Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.612/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_612/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV,

vom 28. Mai 2019 (D-1119/2019).

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, welches in
Gutheissung (im Sinne der Erwägungen) einer Beschwerde des am 1. Mai 1988
geborenen marokkanischen Staatsangehörigen A.________ die Verfügung des
Staatssekretariats für Migration SEM vom 1. Februar 2019 (Feststellung des
Fehlens der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Wegweisung) aufhob
und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückwies (Urteils-Dispositiv Ziff. 1 und
2), keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigung zusprach
(Urteils-Dispositiv Zif. 3 und 4) sowie in E. 5 feststellte, dass das Gesuch um
Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung vor seiner Instanz gegenstandslos sei
und über sein entsprechendes Begehren im erstinstanzlichen Verfahren das SEM zu
entscheiden haben werde,

in die von A.________ am 26. Juni 2019 (Postaufgabe) beim Bundesgericht
eingereichte (vom 24. Juni 2019 datierte) Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83
lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls,
die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,

dass vorliegend ein derartiger Entscheid angefochten wird,

dass der Beschwerdeführer vorab die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung
im Verfahren vor dem SEM thematisiert,

dass indessen der gesetzliche Unzulässigkeitsgrund nicht bloss die Beschwerde
gegen materielle Entscheide ausschliesst, sondern gegen alle Entscheide im
betroffenen Bereich wie verfahrensleitende Verfügungen, Kostenentscheide usw.
(Grundsatz der Einheit des Prozesses; vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II
192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.),

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit.
d Ziff. 1 BGG offensichtlich unzulässig ist,

dass die Entgegennahme des Rechtsmittels als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ausser Betracht fällt,
steht diese doch nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur
Verfügung (Art. 113 BGG),

dass im Übrigen nicht ersichtlich wäre, inwiefern der Beschwerdeführer durch
den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der ihn interessierenden Frage
besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
haben könnte (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), nachdem das
Bundesverwaltungsgericht das SEM aufgefordert hat, darüber erst noch zu
befinden, weshalb dem Beschwerdeführer ohnehin die Legitimation zur Beschwerde
fehlte,

dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist,

dass dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),

dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller