II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.635/2019
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_635/2019 Verfügung vom 29. August 2019 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Klopfenstein. Verfahrensbeteiligte 1. A.A.________, 2. B.A.________, 3. C.A.________, 4. D.A.________, 5. E.A.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Gegenstand Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Mai 2019 (VB.2019.00335). Nach Einsicht in die beim Bundesgericht am 3. Juli 2019 erhobene Beschwerde, in die Verfügung (Einzelrichterin) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2019, womit dieses das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren der Familie A.________ infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben hat, in die Eingabe "Rückzug unserer Beschwerde vom 3. Juli" vom 21. August 2019 der Beschwerdeführer, in Erwägung, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten bzw. Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass angesichts der konkreten Umstände antragsgemäss auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Lausanne, 29. August 2019 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein