Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.605/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_605/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

vertreten durch A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 1. Mai 2019 (WBE.2018.403).

Erwägungen:

1.

1.1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen
des aargauischen Verwaltungsgerichts wurden A.A.________ und seine Ehefrau
B.A.________ (im Folgenden: Die Pflichtigen) von der Steuerkommission Aarburg
am 24. Januar 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 auf ein
steuerbares Einkommen von Fr. 77'300.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr.
357'000.-- veranlagt. Eine Einsprache der Pflichtigen hiess die
Steuerkommission am 21. November 2017 teilweise gut; das steuerbare Vermögen
setzte sie auf Fr. 305'658.-- fest. Gleichzeitig wies sie ein Ausstandsbegehren
ab. Dagegen gelangte A.A.________ an das Spezialverwaltungsgericht. Dieses trat
auf das bei ihm gestellte Ausstandsbegehren nicht ein und wies den Rekurs sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

1.2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau, wobei sie unter anderem den Ausstand sämtlicher Richter des
Verwaltungsgerichts und die unentgeltliche Rechtspflege beantragten. Mit
Verfügung vom 9. November 2018 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
auf das Ausstandsgesuch nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechts-pflege ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Auf
eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_29/2019
vom 21. Januar 2019 nicht ein. Die Steuerpflichtigen bezahlten trotz
wiederholter Aufforderung den Kostenvorschuss nicht, ersuchten aber am 6. März
2019 wiedererwägungsweise um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 1. Mai
2019 trat das Verwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch und die
Beschwerde (mangels Leistung des Kostenvorschusses) kostenfällig nicht ein und
auferlegte A.A.________ zusätzlich eine Ordnungsbusse von Fr. 750.-- wegen
mehrfacher grober Verletzung des prozessualen Anstandes.

2.

A.A.________ und B.A.________ führen mit Eingabe vom 24. Juni 2019 Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen,
das letztgenannte Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Wiedererwägungsgesuch und den Rekurs einzutreten. Zudem wird aufschiebende
Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und der Ausstand von Abteilungspräsident
Seiler und Gerichtsschreiber Kocher verlangt. Ausserdem seien Richter "nicht
aus den Kantonen ag, bern + zh einzusetzen, die noch nie mit uns" zu tun gehabt
hätten.

Der Abteilungspräsident hat auf Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel,
Aktenbeizug) verzichtet.

3.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich
unbegründet und kann im Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung)
erledigt werden:

3.1. Vorab nicht zu hören sind die Beschwerdeführer mit ihren
Ausstandsbegehren: Dass eine frühere Mitwirkung an Verfahren derselben Partei
oder pauschale Einschätzungen ("keine Chance auf objektive Beurteilung
geschweige denn eine Gutheissung") keine unzulässige Vorbefassung zu begründen
vermögen, hat das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen im Laufe der Zeit immer
wieder dargelegt (Art. 34 Abs. 2 BGG; unter vielen: Urteile 5A_957/2018 vom 22.
November 2018 E. 3; 1B_439/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_424/2018 vom
18. Juni 2018 E. 2; 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3; 2C_590/2016 vom 23.
August 2016 E. 2). Derart pauschal begründete Ausstandsgesuche sind unzulässig
und es ist darauf, ohne das Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, nicht
einzutreten, wobei auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken können
(Urteile 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 2F_12/2008 vom 4. Dezember
2008 E. 2.1).

3.2. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die
Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen
Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu
beziehen (vgl. Urteil 2C_457/2019 vom 17. Juni 2019 E. 2). Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf die
Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführer trotz mehrfacher
Fristansetzung den Kostenvorschuss nicht geleistet haben. Dass der
Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Soweit die Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
überhaupt noch zulässig sein sollte, nachdem der Steuerpflichtige den
entsprechenden Entscheid - wenn auch erfolglos - beim Bundesgericht angefochten
hat (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), wäre sie unbegründet: Die Ausführungen zur
Prozessarmut sind unbehelflich, da die Verweigerung auch mit der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet wurde, wozu sich die
Beschwerdeführer nicht substanziiert äussern.

3.3. Betreffend das Wiedererwägungsgesuch erwog das Verwaltungsgericht, der
Beschwerdeführer habe weder substanziert geltend gemacht, dass sich die
Umstände seit den kürzlich ergangenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts und
des Bundesgerichts wesentlich geändert hätten, noch habe er Tatsachen oder
Beweismittel angeführt, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien.
Dazu meint der Beschwerdeführer, es hätten sehr wohl wesentliche neue Umstände
vorgelegen, was er nachgewiesen habe. Ausserdem habe sich sein
Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Der Gesundheitszustand konnte aber
von vornherein keine Bedeutung haben für die hier entscheidende Frage, ob die
Beschwerde aussichtslos war. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass und
inwiefern die von ihnen eingereichten Unterlagen geeignet gewesen sollten, zu
einer anderen Beurteilung der Aussichtslosigkeit zu führen. Damit ist die Rüge
unbegründet.

3.4. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm eine Ordnungsbusse
von Fr. 750.-- auferlegt worden sei. Die von ihm verwendeten Begriffe
"nazistische verbrecherische rechtslastige Haltung" der Vorinstanzen oder
"aargaunerische Richter" seien allgemein gehalten und keine persönlichen
Angriffe gewesen; ausserdem habe er sich schriftlich entschuldigt. Das ändert
nichts. Derartige Vorwürfe gegen Behörden sind eine grobe Verletzung des
prozessualen Anstands, auch wenn sie sich nicht gegen spezifische einzelne
Behördenmitglieder richten. Die angebliche Entschuldigung ist unglaubwürdig, da
gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung der Beschwerdeführer auch
nachher noch diese Vorwürfe als "sachlich richtig" bezeichnete. Die Auferlegung
einer Ordnungsbusse ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Bei diesem
Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer
Haftung (Art. 65/66 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
nicht entsprochen werden, da ihre Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 64
Abs. 2 BGG e contrario).

Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung hinfällig.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein