Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.648/2019
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2C_648/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 12. Juni 2019 (100.2018.333U).

Erwägungen:

1.

1.1. B.A.________ stammt aus Serbien und wurde am 18. Februar 2003 in der
Schweiz eingebürgert. Von 1999 bis 2002 war er ein erstes Mal mit der
serbischen Staatsangehörigen C.A.________ verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt
der am 25. August 1999 geborene Sohn A.A.________. Ein erstes, im Februar 2015
gestelltes Nachzugsgesuch für den Sohn zog der Vater im September 2015 wieder
zurück. Nachdem B.A.________ und C.A.________ am 25. August 2016 erneut
geheiratet hatten, wurden Ende 2016 bzw. Anfang 2017 Nachzugsgesuche für
C.A.________ und A.A.________ zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater gestellt.

1.2. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wies das Gesuch
hinsichtlich des Sohnes am 14. November 2017 ab. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 17.
September 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 12. Juni 2019 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2019 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht,
das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und der Migrationsdienst sei
anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat
weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen
verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die einschlägige
bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass die Wiederverheiratung der
Eltern am 25. August 2016 keinen neuen Fristenlauf auslöse. Massgebend sei die
Entstehung des Familienverhältnis zum Vater und damit die Geburt des
Beschwerdeführers am 25. August 1999. Die fünfjährige Nachzugsfrist habe
deshalb mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG;
seit 1. Januar 2019 AIG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen (Art.
126 Abs. 3 AuG), sich mit dem zwölften Geburtstag des Beschwerdeführers auf ein
Jahr verkürzt und sei am 25. August 2012 abgelaufen. Es spiele keine Rolle,
dass sich die Mutter nach ihrer Einreise grundsätzlich selber auf die
Nachzugsfristen berufen könne, weil die Eltern als Einheit zu betrachten seien
und die Mutter sich die vom Vater versäumten Fristen entgegenhalten lassen
müsse. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei deshalb nicht fristgerecht erfolgt
(vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Weiter hat sich die Vorinstanz
eingehend mit dem nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG und
dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Ziff. 1 EMRK auseinandergesetzt und erwogen, dass keine wichtigen familiären
Gründe für den Nachzug des im Gesuchszeitpunkt bereits über 17-jährigen (und
heute fast 20-jährigen) Beschwerdeführers ersichtlich seien (vgl. E. 4.3 und E.
5 des angefochtenen Urteils).

2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Der blosse Hinweis auf die Wiederverheiratung der Eltern ist unbehelflich,
nachdem die Vorinstanz festgehalten hat, dass dadurch keine neue Nachzugsfrist
ausgelöst worden sei. Weiter spielen die näheren Umstände des 2015
eingereichten Nachzugsgesuchs keine Rolle, weil bereits dieses Gesuch verspätet
war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auch
zum Argument geäussert, dass die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die
Mutter einen anderen Schweizer Bürger geheiratet hätte. Sie hat erwogen, dass
sich diese Konstellation vom vorliegenden Fall dadurch unterscheide, dass
bereits der Vater über die Möglichkeit des Familiennachzugs verfügt habe und
die Eltern als Einheit zu behandeln seien. Deshalb besitze die Mutter keinen
eigenständigen Nachzugsanspruch. Schliesslich wird in der Beschwerde pauschal
und ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts
behauptet, der verweigerte Nachzug verletze den Anspruch auf Achtung des
Familienlebens, obwohl bei der Verletzung von Grundrechten eine strenge
Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.4. Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer
hinreichenden Begründung, selbst unter Berücksichtigung, dass die formellen
Hürden bei Laienbeschwerden praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil
2C_105/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger