Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.631/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_631/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern.

Gegenstand

Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Mai 2019
(100.2019.166U).

Erwägungen:

1.

Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen (Art.
105 Abs. 2 BGG) des bernischen Verwaltungsgerichts ordnete die
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, am 5.
Mai 2019 gegen A.________ die Ausschaffungshaft für einen Monat an und
beantragte tags darauf beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) deren
Überprüfung. Mit Entscheid vom 7. Mai 2019 bestätigte das ZMG die
Ausschaffungshaft bis zum 4. Juni 2019. Eine von A.________ hiegegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Mai
2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des ZMG vom 7. Mai 2019
auf und ordnete an, A.________ sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen.

2.

A.________ gelangt mit Eingabe in französischer Sprache vom 27. Juni 2019 an
das Bundesgericht und beantragt sinngemäss u.a., auf den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise auf seine Wegweisung sei zu verzichten,
es sei ihm eine Entschädigung zu bezahlen und es seien verschiedene Anordnungen
zu treffen.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat auf Instruktionsmassnahmen
(Aktenbeizug, Schriftenwechsel) verzichtet.

3.

3.1. Das Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen
Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1). Gründe für eine Abweichung von dieser
Regel bestehen nicht.

3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind,
auseinandersetzen.

Der Streitgegenstand wird durch das angefochtene Urteil bestimmt, aber auch
begrenzt. Er kann von den Parteien reduziert, aber nicht ausgeweitet werden
(BGE 142 I 151 E. 4.4.2 S. 156). Hier betrifft der Streitgegenstand
ausschliesslich die Ausschaffungshaft. Mit den zahlreichen ausserhalb dieses
Streitgegenstandes erhobenen Rügen ist der Beschwerdeführer daher von
Vornherein nicht zu hören.

3.2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des
Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei
Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 296 E. 4.2 S.
299; 137 I 23 E. 1.3 S. 24 f.). Kommt es während des bundesgerichtlichen
Verfahrens zur Freilassung oder Ausschaffung des Ausländers, entfällt
regelmässig das aktuelle und praktische Interesse an einer Überprüfung des
Haftentscheids auf seine Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Recht (vgl. BGE 139
I 206 E. 1.2 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.2 S. 299). Ausnahmsweise tritt das
Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter
gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E.
1.3.1 S. 24 f.; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81). Ein solcher
Fall liegt hier nicht vor. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte
Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die
Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht
(vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.3 S. 299 f.; 136 I 274
E. 1.3 S. 276 f.). Dazu wird aber vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in
vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung von Garantien der EMRK
rügt (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.3 S. 299 f.; 136 I
274 E. 1.3 S. 276 f.). Dies tut er aber nicht. Er hat ausserdem weder aktuelles
und praktisches Interesse an der Beschwerde, noch tut er dar, dass und
inwiefern die Vorinstanz durch die Aufhebung der Ausschaffung schweizerisches
Recht verletzt haben könnte.

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht,
weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein