Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.613/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_613/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

Beschwerdeführer,

alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 23. Mai 2019 (B 2019/46).

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der (nord) mazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1975) hielt
sich im Jahr 1994 zu Erwerbszwecken illegal in der Schweiz auf. Er wurde am 5.
Oktober 1994 nach Nordmazedonien ausgeschafft und mit einem zweijährigen
Einreiseverbot belegt.

A.b. Am 5. November 2013 heiratete A.A.________ die slowakische
Staatsangehörige D.________ (geb. 1987) in Nordmazedonien. Die Ehefrau reiste
am 1. Oktober 2014 in die Schweiz ein, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Sie verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 19.
April 2020. A.A.________ reiste am 29. Juni 2015 als Tourist in die Schweiz ein
und erhielt am 13. Juli 2015 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner
Ehegattin eine bis am 12. Juli 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Aus einer
früheren Beziehung hat A.A.________ zwei Kinder, eine Tochter namens
B.A.________ (geb. 2002) und einen Sohn namens C.A.________ (geb. 2004). Die
beiden Kinder reisten am 25. Mai 2016 als Touristen zu ihrem Vater in die
Schweiz ein und erhielten am 22. Juli 2016 im Rahmen des Familiennachzuges zum
Vater eine Aufenthaltsbewilligung.

A.c. Die Eheleute A.A.________ und D.________ wohnen in U.________/SG.
A.A.________ arbeitet seit dem 1. September 2015 in V.________/SG als
Plattenleger. Im Verlaufe der Abklärungen betreffend das Familiennachzugsgesuch
für die beiden Kinder wurde bekannt, dass die Ehefrau seit dem 1. Mai 2016
einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum im Kanton Wallis nachging. Sie
arbeitete bei ihrer Schwester im Restaurant E.________ in W.________/VS und
fuhr eigenen Angaben zufolge wegen der grossen Entfernung und der
unregelmässigen Arbeitstage nur in der Freizeit nach U.________/SG zurück.
Diese Erkenntnis veranlasste das Migrationsamt dazu, die örtlich zuständige
Polizei mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mit einer diskreten Umfeldabklärung
zu beauftragen, dies wegen des Verdachts auf das Bestehen einer Scheinehe. Im
Bericht vom 2. März 2017 hielt die Polizei hierzu fest, dass der Briefkasten
und die Türglocke mit dem Namen der beiden Ehepartner angeschrieben sei. Bei
den Kontrollen seien jedoch keine Personen angetroffen worden. In der Folge
wurden die Eheleute am 25. April 2017 jeweils einzeln polizeilich befragt. Bei
verschiedenen Fragen gaben die Eheleute voneinander abweichende Antworten
(namentlich betreffend die Umstände des Kennenlernens, die Trauung, die
Beziehung zu den Kindern des Beschwerdeführers, Namen der Schwiegereltern,
Konfession etc.).

A.d. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse und unter Würdigung aller Indizien
kam das Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Juni 2017 zum Ergebnis, es liege
eine Scheinehe vor, die lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen
Vorschriften eingegangen worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die
Rechtsvertreterin von A.A.________ mit Schreiben vom 27. Juli 2017 zu den
Vorwürfen Stellung und reichte diverse undatierte Fotos der Trauung, von
Ferienaufenthalten und aus der Freizeit ein, aufgrund derer der Vorwurf der
Scheinehe in Abrede gestellt wurde.

B.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und den beiden Kindern und wies alle
drei an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es müsse davon
ausgegangen werden, dass A.A.________ und D.________ eine Scheinehe eingegangen
seien. Damit sei ein Widerrufsgrund gegeben. Selbst wenn das Vorliegen einer
Scheinehe verneint werden müsste, würde sich die Berufung auf die Ehe letztlich
als rechtsmissbräuchlich erweisen, weil keine eheliche Gemeinschaft mehr
vorliege. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz habe jedenfalls keine drei
Jahre angedauert, weshalb A.A.________ - und die im Rahmen des Familiennachzugs
eingereisten Kinder - keine Ansprüche auf Beibehaltung der
Aufenthaltsbewilligungen geltend machen können. Die Rückkehr in ihr Heimatland
sei A.A.________ und seinen Kindern zumutbar, zumal er sich erst seit Juni 2015
(bzw. die Kinder seit 25. Mai 2016) in der Schweiz aufhalten würden. Den
grössten Teil seines Lebens hätten er, wie auch die beiden Kinder, im
Heimatland verbracht und sie pflegten mit der dort ansässigen Familie weiterhin
intensive Kontakte. Den gegen die abschlägige Verfügung von A.A.________ und
den beiden Kindern erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Februar 2019 ab. Am 23. Mai 2019
wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, die gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Juni 2019
beantragen A.A.________ und seine beiden Kinder die Aufhebung des angefochtenen
Urteils. Den Beschwerdeführenden seien die Aufenthaltsbewilligungen zu belassen
und es sei von einer Wegweisung abzusehen. Zudem sei der Beschwerde in Bezug
auf die mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2019 wurde auf das Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht eingetreten, da die Ausreiseverpflichtung bis zum Abschluss des
bundesgerichtlichen Verfahrens nicht in Rechtskraft erwachsen kann.

Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei
und lud die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration zur
Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz sowie das Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde und verweisen
zur Begründung beide auf das Urteil der Vorinstanz. Das Staatssekretariat für
Migration hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid auf dem Gebiet
des Ausländerrechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a i.V.m. Art.
90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen
Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend geht es
nicht um die Erteilung, sondern um den Widerruf von drei noch laufenden
Bewilligungen. In dieser Ausgangslage ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohne Weiteres zulässig (BGE 135 II 1 E.
1.2.1 S. 4; Urteile 2C_292/2019 vom 8. April 2019 E. 2; 2C_96/2012 vom 18.
September 2012 E. 1.1).

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige
Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit
"willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Die Anfechtung
der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E 1.2). Wird die
Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen
Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

1.3.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 2). Dass der vom Gericht festgestellte
Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person
übereinstimmt, begründet für sich allein hingegen noch keine Willkür (BGE 144
III 264 E. 6.2.3 S. 273 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis
willkürlich ist (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287). Eine
entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische
Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; vorne E. 1.2).

1.3.3. Die Beschwerdeführenden beanstanden den festgestellten Sachverhalt der
Vorinstanz insoweit, als dass der Umstand, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 1. Mai 2016 bis zum 28. Februar 2018 einer
Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum in W.________/VS nachging, nicht bereits
im Zusammenhang mit den Abklärungen betreffend dem Familiennachzugsgesuch der
Kinder bekannt geworden sei, sondern auf eine schriftliche Mitteilung der
Ehefrau vom 27. Juni 2016 zurückgehe. Die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder
seien somit ungeachtet dieser Mitteilung erteilt worden und der
Ermittlungsauftrag des Migrationsamts an die Polizei, betreffend die diskreten
Umfeldabklärungen wegen des Verdachts auf eine Scheinehe, sei erst im Februar
2017 erteilt worden.

1.3.4. Diese Sachverhaltsrüge ist unbegründet. Aus den Vorakten des
Migrationsamtes (pag. 64 f./356), auf die hier zurückgegriffen werden kann
(Art. 105 Abs. 2 BGG), geht hervor, dass der Beschwerdeführer den
Arbeitsvertrag seiner Ehefrau betreffend ihre Arbeitsstelle in W.________/VS
dem Familiennachzugsgesuch für seine Kinder beilegte. Zutreffend ist, dass die
Ehefrau dem Migrationsamt diesen Umstand mit Schreiben vom 27. Juni 2016 auch
noch persönlich mitgeteilt hat. Gestützt auf diese Erkenntnis wurde in der
Folge der entsprechende Ermittlungsauftrag an die Polizei wegen des Verdachts
auf das Bestehen einer Scheinehe in Auftrag gegeben. Inwieweit die
Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die polizeilichen Ermittlungen erst
nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen an die Kinder in Auftrag
gegeben worden sein sollen, Rechte zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht näher begründet. Die vorgebrachten
Sachverhaltsrügen genügen daher den Anforderungen der qualifizierten Rüge- und
Begründungsobliegenheit nicht und sind unbeachtlich. Die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind deshalb für das Bundesgericht
verbindlich (vorne E. 1.3.1).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Der Praktikumsvertrag der Tochter des
Beschwerdeführers datiert vom 19. Juni 2019 und ist somit erst nach dem
angefochtenen Urteil vom 23. Mai 2019 abgeschlossen worden. Folglich stellt
dies ein echtes Novum dar und ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine rechtswidrige
Beweis-mittelbeschaffung. Er rügt, dass die polizeilichen Befragungsprotokolle
der Eheleute vom 25. April 2017, auf welche sich die Vorinstanz hinsichtlich
ihrer Argumentation für die Annahme einer Scheinehe primär abstützt, nicht
verwertbar seien. Auf die Eheleute sei anlässlich der Befragungen "Zwang und
Druck" ausgeübt worden. Er begründet die Drucksituation damit, dass die
Eheleute jeweils eine schriftliche Vorladung als beschuldigte Person erhielten.
Sie seien deshalb und aufgrund der Rechtsmittelbelehrung anlässlich der
polizeilichen Befragung davon ausgegangen, sie befänden sich in einem
Strafverfahren. Dieser Umstand habe bei den Eheleuten starken emotionalen
Stress ausgelöst, der zu einer Drucksituation geführt habe. Es ist somit zu
prüfen, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar bzw. bundesrechtskonform
auf die vorgenannten Befragungsprotokolle abstellen durfte.

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren der
Untersuchungsgrundsatz gilt. Beruft sich eine ausländische Person auf eine
Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen Aufenthaltsanspruch
abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die entsprechenden
Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen. Indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG [SR 142.20]; bis zum 1. Januar 2019 AuG). Betroffene ausländische
Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen
ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes
massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen müssen (Urteile 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 3.1;
2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 3.3.). Dem strafprozessualen Schweigerecht
kommt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keine
direkte Bedeutung zu (BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70; Urteil 2C_118/2017 vom 18.
August 2017 E. 3.3). Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) erkannt, es könneein Verstoss gegen das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK
garantierte Recht auf ein faires Verfahren vorliegen, wenn bei der
Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt werde
und die auf diesem Wege aufgrund der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
(hier Art. 90 AIG) gewonnenen Informationen im Strafprozess gegen dieselbe
Person verwendet werden (vgl. Urteil des EGMR Chambaz gegen die Schweiz vom 5.
April 2012 [Nr. 11663/04] § 52). Diese Konstellation hätte eine Verletzung des
strafrechtlichen Grundsatz des "nemo tenetur se ipsum accusare" zur Folge,
wonach niemand gezwungen werden soll, sich in einem Strafverfahren selbst zu
belasten (BGE 142 IV 207 E. 8.2 S. 214). Auf diese Art gewonnene Informationen
wären in einem Strafverfahren deshalb nicht verwertbar.

2.3. Im hier zu beurteilenden Fall rügt der Beschwerdeführer jedoch gerade die
umgekehrte Situation. Er beanstandet, dass Aussagen aus einem Strafverfahren
nicht in einem gegen ihn laufenden Verwaltungsverfahren verwertet werden
dürfen. Diese Rüge ist aus mehreren Gründen nicht zu hören. Einerseits kann
eine Scheinehe gestützt auf Art. 118 AIG strafrechtliche Sanktionen nach sich
ziehen. Dass die Polizei die Eheleute auf ihr strafprozessrechtliches
Aussageverweigerungsrecht hingewiesen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Andererseits ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den beteiligten Behörden
gemäss Art. 97 AIG zu beachten, wonach sich die mit dem Vollzug des AIG
betrauten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen
und dabei insbesondere die hierzu notwendigen Daten und Informationen auf
Verlangen einer anderen involvierten Behörde herauszugeben haben. Im Ergebnis
durfte das Migrationsamt die Polizei deshalb für die Befragung der Eheleute
beiziehen und diese durfte die Eheleute ihrerseits auf ihr
strafprozessrechtliches Aussageverweigerungsrecht hinweisen. Der Hinweis auf
das Aussageverweigerungsrecht führt zudem dazu, dass vorliegend die im
Vergleich zum Verwaltungsverfahren höheren strafprozessualen Anforderungen an
die Verwertbarkeit von Beweismitteln (vorne E. 2.2) ohne Weiteres erfüllt sind.
Die Eheleute haben somit trotz dem Wissen um ihr Aussageverweigerungsrecht
freiwillig und aus eigenem Antrieb sämtliche Fragen der Polizei beantwortet.
Darüber hinaus ist Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen Verfahren ohnehin nicht
anwendbar (BGE 137 I 128 E. 4. 4. 2 S. 133). Die Befragungsprotokolle der
Eheleute vom 25. April 2017 sind deshalb verwertbar.

3.

3.1. 

Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) verletzt. Er
beanstandet, die Vorinstanz habe sämtliche eingereichten Beweismittel
(Chat-Nachrichten und Fotos) ignoriert oder als unerheblich abgetan und habe
sich zudem nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Insbesondere habe
die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf
die Vorladung von Zeugen aus seinem näheren Umfeld sowie auf eine nochmalige
Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verzichtet habe.

3.2. Hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine Rechte aus Art. 6 EMRK ableiten
kann (vorne E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt hat, beurteilt sich mangels Rügen zum kantonalen
Recht einzig nach Art. 29 Abs. 2 BV.

3.3. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III
65 E. 5.2 S. 70). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

3.4. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt weiter vor, wenn ein Gericht
darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435).

3.5. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass sich die Vorinstanz
zu sämtlichen Beweismitteln äussert und diese auf ihren jeweiligen Beweiswert
hin umfassend würdigt. Betreffend die Fotoaufnahmen äussert sich die Vorinstanz
dahingehend, dass diesen nur ein geringer Beweiswert zuzumessen sei. Nach den
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105
Abs. 1 BGG; vorne E. 1.3.1) sind die Bilder mit keinen Daten versehen, obwohl
dies bei Digitalkameras und Smartphones heutzutage üblich ist. Auch mit den
Chat-Nachrichten setzt sich die Vorinstanz gründlich auseinander und kommt zum
Ergebnis, dass diese zwar aufzeigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Ehefrau über die elektronischen Kommunikationsmittel in Kontakt stand, aufgrund
der sehr oberflächlich und allgemein gehaltenen Gesprächsinhalte der behauptete
Ehewille jedoch nicht belegt werden könne (zum Ganzen E. 4 des angefochtenen
Urteils). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ignoriert oder
welche entscheidrelevanten Informationen sie nicht berücksichtigt haben soll.
In diesem Zusammenhang liegt somit keine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

3.6.

3.6.1. Näher zu prüfen ist die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie
auf die von ihm beantragten Zeugenbefragungen der Nachbarn, von Personen aus
seinem näheren Umfeld sowie auf eine nochmalige Befragung der Eheleute
verzichtete. Diese Rüge ist im Zusammenhang mit den rechtlichen Anforderungen
an den Nachweis einer Scheinehe zu beurteilen.

3.6.2. Als Ehegatte einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 7 lit.
d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht
jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG)
und kann namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe widerrufen werden (Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG; Art. 23 Abs. 1 VEP [SR 142.203]; BGE 139 II 393 E. 2.1 S.
395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E.
4.1).

3.6.3. Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist
vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf
Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung
zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102; Urteil
2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Dabei ist es grundsätzlich Sache der
Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt,
darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und
konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; Urteil
2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Solche Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die
Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGE 128 II
145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). In beiden
Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht
nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art.
97 Abs. 1 BGG; vorne E 1.3.1). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob
die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung
auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, Urteil 2C_1049/
2018 vom 21. März 2019 E. 2.2).

3.6.4. Der Untersuchungsgrundsatz der Migrationsbehörden wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG; vorne E. 2.2). Diese
kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteile
2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2, 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.3).
Insbesondere für den Fall, dass bereits bedeutsame Hinweise für eine
Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich
aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen
(Urteile 2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E.
2.3; 2C_868/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.1, 3.5.3). In einer solchen
Fallkonstellation obliegt den Betroffenen der Gegenbeweis. Dies korreliert mit
der Pflicht der Migrationsbehörden, die ordentlich angebotenen Beweise
abzunehmen, sofern diese dazu geeignet sind, das Vorliegen einer ehelichen
Gemeinschaft zu belegen (Urteile 2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2). Wenn
also die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Indizienlage für das
Bestehen einer Scheinehe so gewichtig ist, dass dem Beschwerdeführer der
Gegenbeweis obliegen würde, können die angebotenen Beweise nicht leichthin
abgelehnt werden, da ansonsten die Verfahrensrechte des zur Mitwirkung
Verpflichteten ausgehebelt würden (Urteil 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E.
4.2).

3.6.5. Die Wohnsituation der Ehegattin und ihre damit verbundene
Ortsabwesenheit ist gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vorne E. 1.3.2) das wesentlichste
Indiz dafür, dass zwischen den Eheleuten keine eheliche Gemeinschaft bestehe
und damit von einer Scheinehe auszugehen sei. Es liegen noch weitere Indizien
vor, die auf eine Scheinehe hindeuten (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids),
allerdings sind diese für sich alleine betrachtet nicht besonders ausgeprägt.

3.6.6. Der von der Vorinstanz ins Feld geführte Altersunterschied von zwölf
Jahren ist nicht besonders auffällig; gleiches gilt für die Zeitdauer zwischen
dem Kennenlernen und der Heirat, die sich als nicht besonders kurz erweist.

3.6.7. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass sich aus den
polizeilichen Befragungsprotokollen durchaus mehrere und teilweise
beträchtliche Widersprüche ergeben (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids).
Diesbezüglich ist aber ebenso zu beachten, dass die Aussagen der Eheleute über
weite Strecken auch Übereinstimmungen aufweisen. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass die Ehe nicht geschlossen wurde, um eine drohende Ausweisung zu umgehen.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, dass die Hochzeit stattgefunden
hat, bevor einer der Ehegatten über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Sachverhalt, dass
die eheliche Wohnung in U.________/SG während des gesamten Aufenthalts in der
Schweiz beibehalten wurde und die Ehegattin in ihrer Freizeit zumindest
teilweise nach U.________/SG zurückgekehrt ist.

3.6.8. Die Vorinstanz ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorgenannten
Indizien zum Ergebnis gelangt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer Scheinehe auszugehen sei.

3.6.9. Aufgrund dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung war es die Aufgabe des
Beschwerdeführers, dem Gericht zu belegen, dass trotz der mehrheitlichen
Ortsabwesenheit der Ehegattin eine eheliche Gemeinschaft geführt wurde (E.
3.6.4). Hierzu hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz, wie auch bereits
vor den unteren kantonalen Instanzen, beantragt, dass Zeugenbefragungen der
Nachbarn sowie von Personen aus seinem näheren Umfeld durchzuführen seien. Er
beantragte zudem eine erneute Befragung von sich und seiner Ehegattin. Diese
Beweisanträge wurden von der Vorinstanz pauschal mit dem Argument abgewiesen,
dass weitere Befragungen nicht nötig seien, da unbestritten sei, dass sich die
Ehegattin unter der Woche im Kanton Wallis aufgehalten habe und erst seit
Februar 2018 wieder in der ehelichen Wohnung lebe. Darüber hinaus könne eine
Zeugenbefragung auch deshalb unterbleiben, weil dadurch die Widersprüche in den
polizeilichen Befragungsprotokollen nicht ausgeräumt werden können (E. 4.5 des
angefochtenen Entscheids).

3.6.10. Diese antizipierte Beweiswürdigung (vorne E. 3.4) der Vorinstanz ist
verfassungsrechtlich unhaltbar (Art. 9 BV). Das zentrale Beweisthema des
vorinstanzlichen Verfahrens war, ob trotz des unbestrittenen Aufenthalts der
Ehegattin in W.________/VS eine eheliche Gemeinschaft geführt wurde, mithin, ob
trotz räumlicher Entfernung ein Ehewille vorlag. Dem Beschwerdeführer oblag
hierfür die Substanziierungslast, weshalb die Vorinstanz die von ihm zur
Klärung dieser Beweisfrage angebotenen sachdienlichen Beweismittel nicht im
Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ablehnen durfte. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass die beantragten Befragungen der Eheleute und weiterer
Zeugen geeignet sein können, die Beweisfrage, ob trotz unbestrittener
räumlicher Trennung dennoch eine eheliche Gemeinschaft geführt wurde,
rechtsgenüglich zu beantworten. Die antizipierte Abweisung der Beweisanträge
des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz stellt deshalb eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als begründet und ist
gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur
weiteren Sachverhaltsabklärung (Befragungen) und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

4.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer 1 für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn