Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.617/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_617/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Nicolas von Wartburg,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 8. Mai 2019 (VB.2018.00813).

Sachverhalt:

A.

Die italienische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1979) reiste zusammen
mit ihrer Tochter B.A.________ (geboren 2011) am 13. März 2013 in die Schweiz
ein und ersuchte unter Beilage eines Arbeitsvertrags um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Sie erhielt zunächst eine bis 12. September 2013
befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zur (ergänzenden) Stellensuche und nach
Einreichung weiterer Arbeitsverträge eine bis 12. September 2018 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B.A.________ erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit 1. Februar
2014 sind A.A.________ und ihre Tochter B.A.________ auf Sozialhilfe
angewiesen. Bis zum 20. Januar 2017 belief sich die Summe der bezogenen
Leistungen auf Fr. 115'325.60.

Mit Verfügung vom 15. März 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A.A.________ und B.A.________, wies
sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist
bis 31. Mai 2017.

B.

Ein dagegen gerichteter Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
blieb erfolglos (Entscheid vom 8. November 2018). Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen den Rekursentscheid mit Urteil vom 8.
Mai 2019 ab.

C.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27. Juni 2019 erheben A.A.________ und
B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2019 antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der
Beschwerde und verzichtet, ebenso wie die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das
Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in vertretbarer Weise auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 4
Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]), sodass sich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig erweist (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario BGG). Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben
sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens
(BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen einzutreten.

1.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit der vollumfänglichen Aufhebung des
angefochtenen Urteils auch die Wegweisung mitanfechten, wäre einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG i.V.m.
Art. 113 BGG). Diese steht nur offen, soweit sich die betroffenen Personen auf
besondere verfassungsmässige Rechte berufen können, welche ihnen unmittelbar
ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG
verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet
werden müssen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Vorliegend berufen sich die
Beschwerdeführerinnen indes nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.

Die Beschwerdeführerinnen rügen eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Die Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin 1 nie Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne
gewesen sei, sei offensichtlich aktenwidrig, und die Behauptung, ihre
Anstellung als Betreuungsassistentin sei dem sekundären Arbeitsmarkt
zuzuordnen, sei willkürlich.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den genannten Punkten nicht
ausschliesslich um Sachverhaltsrügen handelt, da die Qualifikation der
Beschwerdeführerin 1 als Arbeitnehmerin nicht lediglich von
Sachverhaltselementen, sondern insbesondere von der rechtlichen Einordnung
dieser Elemente abhängig ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen diese Einordnung
beanstanden, sind nicht nur Willkürrügen zulässig, sondern kann eine umfassende
rechtliche Überprüfung durch das Bundesgericht erfolgen.

3.

3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des
Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr
eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung).
Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten
Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit
mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die
Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Ein
Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als
einem Jahr eingegangen ist, erhält gemäss Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des
Arbeitsvertrags entspricht.

Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen haben
nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei (Art. 4 Abs. 1 und 2 Angang I FZA). Gemäss Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA sind die Voraussetzungen der Verordnung 1251/70 (Verordnung
[EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der
Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zu verbleiben) und Richtlinie 75/34/EWG (Richtlinie 75/34/EWG
vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben) zu beachten. Das auf
dem Freizügigkeitsabkommen gründende Anwesenheitsrecht darf nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).

3.2. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des
damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen
Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21.
Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht
im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe
hiergegen sprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.1 mit Hinweisen). Als
freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während
einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen
erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E.
2.2.3 S. 5 f. mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die
Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des
fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3 S. 344 ff.; 141
II 1 E. 2.2.4 S. 6, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die im Rahmen von
Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden, gelten nicht
als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131 II 339 E. 3.3 S.
346; Urteile 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.3; 2C_567/2017 vom 5. März
2018 E. 4.2.1).

4.

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin 1 sei während ihres gesamten
Aufenthalts in der Schweiz überwiegend erwerbslos gewesen. Neben zwei
Anstellungen im Stundenlohn als Unterhaltsreinigerin von April bis September
2013 bzw. als technische Assistentin für Liegenschaften ab Oktober 2013,
bezüglich derer weder das Arbeitspensum noch das tatsächlich erzielte Einkommen
bekannt sei, sei sie von Mitte Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 als
Reinigungsmitarbeiterin in der Hotelreinigung mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 15-20 Stunden angestellt gewesen. Auch diesbezüglich sei das
tatsächliche Einkommen nicht bekannt. Dieser Arbeitsvertrag habe von der
Unternehmung aus wirtschaftlichen Gründen während der Probezeit aufgelöst
werden müssen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, fehle jeglicher Beleg dafür, welches
Einkommen sie bei ihren verschiedenen Anstellungen tatsächlich erwirtschaftet
bzw. in welchem Pensum sie dort gearbeitet habe. Bei ihrer Tätigkeit als
Betreuungsassistentin mit einem Pensum von 38 % im Hort "C.________" vom 10.
Dezember 2018 bis 15. März 2019 habe es sich entgegen ihrer Behauptung nicht um
eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gehandelt, da sie in einem
Integrationsprogramm gewesen sei, das während der befristeten Anstellung
weiterhin Betreuung durch eine Sozialarbeiterin angeboten habe. Sie habe daher
die Arbeitnehmereigenschaft nie erfüllt und könne keinen Aufenthaltsanspruch
aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA ableiten. Dass sie gemäss Schreiben der Schule
D.________ vom 17. April 2019 ab dem 1. August 2019 im Umfang von 65-70 % als
pädagogische Betreuungsassistentin angestellt werde, sei folglich unerheblich.

4.1. Die Beschwerdeführerinnen verweisen hinsichtlich der Frage der
tatsächlichen Erwerbstätigkeit auf ein Arbeitszeugnis vom Dezember 2013,
welches bestätige, dass die Beschwerdeführerin 1 von April bis September 2013
bei einer Reinigungsfirma gearbeitet habe. Die Vorinstanz bestritt dieses
Anstellungsverhältnis nicht. Sie erwog diesbezüglich aber, dass das
Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 im Mai 2013 mitgeteilt habe, sie könne
sich nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen, da ihr Pensum weniger als
12 Wochenstunden betrage. Diesem Einwand sowie den von der Vorinstanz genannten
Zweifeln an der tatsächlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 im
Rahmen weiterer Teilzeitanstellungen halten die Beschwerdeführerinnen nichts
entgegen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
diesbezüglich eine quantitativ und qualitativ echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit zu Unrecht übersehen hätte.

4.2. Hinsichtlich der Frage, ob die befristete Anstellung als
Betreuungsassistentin im Umfang von 38 % vom 10. Dezember 2018 bis 15. März
2019 als Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu qualifizieren sei, verwies
die Vorinstanz auf ein Schreiben der E.________ GmbH vom 17. Januar 2019,
wonach es sich um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt handle, gelangte aber
zum gegenteiligen Schluss, da sie weiterhin in einem Integrationsprogramm sei.

Tatsächlich kann der genannten Bestätigung sowie der Teilnahmevereinbarung
zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der E.________ GmbH vom 13. Dezember 2018
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 während der befristeten
Anstellung weiterhin durch diese Institution begleitet wurde. Angesichts des
Umstands, dass weder der Anstellungsverfügung des Schulamts der Stadt Zürich
vom 11. Dezember 2018 noch der Teilnahmevereinbarung vom 13. Dezember 2018 zu
entnehmen ist, dass die Anstellung im Rahmen eines Integrationsprogrammes
erfolgte, kann der vorinstanzlichen Argumentation indes nicht gefolgt werden:
Dass die Beschwerdeführerin 1 während des Arbeitseinsatzes durch die E.________
GmbH weiterhin begleitet wurde, lässt für sich allein nicht den Schluss zu, die
Arbeit sei im Rahmen eines Integrations- oder Beschäftigungsprogrammes
vermittelt worden und folglich dem sekundären Arbeitsmarkt zuzuordnen. Die
vorinstanzliche Argumentation greift diesbezüglich zu kurz und lässt letztlich
die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer befristeten Anstellung
als Betreuungsassistentin einer qualitativ und quantitativ echten und
tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachging, unbeantwortet. Auch lässt
die Vorinstanz die Frage offen, ob weitere Anstellungen erfolgten oder dieses
Arbeitsverhältnis verlängert worden ist.

4.3. Die Vorinstanz hätte im Falle der zuletzt strittigen Anstellung überprüfen
müssen, ob die Arbeitstätigkeit im Umfang von 38 % für einen monatlichen
Nettolohn von Fr. 1'643.45 nunmehr die Arbeitnehmereigenschaft begründet oder
aber als derart untergeordnet und unwesentlich zu qualifizieren ist, dass sich
daraus keine Arbeitnehmereigenschaft ableiten lässt (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4
S. 347 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; Urteile 2C_1061/2013 vom
14. Juli 2015 E. 4.4; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4 und 2C_98/2015 vom
3. Juni 2016 E. 6.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen
Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes an (vgl. BGE 141 II 1 E.
2.2.4 S. 6; Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741
Randnr. 14; vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16;
vgl. E. 4.2 hiervor). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer
Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte, schliesst
die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die erwirtschafteten
Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden Person decken oder
über einem garantierten Mindesteinkommen liegen. Tätigkeiten, die einen so
geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich
erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II
339 E. 3.2 f. S. 345 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992
C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; vom 23. März 1982 53/81 Levin,
Slg. 1982-1035 Randnr. 16; WINFRIED BRECHMANN, in: Calliess/Ruffert [Hrsg.],
EUV/AEUV, Kommentar, 4. Aufl. 2011, N. 12 und N. 16 zu Art. 45 AEUV; EPINEY,
in: Vedder/Heintschel von Heinegg [Hrsg.], Europäisches Unionsrecht,
Handkommentar, 2. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 45 AEUV).

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 eine qualitativ und quantitativ echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist unter Beachtung
sämtlicher Umstände zu beantworten. In ähnlich gelagerten Fällen hat das
Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %)
als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht
(Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem
monatlichen Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und
unwesentlich ("marginal et accessoire") qualifiziert (Urteil 2C_1137/2014 vom
6. August 2015 E. 4.4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im
Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz
eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um
die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten
Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht
von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen
werden konnte (Urteil 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Schliesslich liess
das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als
untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach
während mehreren Jahren nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete
und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (Urteil 2C_289/2017 vom 4.
Dezember 2017 E. 4.4). Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin 1 eine
echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, ist zu beachten, dass
ihre Anstellung zwar befristet war, aber zu einem fixen Prozentsatz und Lohn
erfolgte. Ausserdem bot ihr die Stadt Zürich als Arbeitgeberin auf einen
späteren Zeitpunkt eine unbefristete Anstellung zu 65-70 % in der Schule
D.________ an. Diese sowie weitere den Sachverhalt betreffende Umstände sind in
die Beurteilung einzubeziehen.

4.4. Indem es die Vorinstanz unterlässt, die Frage der Arbeitnehmereigenschaft
in Bezug auf die genannte Anstellung dahingehend zu prüfen, ob es sich um eine
qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im
Sinne der Rechtsprechung handelt, verletzt sie Art. 6 Anhang I FZA.

5.

5.1. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai
2019 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

5.2. Bei diesem Ergebnis sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Der Kanton Zürich hat
den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019 wird
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub