Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.608/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_608/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch die MS Finanz AG,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 3. Juni 2019 (VB.2018.00741).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 16. November 2018 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 19.
November 2018 forderte sie das Verwaltungsgericht auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 2'060.-- zu leisten. Nachdem der Vorschuss einen Tag verspätet
geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht am 3. Juni 2019 auf die
Beschwerde nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die Ausreisefrist bis zum
15. Oktober 2019 zu verlängern. Zudem ersucht sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten
beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Beruht der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende
Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4
S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die 20-tägige Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses am 11. Dezember 2018 abgelaufen sei. Die Zahlung der
Beschwerdeführerin sei erst am 12. Dezember 2018 eingegangen. In der Folge sei
sie aufgefordert worden, die Rechtzeitigkeit der Zahlung nachzuweisen. Innert
Frist sei der Nachweis nicht erbracht worden, weshalb auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten sei (vgl. E. 1.2 des angefochtenen
Entscheids). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der
materiellen Rechtslage befasst und erwogen, dass die Beschwerde im
Eintretensfall abzuweisen gewesen wäre (vgl. E. 2 des angefochtenen
Entscheids).

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass der Kostenvorschuss
rechtzeitig - mit Valuta vom 11. Dezember 2018 - bezahlt worden sei. Dies
unterlegt sie mit entsprechenden Dokumenten. Sie äussert sich aber mit keinem
Wort zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach sie die Rechtzeitigkeit
im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe.
Ebenso unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich zur materiellen Rechtslage zu
äussern, obwohl das Verwaltungsgericht die Beschwerde in einer
Eventualbegründung materiell beurteilt hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragt
und in der Begründung eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung (sowie die Verlängerung der Ausreisefrist) fordert. Die
Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die
Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger