Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.644/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_644/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Jubiläumsstrasse 53, 3005 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. Juni 2019
(100.2019.183U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ reichte am 28. September 2018 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde
des Kantons Bern eine Anzeige gegen Rechtsanwalt B.________ ein. Mit Entscheid
vom 6. Mai 2019 sah die Anwaltsaufsichtsbehörde von der Eröffnung eines
Disziplinarverfahrens ab. Die Art der Erledigung wurde A.________ mitgeteilt.
In der Folge wandte sie sich am 13. Mai 2019 an die Anwaltsaufsichtsbehörde und
erklärte, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Die
Anwaltsaufsichtsbehörde überwies die Eingabe mit Zustimmung von A.________ an
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das darauf mit Urteil vom 4. Juni 2019
nicht eintrat.

1.2. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und gegen Rechtsanwalt B.________ sei
ein Verfahren einzuleiten. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere
Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 139 I
72 E. 9.2.3.6 S. 96).

2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die
Beschwerdeführerin als Anzeigerin gemäss kantonalem Recht keine Parteistellung
im Disziplinarverfahren habe (Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 [KAG; BGS 168.11]) und deshalb nicht legitimiert sei, gegen den
Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Streitgegenstand
vor Bundesgericht ist deshalb ausschliesslich die Legitimation der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren. Die detaillierten
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Pflichtverletzungen
ihres Rechtsanwalts gehen von vornherein an der Sache vorbei; darauf ist nicht
einzutreten.

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Nichteinräumung des
Beschwerderechts sei verfassungswidrig (S. 11 Ziff. 15 f. der Beschwerde). Sie
führt indessen nicht näher aus, welches verfassungsmässige Recht dadurch
angeblich verletzt worden ist; ihre Rüge genügt weder der allgemeinen
Begründungspflicht noch dem bei der Verletzung von Grundrechten geltenden
strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin rügt,
dass ihre Eingabe trotz fehlender Parteistellung an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet worden sei, was zur Kostenauflage im angefochtenen Entscheid
geführt habe (S. 11 Ziff. 17 der Beschwerde), setzt sie sich nicht mit den
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auseinander, wonach sie auf
Nachfrage der Anwaltsaufsichtsbehörde und trotz des Hinweises auf die fehlende
Parteistellung eine Weiterleitung ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht
verlangt habe. Haltlos ist schliesslich der Vorwurf, es sei nicht ersichtlich,
weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig gewesen sei (S. 11
Ziff. 19 f. der Beschwerde). Die Vorinstanz verweist ausdrücklich auf Art. 57
Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 11. Juni 2009 über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1), wonach der
Einzelrichter für Beschwerden zuständig ist, auf die offensichtlich nicht
eingetreten werden kann.

2.4. Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer
hinreichenden Begründung, selbst unter Berücksichtigung, dass die formellen
Hürden bei Laienbeschwerden praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil
2C_105/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger