Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.601/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_601/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Statthalteramt des Bezirkes Horgen,

2. Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung; unentgeltliche Rechtsverbeiständung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 2. Mai 2019 (VB.2019.00155).

Erwägungen:

1.

Am 24. Mai 2018 stellte die Kantonspolizei Zürich am Wohnort von A.________ ein
Sturmgewehr 90 und ein Bajonett sicher; sie gab die Waffen an das
Statthalteramt des Bezirks Horgen weiter. Dieses stellte für den Fall, dass der
Betroffene die Herausgabe der Waffen erwirken wolle, die Einleitung eines
Administrativverfahrens betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung in
Aussicht. Am 30. Juli 2018 erklärte A.________, auf der Rückgabe der Waffen zu
bestehen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren, welches das Statthalteramt
mit Verfügung vom 6. September 2018 abwies. Den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs von A.________, womit beantragt wurde, das Statthalteramt habe ihm einen
Rechtsbeistand zur Seite zu stellen, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 16. Januar 2019 ab. Auf die am 7. März 2019 gegen diesen
Beschluss erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
mit Verfügung des Einzelrichters vom 2. Mai 2019 nicht ein. Die Gerichtskosten
von Fr. 400.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- und
Zustellkosten von Fr. 100.--, auferlegte es A.________.

Dieser hat am 24. Juni 2019 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die
verwaltungsgerichtliche Verfügung erhoben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen
zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen
und beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter
Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die
Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86
E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Gerügt werden kann die Verletzung von
schweizerischem Recht (Art. 95 BGG), mithin nicht unmittelbar von kantonalem
Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf
kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt
werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer
Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer stellt zahlreiche Anträge und äussert sich zum
materiellen Rechtsstreit (Beschlagnahmung bzw. Rückgabe der Waffen,
unentgeltliche Rechtspflege im entsprechenden Verfahren). Angefochten ist ein
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Zum Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur die Frage gemacht werden, wie es sich
mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Nichteintretensgrund verhält. Auf
die nicht diese Frage betreffenden Äusserungen in der Beschwerdeschrift ist von
vornherein nicht einzugehen.

2.3. Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht
eingetreten, weil es sie für verspätet erachtet. Es stützt sich darauf, dass
die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (§ 53 in Verb. mit § 22 des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), dass die Frist am Tage
nach Eröffnung des anzufechtenden Entscheids zu laufen beginnt (§ 22 Abs. 2
bzw. § 11 Abs. 1 VRG) und dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag
der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen
Post übergeben sein müssen (§ 11 Abs. 2 VRG). Weiter argumentiert es mit den
gemäss § 71 VRG (als subsidiäres kantonales Recht) ergänzend Anwendung
findenden Bestimmungen der eidgenössischen ZPO über das prozessuale Handeln und
die Fristen: Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen,
Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom
Adressaten entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO gilt sie zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung als am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Das Verwaltungsgericht
erläutert die Praxis zur Zustellfiktion; es schildert die einschlägige
Rechtsprechung und befasst sich mit der Frage, wann unter dem Gesichtswinkel
des Vertrauensschutzes ausnahmsweise auf die Fiktion verzichtet werden kann/
muss, wobei es auch auf die Problematik Verlängerung der Abholfrist eingeht (E.
2.3.1 und 2.3.2).

Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (s.
Art. 105 Abs. 1 BGG) des Verwaltungsgerichts hat der Regierungsrat seinen
Beschluss vom 16. Januar 2019 am 22. Januar 2019 bei der Post aufgegeben. Am
23. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Abholungseinladung gemeldet,
dass die Sendung bis zum 30. Januar 2019 zur Abholung bereit liege. Am
Vormittag des 30. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer der Post den Auftrag,
die Abholfrist bis 20. Februar 2019 zu verlängern. Schliesslich holte er den
regierungsrätlichen Beschluss am 7. Februar 2019 ab. Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhob er am 7. März 2019. Wird kraft der Zustellfiktion von
der gültigen Eröffnung am 30. Januar 2019 ausgegangen, lief die Beschwerdefrist
am 1. März 2019 ab und war die Beschwerde verspätet. Das Verwaltungsgericht
sieht keine Gründe, im konkreten Fall die Zustellfiktion nicht wirksam werden
zu lassen.

Der Beschwerdeführer befasst sich mit den vom Verwaltungsgericht dargelegten
Voraussetzungen und Schranken der Zustellfiktion in keiner Weise. Namentlich
geht er nicht darauf ein, warum nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in
seinem Fall der Vertrauensschutz nicht zum Tragen komme (etwa auch wegen seiner
ständigen Bemühungen, bei der Post die Verlängerung von Abholungsfristen zu
erwirken, E. 2.3.3.). Unerfindlich ist, was sich im Zusammenhang mit Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten liesse, dass der
Regierungsrat seinen Beschluss nicht als eingeschriebene Sendung, sondern als
"avis de réception" verschickt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer zum Thema
Fristwahrung bei der Anfechtung des regierungsrätlichen Beschlusses äussert,
zeigt er auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der
diesbezüglichen Rechtsanwendung ihm zustehende verfassungsmässige Rechte
missachtet habe.

2.4. Der Beschwerdeführer thematisiert die Höhe der vom Verwaltungsgericht
verrechneten Zustellkosten von Fr. 100.--. Abgesehen davon, dass seine
Berechnung unvollständig ist (er berücksichtigt nicht die mit dem Miteinbezug
der übrigen am kantonalen Verfahren Beteiligten verbundenen Kosten), bleibt im
Lichte seiner Ausführungen unerfindlich, inwiefern die bemängelte
Kostenfestsetzung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (oder ein anderes,
nicht genanntes verfassungsmässiges Recht, s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG)
verstossen würde.

2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es
ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.6. Soweit der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und -beistand ersucht, kann dem Gesuch schon darum
nicht entsprechen, weil die Beschwerde aussichtlos erschien (Art. 64 BGG). Die
Beigabe eines Rechtsanwalts wäre ohnehin ausser Betracht gefallen, da ein
solcher nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr wirksam eine verbesserte
Rechtsschrift hätte nachreichen können.

2.7. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller