Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von
Fr. 31'820.20 bezogen und mit Betreibungen im Betrag von Fr. 8'819.90 sowie
Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 84'234.85 ein beträchtliches Ausmass an
Schulden angehäuft habe, welchen auch mit einer angeordneten Lohnpfändung von
monatlich Fr. 500.-- kaum nachhaltig habe begegnet werden können. Noch im Mai
2017 habe der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern Alimente nicht bezahlt.

5.2.2. Bezüglich der sozialen Integration verweist die Vorinstanz insbesondere
auf folgende straf- und massnahmerechtliche Entscheide betreffend den
Beschwerdeführer:

- Entscheid der Préfecture de Moudon vom 14. Februar 2007: Busse von Fr. 570.--
wegen grober Zuwiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,

- Entscheid der Préfecture du district de l'Ouest lausannois vom 8. Mai 2009:
Busse von Fr. 700.-- wegen grober Zuwiderhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz,

- Strafmandat der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. September
2014: Geldstrafe von 90 Tagen à Fr. 60.-- und Busse von Fr. 1'000.-- wegen
Drohung (zum Nachteil seiner Ex-Partnerin) und Führens eines Fahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand,

- Verfügung vom 16. September 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf (in seiner
Funktion als Zwangsmassnahmegericht) : Verlängerung von seitens der
Kantonspolizei Zürich am 7. September 2014 verhängten Gewaltschutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbot) zu Gunsten der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers
und ihrer beiden 2004 bzw. 2012 geborenen Kinder (zu denen namentlich
D.________, der Sohn des Beschwerdeführers, zählt).

Die Vorinstanz hält dazu fest, das ungenügende Legalverhalten des
Beschwerdeführers lasse sich nicht mit der von ihm geltend gemachten
angeblichen Alkoholproblematik erklären, da in einem Arztbericht vom 20. Mai
2015 bescheinigt werde, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht an einem
Alkoholproblem leide. Auch wenn seit 2014 keine Verurteilungen wegen
Strassenverkehrsdelikten oder aufgrund von Gewaltdelikten oder Delikten gegen
die Freiheit erfolgt seien, sei zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer
am 10. Mai 2017 zusätzlich einen Strafbefehl wegen nicht bezahlter Alimente
erwirkt habe.

Weiter erklärt die Vorinstanz, die vorliegenden Französischkenntnisse seien,
obschon der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht gut lesen und schreiben
könne, ausreichend, um sie bei der Prüfung der erfolgreichen Integration nicht
als negativ zu werten.

5.2.3. Zusammengefasst ging die Vorinstanz von einer grundsätzlich
erfolgreichen beruflichen Integration sowie einer durchschnittlichen
sprachlichen Integration aus. Zugleich kam sie zum Schluss, dass diese positiv
zu wertenden Elemente unter Berücksichtigung des mangelhaften Legalverhaltens
sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht für eine
erfolgreiche Integration genügten.

5.3. Die Vorinstanz hat zu Recht eine gelungene Integration verneint:

5.3.1. In wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht stellt sie im Einklang mit der
Rechtsprechung in erster Linie auf die Schulden des Beschwerdeführers (Urteil
2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3) und nicht auf die vorübergehende
Arbeitslosigkeit (Urteil 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.2) ab. Ebenso
richtigerweise fordert sie für eine erfolgreiche Integration keine besonders
qualifizierte berufliche Karriere (vgl. Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September
2015 E. 3.2.2, mit Hinweis). Anhaltspunkte dafür, dass sich vorliegend die
Schuldensituation des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit nachhaltig bessern
würde, sind nicht ersichtlich (daran nichts zu ändern vermag die
unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, er verzichte auf grössere
Ausgaben). Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde zudem ein, dass es
seine finanzielle Situation nicht erlaube, zurzeit seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

5.3.2. Negativ fallen insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen und die
verhängten Gewaltschutzmassnahmen ins Gewicht. Sie zeigen einen Mangel an
Respekt nicht nur gegenüber der damaligen Partnerin, sondern auch gegenüber der
hiesigen Rechtsordnung. Die Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten
liegen zwar zu einem überwiegenden Teil schon längere Zeit zurück. Doch handelt
es sich dabei nicht nur um reine Bagatelldelikte, erfolgten doch mehrfach und
im Abstand von rund zwei Jahren Verurteilungen wegen groben
Verkehrsregelverstössen. Die weiteren Verurteilungen bzw. Delikte sind sodann
jüngeren Datums. Bei der im September 2014 begangenen Drohung mag es sich zwar
um ein einmaliges Vorkommnis handeln. Indessen richtete sich dieses Delikt
gegen ein hochwertiges Rechtsgut (vgl. Urteil 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018
E. 4.2). Auch zeigt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Tat insoweit
uneinsichtig, als er behauptet, seine seinerzeit bedrohte Ex-Partnerin
verunmögliche ohne ersichtlichen Grund eine Kontaktaufnahme zum gemeinsamen
(damals ebenfalls bedrohten) Sohn D.________.

Auch der Strafbefehl vom 10. Mai 2017 wegen Vernachlässigung der
Unterhaltspflichten ist jüngeren Datums. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers lässt sich die strafrechtlich geahndete Nichterfüllung von
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber D.________ nicht mit dem Argument
relativieren, dass dem Beschwerdeführer ein Kontakt zu diesem Sohn
unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei. Allfällige unverschuldete
Hindernisse für einen Kontakt zu diesem Kind (welche nicht erstellt sind [vgl.
E. 3.3 hiervor]) hätten nämlich für sich allein die dem Beschwerdeführer
auferlegten Unterhaltspflichten von vornherein nicht aufgehoben. Für eine
Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse ist eine
gerichtliche Anordnung erforderlich (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 604
E. 4.1 S. 606; Urteil 5A_760/2016, 5A_925/2016 vom 5. September 2017 E. 5.1).

Sodann ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen
Unterhaltsverpflichtungen in Zukunft lückenlos nachkommen wird. Dabei bleibt es
auch, wenn sich aufgrund des Umstandes, dass B.________ beim Beschwerdeführer
untergebracht ist, eine Änderung der Unterhaltsregelung betreffend dieses Kind
aufdrängen sollte bzw. die derzeitige Unterhaltsregelung (wie in der Beschwerde
geltend gemacht wird) wegen dieser Unterbringung in Bezug auf B.________ nicht
durchsetzbar sein sollte.

5.3.3. Zusammenfassend ist aufgrund der Schulden des Beschwerdeführers, der
Nichterfüllung von Unterhaltspflichten und der Straffälligkeit eine
erfolgreiche Integration im massgeblichen Sinne zu verneinen. Die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind damit nicht erfüllt.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 8 EMRK geboten ist.

6.1. Der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil eines schweizerischen
oder niedergelassenen ausländischen Kindes hat gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur unter der
Voraussetzung, dass er sich "tadellos" im Sinn der Rechtsprechung verhalten hat
und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der
Schweiz und dem Herkunftsland dieses Elternteils praktisch nicht aufrecht
erhalten werden könnte (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; 140 I 145 E. 3.2 S. 147
und E. 3.3 S. 148; 139 I 315 E. 2.2 S. 319).

6.2.

6.2.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass keine besonders enge
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schweizer Sohn D.________
besteht. Damit kann D.________ dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch
vermitteln.

6.2.2. In Bezug auf den Sohn C.________ ist davon auszugehen, dass das
alleinige elterliche Sorgerecht nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner
Ex-Ehefrau zusteht (vgl. E. 6.2.2 des angefochtenen Urteils). In affektiver
Hinsicht ist eine besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zu C.________
gegeben, übt er doch im üblichen Umfang ein Besuchsrecht in Bezug auf diesen
Sohn aus (vgl. E. 3.2 hiervor).

Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn C.________ ist freilich zu verneinen. Denn es
ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zurzeit seinen
Unterhaltsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommt. Begründete Aussicht,
dass sich diesbezüglich in absehbarer Zeit etwas ändern wird, besteht nicht.

6.3.

6.3.1. Geht es darum, dass der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil seine
Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen
dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, ist mit noch
grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu
erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Ausländers, der selber, im
Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht
(BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47; vgl. auch Urteile 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E.
4.1; 2C_631/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). Ausschliesslich zum Zweck der
Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts des anderen Elternteils ist einem
sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung nur bei Vorliegen
besonderer Umstände zu erteilen (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; Urteile 2C_147/
2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.2; 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2).

6.3.2. Vorliegend ist nach dem Ausgeführten (vorne E. 3.1) der Beschwerdeführer
in Bezug auf B.________ als sorge- und obhutsberechtigt zu qualifizieren. Die
Beurteilung, ob ein aus der familiären Beziehung zu B.________ abgeleitetes
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers besteht, lässt sich gestützt auf die im
angefochtenen Entscheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht
vornehmen. Denn es fehlt in diesem Entscheid an Angaben darüber, ob die Mutter
von B.________ in der Schweiz anwesenheitsberechtigt ist. Auch fehlt es im
angefochtenen Entscheid an tatsächlichen Feststellungen zur Frage, ob und wie
die Kindsmutter ihr Besuchsrecht betreffend B.________ ausübt. Es ist damit
letztlich offen, ob besondere Umstände vorliegen, welche es ausnahmsweise
gebieten, der Kindsmutter mittels Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers die Ausübung des Besuchsrechts zu erleichtern. Gestützt auf
die vorliegenden Akten lässt sich der diesbezügliche Sachverhalt auch nicht
ohne Weiteres im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Das Urteil der
Vorinstanz vom 27. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird nach
ergänzender Sachverhaltsabklärung (insbesondere in Bezug auf das Verhältnis
zwischen B.________ und seiner Mutter) zu klären haben, ob B.________ dem
Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht vermitteln kann.

7.

7.1. Nach Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Unnötige Kosten hat gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG
zu bezahlen, wer sie verursacht.

Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als auf seinen Antrag auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2
hiervor).

Insoweit, als die Sache vorliegend zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, gilt der Beschwerdeführer zwar als obsiegend und hätte er
damit an sich keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil
9C_1033/2012 vom 8. November 2013 E. 6, nicht publ. in: BGE 140 I 50).
Allerdings ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er der Vorinstanz den
Entscheid der KESB des Kantons Neuenburg vom 19. Juli 2018 nicht eingereicht
hat:

Auch wenn der Entscheid der KESB des Kantons Neuenburg vom 19. Juli 2018 erst
nach Ablauf einer dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz angesetzten Frist
zur Aktualisierung des Sachverhaltes ergangen ist und für die Nachreichung
weiterer Unterlagen keine Frist angesetzt worden war, war der seinerzeit
bereits sachkundig vertretene Beschwerdeführer nicht nur (nach Art. 32 Abs. 2
VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32]) berechtigt, sondern nach Treu
und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) auch dazu verpflichtet, diesen Entscheid
unaufgefordert bei der Vorinstanz einzureichen. Anders hätte es sich nur
verhalten, wenn der Beschwerdeführer in schutzwürdiger Weise darauf hätte
vertrauen können, dass ihm die Vorinstanz von sich aus eine weitere Frist zur
Einreichung neuer Unterlagen ansetzen würde (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/
Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 32 VwVG; zur Mitwirkungspflicht in Bezug
auf Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörden und die diese
ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können, vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439; 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.;
130 II 449 E. 6.6.1 S. 464; siehe ferner - freilich zur Pflicht, im Falle einer
nicht angesetzten Replikfrist eine allfällige Stellungnahme nach Treu und
Glauben umgehend sowie unaufgefordert einzureichen - BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99
f.). Letzteres war nicht der Fall. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde
gab weder die Dauer des Verfahrens (insbesondere seit Ansetzung der letzten
Frist zur Stellungnahme) noch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) sowie grundsätzlich
gestützt auf die Sachlage im Urteilszeitpunkt zu entscheiden hat (vgl. BGE 120
Ib 257 E. 1f S. 263), berechtigten Anlass, darauf zu vertrauen, dass dem
Beschwerdeführer ausdrücklich eine weitere Gelegenheit zur Einreichung von
Beweismitteln eingeräumt würde.

Wäre der Beschwerdeführer der genannten Pflicht zur Einreichung des Entscheids
der KESB des Kantons Neuenburg vom 19. Juli 2018 nachgekommen, hätte sich das
Verfahren vor dem Bundesgericht ohne Weiteres vermeiden lassen. Insofern hat
der Beschwerdeführer unnötige Kosten im Sinne von Art. 66 Abs. 3 BGG
verursacht. Daran nichts ändern kann der Umstand, dass der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen während des vorinstanzlichen
Verfahrens angeblich nicht direkt kontaktieren konnte und der Beschwerdeführer
womöglich nicht über den jeweiligen Stand des Verfahrens im Bild war. Denn es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nicht rechtsgültig bevollmächtigt gewesen wäre. Deshalb muss
sich der Beschwerdeführer das Wissen und Handeln dieses Rechtsvertreters
anrechnen lassen (das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte
E-Mail seines früheren Rechtsvertreters vom 15. Januar 2019 ist im Übrigen als
echtes Novum von vornherein nicht zu berücksichtigen [vgl. E. 2.3 hiervor]).

Trotz teilweisen Obsiegens sind dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund
sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen.

7.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird in der Regel die unterliegende Partei
verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten
notwendigen Kosten zu ersetzen. Analog wie bei den Gerichtskosten kann vom
Unterliegerprinzip dahingehend abgewichen werden, dass der obsiegenden Partei,
welche in weiterem Sinne Anlass zum Verfahren gegeben hat, keine oder nur eine
reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Art. 66 Abs. 3 i.V.m.
Art. 68 Abs. 4 BGG; Urteil 1C_284/2009 / 1C_288/2009 / 1C_290/2009 vom 8. Juni
2010 E. 13.4, nicht publ. in: BGE 136 II 263; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015,
N. 12 zu Art. 68 BGG).

Entsprechend dem zu den Gerichtskosten Ausgeführten (E. 7.1 hiervor)
rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Das SEM hat von vornherein keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. November 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König