Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.649/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_649/2019

Urteil vom 4. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Herrn B.________,

gegen

Gemeinderat Buchs,

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 20. Juni 2019 (WBE.2019.35).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob B.________ als Vertreter seiner Mutter
A.________ Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2019 betreffend Kantons-
und Gemeindesteuern 2015. Weil die Unterschrift und die Vollmacht fehlten und
der angefochtene Entscheid nicht vollständig eingereicht worden war, setzte ihm
das Bundesgericht am 11. Juli 2019 eine Frist bis 27. August 2019 zur Behebung
dieser Mängel an. Am 27. August 2019 reichte B.________ lediglich eine
unterschriebene Beschwerde sowie die Vollmacht nach. Deshalb wurde er mit
Verfügung vom 2. September 2019 nochmals darauf hingewiesen, dass er den
angefochtenen Entscheid nur unvollständig eingereicht habe, und ihm eine
Nachfrist bis 12. September 2019 zur Behebung des Mangels angesetzt unter der
Androhung, dass seine Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Auf diese
Verfügung hat B.________ nicht reagiert.

1.2. Die Anforderungen an Rechtsschriften im Verfahren vor Bundesgericht sind
in Art. 42 BGG geregelt. Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid,
so ist dieser nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen. Fehlt der angefochtene
Entscheid oder ist dieser unvollständig, so wird eine angemessene Frist zur
Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst
unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter
lediglich die ungeraden Seiten des angefochtenen Entscheids eingereicht. Er ist
zwei Mal aufgefordert worden, diesen Mangel zu beheben. Nachdem er dieser
Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat seine Rechtsschrift androhungsgemäss
unbeachtet zu bleiben und ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie
verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten
ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter
aufzuerlegen, wenn dieser bei der Erhebung des Rechtsmittels die elementarsten
Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat (Urteil 2C_822/2017 vom 27. September
2017 E. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die
Gerichtskosten sind deshalb dem Vertreter aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden B.________ auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger