Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.641/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_641/2019

Urteil vom 3. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer, zzt. Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos,

6243 Egolzwil, vertreten durch Advokatin Dr. Nina Blum, Advokatur Blum Kunz
Rudin Soland,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
23. Mai 2019 (VWBES.2019.60).

Sachverhalt:

A. 

A.a. 

A.A.________ (geb. 1985) ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebte bis in das
Jahr 2007 in der Türkei, wo er mit Urteil des Strafgerichts Catalzeytin vom 25.
Mai 2005 wegen Anwendung von Gewalt gegen zwei Personen verurteilt wurde. Am
25. Juli 2006 heiratete er in der Türkei die in der Schweiz geborene und
niederlassungsberechtigte Landsfrau B.A.________. Aus dieser Ehe gingen zwei
Kinder (Jahrgang 2009 und 2013) hervor, die in der Schweiz
niederlassungsberechtigt sind. A.A.________ ist im Jahr 2007 im Familiennachzug
in die Schweiz eingereist und verfügt seit dem 20. Dezember 2011 über eine
Niederlassungsbewilligung.

A.b. 

Am 1. September 2016 verletzte A.A.________ einen Mann aus Eifersucht wegen
dessen Kontakt zu seiner Ehefrau in schwerer Art und Weise, indem er mit einem
Messer (Klingenlänge von 9.4 cm) mehrmals auf sein Opfer einstach. Das Opfer
erlitt dabei drei Verletzungen im Hüft- und Beinbereich, wobei die schwerste
Wunde am linken Oberschenkel eine Schnittlänge von rund 14 cm und eine
Schnitttiefe von 12 cm bis auf den Oberschenkelknochen aufwies. Im Anschluss an
die Tat entfernte sich A.A.________ ohne jegliche Hilfemassnahmen vom Opfer,
stellte sich aber später aus eigenem Antrieb der Polizei. Hierfür wurde er vom
Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 15. Februar 2018 wegen versuchter
eventualvorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Er trat am 4. Oktober 2017 den vorzeitigen
Strafvollzug an und befindet sich seither in Haft. Im Mai 2019 wurde er in den
offenen Strafvollzug versetzt. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist
per 30. Dezember 2019 möglich.

A.A.________ und seine Familie werden seit dem 1. September 2016 vollumfänglich
von der Sozialhilfe unterstützt.

A.c. 

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons
Solothurn am 29. Januar 2019, namens des Departements des Innern, die
Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und verpflichtete ihn, die Schweiz
am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. Das
Migrationsamt ging von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden aus.

B. 

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Januar 2019 erhob A.A.________
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung, dass der Anspruch auf
rechtliches Gehör seiner Ehefrau verletzt wurde, sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 23. Mai 2019 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab.

C. 

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2019 an
das Bundesgericht beantragt A.A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde von der Einforderung eines Kostenvorschusses einstweilen
abgesehen.

Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei
und sah von einem Schriftenwechsel ab.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser
Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 82
lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2
sowie Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung
des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich
unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42
f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die
Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten
Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E 1.2)
Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim
vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Der Beschwerdeführer erhebt keine substanziellen Sachverhaltsrügen. Soweit er
appellatorische Kritik an den Sachverhaltsausführungen der Vorinstanz übt,
genügt dies der qualifizierten Rügepflicht nicht und ist unbeachtlich.

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seit 1. Juli 2019 am TRIAS-Lernprogramm für eine gewaltfreie Lebensführung
teilnimmt, ist eine Tatsache, die erst nach dem angefochtenen Urteil vom 23.
Mai 2019 entstand. Folglich stellt dies ein echtes Novum dar und ist im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) seiner Ehefrau und seiner Kinder. Die Vorinstanz habe
verkannt, dass der Beschwerdeführer nebst seinem eigenen Anspruch auf
rechtliches Gehör auch denjenigen seiner Ehefrau sowie seiner Kinder gerügt
habe. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers greife
direkt in das Recht auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV) der Ehefrau und der
Kinder ein. Aufgrund dessen hätten die Ehefrau und die Kinder vor dem Widerruf
der Niederlassungsbewilligung vom Migrationsamt wie auch von der Vorinstanz
angehört werden müssen. Durch den Verzicht auf eine persönliche Anhörung der
Familienmitglieder sei deren verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.

2.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
229 E. 5.2 S. 236). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein
Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV nur den Verfahrensparteien zusteht (BGE 130 II 521 E. 2.8 S.
529; Urteile 2C_313/2019 vom 3. April 2019 E. 2.3; 2C_657/2014 vom 12. November
2014 E. 2.1; 1C_270/2011 vom 29. August 2011). Die Ehefrau wie auch die Kinder
des Beschwerdeführers hatten im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz keine
Parteistellung, da ihre eigenen Niederlassungsbewilligungen vom vorliegenden
Entscheid nicht tangiert sind. Infolgedessen ist Art. 29 Abs. 2 BV in Bezug auf
die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers von vornherein nicht anwendbar
und die entsprechende Rüge somit unbegründet.

2.4. Was sodann den Beschwerdeführer betrifft, kann dem angefochtenen Urteil
entnommen werden, dass sich die Vorinstanz umfassend mit der Rüge der
Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt auseinandergesetzt
hat (vgl. E. 2.3 und E. 3 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz legt
ausführlich dar, warum sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung abweist. Einerseits legte der Beschwerdeführer
seine Standpunkte im Rahmen seiner vorinstanzlichen Beschwerde ausführlich dar.
Andererseits konnte die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auf die
umfangreichen Vorakten des Migrationsamts zurückgreifen. Darüber hinaus kann
dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass der persönlichen Situation der
einzelnen Familienmitglieder im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung umfassend Rechnung getragen wird (vgl.
E. 6.7 des angefochtenen Urteils). Indem die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung inklusive
Anhörung der einzelnen Familienmitglieder verzichtete, hat sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) somit nicht
verletzt.

3.

3.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]). Aufgrund der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist dieser Widerrufsgrund gegeben (BGE
139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2), was der
Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, der Widerruf sei
unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).

3.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landesrechtlich stets zu prüfen, ob sich
die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG), was
eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Familienangehörigen ergibt sich die Notwendigkeit
einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus auch aus Art. 8
EMRK (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff
in das geschützte Privat- und Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Landesrechtlich
wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich die Art und Schwere der vom
Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit kann sich ein Widerruf selbst dann
rechtfertigen, wenn der Betroffene hier geboren ist und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
- regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere
Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige
Rechtsgüter verletzt haben (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f. S. 19 f.).

3.3. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3) handelt es sich beim Beschwerdeführer um
einen Drittstaatsangehörigen, der wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Diese Straftat ist
gegen Leib und Leben gerichtet und wiegt deshalb besonders schwer. Die Straftat
würde zudem, wie dies die Vorinstanz zurecht ausführt, seit 1. Oktober 2016
eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art. 66a StGB).
Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer
Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass
der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere Gewaltdelikte als besonders
verwerflich erachtet (vgl. Urteil 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).
Darüber hinaus ist eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung eine der in Art.
121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten, die nach
dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der
Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn diese
Norm nicht unmittelbar anwendbar ist, ist sie im Rahmen der Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. in der Anwendung von Art. 96 AIG ebenfalls
miteinzubeziehen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Das gewichtige öffentliche
Interesse am Widerruf ist somit aufgrund der Schwere des begangenen Delikts
hinreichend ausgewiesen, dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörigen handelt und demzufolge bei der
Interessenabwägung auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden
können (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20).

Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich während dem
Strafvollzug wohlverhalten und seine Tat seelsorgerisch aufgearbeitet, nichts
zu ändern. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zutreffend aus, dass das dem
Beschwerdeführer attestierte Wohlverhalten während dem Strafvollzug nicht zur
Annahme führt, dass vom Beschwerdeführer keine oder nur noch eine geringe
Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe (vgl. E. 6.5 des angefochtenen
Urteils). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei schweren
Straftaten, wozu die versuchte eventualvorsätzliche Tötung gehört, zum Schutz
der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben;
Gesundheit usw.) nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S.
34). Beim Beschwerdeführer handelt es sich - selbst wenn die Verurteilung wegen
Anwendung von Gewalt gegen zwei Personen aus dem Jahr 2005 datiert - zudem um
einen Wiederholungstäter. Dieser Umstand, verbunden mit der Tatsache, dass er
die aktuelle Tat aus Eifersucht begangen hat, führt dazu, dass ein
rechtserhebliches Restrisiko zukünftiger Delinquenz nicht ausgeschlossen werden
kann.

3.4. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen
aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen
eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen.
Hierbei bildet einerseits das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des
Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu
können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S.
29). Andererseits ist auch die Beziehung zu seiner Ehefrau durch das Recht auf
Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt (Art. 13 Abs. 1
BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und somit im Rahmen der Interessenabwägung zu
beachten.

3.5. Die Vorinstanz hat die vorgenannten öffentlichen und privaten Interessen
korrekt und umfassend gegeneinander abgewogen (vgl. E. 6.5 ff. des
angefochtenen Entscheids). Der Entscheid der Vorinstanz verletzt somit weder
Bundes (verfassungs) - noch Konventionsrecht: Nach der für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer in der
Türkei geboren und im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat
somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in der Türkei
verbracht. Der Beschwerdeführer kennt somit die Bräuche und Gepflogenheiten des
Landes und beherrscht die türkische Landessprache. Darüber hinaus lebt ein Teil
seiner Familie nach wie vor in der Türkei. Als gesundem Mann stehen dem
Beschwerdeführer demnach alle Möglichkeiten offen, in der Türkei wieder einer
Arbeit nachzugehen und so den Anschluss in der Gesellschaft zu finden.

3.6. Im Rahmen ihrer Interessenabwägung hat die Vorinstanz auch den privaten
Interessen der Ehefrau sowie der beiden Kinder hinreichend Rechnung getragen.
Betreffend deren privater Interessen hält die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich fest, dass die Ehefrau zwar in der Schweiz geboren ist, jedoch mit
der Sprache und der Kultur der Türkei vertraut sein dürfte (E. 6.7 des
angefochtenen Entscheids). Schliesslich heiratete sie den Beschwerdeführer, als
dieser noch in der Türkei lebte. Auch die beiden Kinder sprechen die türkische
Landessprache und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Das Erlernen
der Schriftsprache dürfte für sie deshalb, entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers, kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Darüber hinaus
werden die Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder vom
vorliegenden Entscheid nicht tangiert. Es steht ihnen daher frei, allenfalls in
der Schweiz zu bleiben. In diesem Fall könnten die familiären Kontakte durch
entsprechende Massnahmen (Besuche in der Türkei, Telefonate, Internet etc.)
aufrechterhalten und gepflegt werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausreise
in die Türkei zwar sowohl für die Ehefrau als auch für die Kinder mit gewissen
Nachteilen verbunden, was die Ausreise nicht ohne Weiteres zumutbar macht. Eine
Ausreise in die Türkei ist aber unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter
Interessen auch nicht unzumutbar.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass eine Wegweisung die Rechte,
die seinen Kinder gestützt auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
(UN-Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) zustehen, verletze. Dieser Einwand
geht fehl. Die Kinderinteressen sind ausländerrechtlich im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
berücksichtigen, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige
Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die
Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche
begründen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30). Den Kinderinteressen wurde somit im
Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK
hinreichend Rechnung getragen (vgl. E. 3.5).

4.2. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist
deshalb abzuweisen.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer
gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung ersucht. Dem
Gesuch kann nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer vermag dem
einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles
entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten sind
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist
keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn