Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.62/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_62/2019

Urteil vom 14. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,

vom 14. November 2018 (VB.2018.00460).

Sachverhalt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geboren 1963) reiste am 12. März
1990 in die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Im
Jahr 2004 reiste A.________s Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz
ein. Auch die Ehefrau und die mittlerweile volljährigen Kinder sind im Besitz
der Niederlassungsbewilligung.

Von 2004 bis 2017 liess A.________ sieben Unternehmen in das Handelsregister
eintragen. Bei diesen wirkte er zumeist als Geschäftsführer und
Einzelzeichnungsberechtigter. Bei zwei der Unternehmen übte eines seiner Kinder
diese Funktionen aus. Über sechs dieser Unternehmen wurde der Konkurs eröffnet,
eines wurde von Amtes wegen gelöscht. Gegen A.________ bestehen offene
Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.-- und Verlustscheine über Fr.
407'726.-- (Stand am 29. August 2017).

A.________ ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 19. Dezember 2008 wurde er wegen
Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Art. 96 Ziff. 1 aSVG),
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG) sowie
Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG)
zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Probezeit
zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September
2009 wurde er wegen mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[AIG; SR 142.20]), Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) sowie wegen der
vorsätzlichen Übertretung im Sinn von Art. 32a der Verordnung vom 22. Mai 2002
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203) zu einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr.
1'400.-- verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des
Bezirksamtes Zurzach vom 19. Dezember 2008 ausgefällten Geldstrafe bzw. Busse).

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Oktober 2011
wurde er wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1
AIG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 AIG) mit einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je Fr. 120.-- (Probezeit 3 Jahre) bestraft (unter Widerruf der
Strafbefehle des Bezirksamts Zurzach vom 19. Dezember 2008 und der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2009).

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. Januar 2012 wurde
er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP,
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen
bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der
in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne [EntsG; SR 823.20], Art. 6
der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV; SR 823.201]) zu einer Busse von Fr.
500.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Januar 2012
wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis
VEP) zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 22. Februar 2012
wurde er wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit sowie
Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug (Art. 27 Abs. 1 aSVG; Art. 48 Abs.
4, 8 und 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR
741.21], in der damals geltenden Fassung [aSSV]) zu einer Busse von Fr. 700.--
verurteilt.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2012
wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97
Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) sowie Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96
Ziff. 3 aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.--
(Probezeit drei Jahre) verurteilt (Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 28. Oktober 2011).

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 18. Oktober 2012 wurde
er wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1
aSVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
[VRV; SR 741.11], Art. 22 Abs. 1 aSSV; Art. 90 Ziff. 1 aSVG) zu einer Busse von
Fr. 260.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2012
wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 aSVG, Art. 22 Abs. 1 aSSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG) zu
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- (Probezeit drei
Jahre) und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt (unter Widerruf des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Oktober 2011).

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 19. April 2013 wurde
er wegen mehrfachen Benützens der Bahn ohne gültigen Fahrausweis (Art. 57 Abs.
2 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über
die Personenbeförderung [PBG; SR 745.1] sowie der Verordnung vom 4. November
2009 über die Personenbeförderung [VPB; SR 745.11]) zu einer Busse von Fr.
200.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. April 2013 wurde er
wegen mehrfachen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen"
(Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 aSVG) zu einer Busse von Fr. 200.--
verurteilt.

- Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 21. August 2013 wurde
er wegen mehrfacher Verletzung seiner Aufgaben als Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 3
AHVG) und wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu
einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juli
2014 wurde er wegen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 106 Abs.
1-4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]),
mehrfacher Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 18 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA; SR
822.41]), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), mehrfachen Beschäftigens von
Ausländern ohne Bewilligung bzw. Förderung der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117 Abs. 1 AIG) sowie mehrfacher
Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) zu einer unbedingten Geldstrafe
von 160 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 1'800.--
verurteilt.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. Dezember
2015 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und Drohung
(Art. 180 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr
100.-- verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juli 2014 sowie unter
Widerruf der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September
2012 sowie vom 12. Dezember 2012).

- Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 1. April 2016 wurde
er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von
Fr 200.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 17. Juni 2016 wurde
er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von
Fr. 300.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2016
wurde er wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der
Fahrt (Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV) zu einer Busse
von Fr. 100.-- verurteilt.

- Mit Strafbefehl Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 14. Dezember 2016 wurde
er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von
Fr. 400.-- verurteilt.

- Aus einem Vollzugsauftrag vom 21. Mai 2013 geht hervor, dass A.________ im
Zeitraum vom Januar 2011 bis Januar 2013 überwiegend wegen Übertretungen der
aSSV weitere zwölf Mal zu Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 2'650.--, was 21 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, verurteilt worden war.

Mit Verfügungen vom 30. November 2009 sowie vom 9. Juni 2016 verwarnte das
Migrationsamt A.________ wegen Straffälligkeit respektive Schuldenwirtschaft.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 wies es ihn ausserdem auf die rechtlichen Folgen
seiner Straffälligkeit hin.

B.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz
weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. März 2018. Die
dagegen erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ mit
Urteil vom 14. November 2018 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Januar 2019
beantragt A.________, dass die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen,
eventualiter von der Wegweisung abzusehen und subeventualiter die Sache
zurückzuweisen sei. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit
separatem Schreiben vom 14. Februar 2019 ersucht der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe von Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger als Rechtsbeistand.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand
dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE
135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die Beschwerde überdies form- und fristgerecht
eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 BGG), ist darauf einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind
(BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen
(Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I
135 E. 1.6 S. 144 f.).

3.

Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen oder diese gefährdet hat.

3.1. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 80
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung bis 31. Dezember 2018
[AS 2007 5497]; neu geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) unter anderem bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen anzunehmen.

3.1.1. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der
Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht
leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit
Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde
(vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10.
September 2018 E. 2.1).

Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2
AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche
Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa,
wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen
zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind
(vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12.
September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

3.1.2. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden
Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht,
beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_93/2018
vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht
einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt
gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 460'859.20
(Verlustscheine) zuzüglich Fr. 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. Urteil
2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl.
Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl.
Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine)
zuzüglich Fr. 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21.
Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall, in welchem die betroffene Person
mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen über Fr. 56'341.55 sowie einen
Verlustschein über Fr. 47'366.30 ausstehen hatte (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom
21. Januar 2019 E. 3.6).

3.1.3. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (i.d.F. bis 31. Dezember 2018) stellt
auch die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen
einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein solcher
Verstoss wiegt namentlich dann schwer, wenn die ausländische Person durch ihre
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. Urteile 2C_542/
2016 vom 27. November 2017 E. 4.3; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 und
3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise
weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung etwa auch dann möglich, wenn sich eine ausländische
Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen
nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt
noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine
Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 297
E. 3.3 S. 303 f.).

3.2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer
am 29. August 2017 Verlustscheine über Fr. 407'726.-- sowie offene Betreibungen
über Fr. 231'869.-- ausstanden. Die Schulden haben gemäss der Vorinstanz nach
der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung weiter zugenommen. Der
Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um seine Schulden abzubauen. Im
Gegenteil sei er sogar dreimal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren
verurteilt worden, weil der Arbeitgeber die pfändbare Lohnquote nicht
abgeliefert habe.

Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellungen nicht substanziiert infrage,
sondern beschränkt sich darauf, seinen im kantonalen Verfahren vertretenen
Standpunkt teilweise wortgleich zu wiederholen. Es bleibt folglich für das
Bundesgericht beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art.
105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E 2.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz aufgrund der festgestellten Tatsachen, insbesondere des
Schuldenanstiegs nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung trotz der für
den Beschwerdeführer angesichts seines Einkommens bestehenden Möglichkeit,
Schulden zu tilgen, darauf geschlossen hat, dass die Verschuldung mutwillig
erfolgt war (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Mit dieser
mutwilligen Verschuldung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Schulden, die der Beschwerdeführer
angehäuft hat, haben einen Umfang erreicht, der den Verstoss im Lichte der
bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hinweise oben E. 3.1.2) als schwerwiegend
erscheinen lässt.

3.3. Hinzu kommen die Straftaten des Beschwerdeführers. Sie sind zwar einzeln
betrachtet nicht von besonders schwerem Gewicht, aber in ihrer Gesamtheit
ausgesprochen zahlreich (vgl. oben Sachverhalt A.). Einen erheblichen Teil
seiner Straftaten hat der Beschwerdeführer ausserdem erst nach seiner ersten
ausländerrechtlichen Verwarnung begangen. In ihrer Gesamtheit betrachtet
erreichen die Straftaten des Beschwerdeführers eine Schwere, die jedenfalls
zusammen mit der Schuldenwirtschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG begründet (vgl. oben E. 3.1.3).

3.4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner mutwilligen Verschuldung und seinen zahlreichen
Straftaten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat.
Schon deshalb von vornherein ins Leere stösst die Berufung des
Beschwerdeführers auf Art. 63 Abs. 2 AIG.

4.

Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig seien. Der Beschwerdeführer
bestreitet dies.

4.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96
AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme - wie
vorliegend - in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch
BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der
Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib
vorzunehmen.

4.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist
durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrunds ausgewiesen. Das Gewicht
dieses Interesses ist beträchtlich, erfüllt der Beschwerdeführer doch sowohl
den Tatbestand von Art. 80 Abs. 1 lit. a als auch jenen von Art. 80 Abs. 1 lit.
b VZAE (jeweils i.d.F. bis zum 31. Dezember 2018; neu: Art. 77a Abs. 1 lit. a
und b VZAE vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.2).

4.3. An privaten Interessen kann der Beschwerdeführer zunächst seine lange
Anwesenheit in der Schweiz von 28 Jahren vorbringen. Er lebt hier mit seiner
Ehefrau, mit der er volljährige, ebenfalls in der Schweiz lebende Kinder hat.
Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich allerdings trotz dieser
langen Anwesenheit hierzulande, dass die Integration des Beschwerdeführers zu
wünschen übrig lässt. Während die Vorinstanz die Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Akten nicht abschliessend
feststellen konnte, steht angesichts seiner hohen Schulden jedenfalls ausser
Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Integration missglückt
ist. Wie die zahlreichen Verurteilungen zeigen, ist dem Beschwerdeführer auch
die soziale Integration nicht gelungen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers
fällt ferner ins Gewicht, dass er sein Verhalten auch nach den Verwarnungen
nicht nennenswert verbessert hat (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 4.3).

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer seine prägenden Lebensjahre
in seiner Heimat verbracht hatte und erst mit rund 27 Jahren in die Schweiz
zog. Nach eigenen Angaben besucht der Beschwerdeführer sein Heimatland
weiterhin ein- bis zweimal pro Jahr und pflegt Kontakt mit seinen dort
wohnhaften Eltern und Schwestern. Die Wiedereingliederung in seinem Heimatland
dürfte dem Beschwerdeführer nach seiner langen Landesabwesenheit zwar nicht
leicht fallen. Unüberwindbare Hindernisse dürfte er dort aber nicht antreffen.
Ähnliches gälte übrigens auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers, falls sie
sich entschliessen sollte, ihren Ehemann in ihr gemeinsames Heimatland zu
begleiten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz festgestellt hat, dass die
Ehefrau selbst kaum Deutsch spricht und folglich in der Schweiz zumindest in
sprachlicher Hinsicht kaum integriert ist.

4.4. Wie die Vorinstanz zu bedenken gibt, stellt die Trennung von der Ehefrau
und den volljährigen Kindern einen relativ schweren Eingriff in das
Familienleben des Beschwerdeführers dar. Dennoch vermögen die privaten
Interessen am Verbleib die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Zu Recht hebt die Vorinstanz in ihrem
Urteil nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner
unablässigen Delinquenz bewusst aufs Spiel gesetzt hat (vgl. E. 4.2.2 des
angefochtenen Urteils). Den Kontakt mit den volljährigen Kindern und
gegebenenfalls der Ehefrau kann der Beschwerdeführer mittels moderner
Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche pflegen. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz
erweisen sich somit als verhältnismässig.

Nichts anderes gilt für die unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK
erforderliche Interessenabwägung. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen werden (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.5).

4.5. An diesem Ergebnis ändert die Krebserkrankung des Beschwerdeführers
nichts. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass beim Beschwerdeführer Anfang Juni
2018 ein Adenokarzinom operativ entfernt wurde. Metastasen waren keine gefunden
worden. Trotz Mitwirkungspflicht versäumte es der Beschwerdeführer in der
Folge, jenen medizinischen Beschluss im Verfahren vor der Vorinstanz zu den
Akten zu geben, der ihn über das weitere onkologische Prozedere unterrichtete
(vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils). Es lässt sich daher kaum sagen, dass
erst der Entscheid der Vorinstanz dem Beschwerdeführer Anlass dazu gegeben
hätte, das Schreiben vom Kantonsspital Winterthur vom 7. Dezember 2018
beizubringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Jedenfalls ergibt sich aber aus diesem
Schreiben weder ein Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz, noch
lässt es erkennen, dass die aktuell noch erforderlichen Kontrollen nicht in der
Heimat des Beschwerdeführers vollzogen werden könnten. Damit unterscheidet sich
der vorliegende Fall entscheidwesentlich von jenem, den das Bundesgericht
kürzlich in seinem Urteil 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 zu beurteilen hatte
(vgl. Urteil 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er werde durch die Wegweisung in sein Heimatland in
Lebensgefahr gebracht, bleibt jedenfalls völlig unsubstanziiert.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Urteil als bundes- und
völkerrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt
die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Beschwerde aussichtslos
war (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler