Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.600/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_600/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisschulpflege Letzi,

Bezirksrat Zürich.

Gegenstand

Übernahme der Kosten einer Privatschule,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Präsident, vom 10. Mai 2019 (VB.2019.00287).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung ihrer Präsidentin vom 29. August 2018 lehnte die
Kreisschulbehörde Letzi ein Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um
Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule C.________ ihrer Söhne
D.A.________ (geb. 8.10.2012) und E.A.________ (geb. 20.12.2013) ab. Den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich am 21. März 2019
ab. Mit der gegen diesen Rekursentscheid erhobenen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Der
Präsident der zuständigen 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts lehnte das
Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2019 wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels ab und setzte Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--, unter Androhung, dass
bei Nichtbefolgung der Auflage auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit elektronischer Eingabe vom 21. Juni 2019, versehen mit dem Datum 20. Juni
2019, haben A.A.________ und B.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen
die verwaltungsgerichtliche Verfügung erhoben. Ihre Anträge zielen darauf ab,
dass ihnen für die kantonalen Verfahren sowie wie für das Verfahren vor
Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werde.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften namentlich die (eigenhändige)
Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). Bei elektronischer Zustellung muss das
Dokument, das die Rechtsschrift enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter
mit einer anerkannten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März
2016 über die elektronische Signatur (ZertES [SR 943.03]) versehen werden; das
Bundesgericht bestimmt in einem Reglement diesbezügliche Modalitäten (Abs. 4).
Aktuell ist massgeblich das Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017
über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer
[SR 173.110.29]).

Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle elektronischer Zustellung ist
für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf
der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

2.2. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts ist den
Beschwerdeführern am 22. Mai 2019 am Schalter ausgehändigt worden. Die
Beschwerdefrist von 30 Tagen begann am folgenden Tag zu laufen und endete am
21. Juni 2019. Für die Beschwerdeschrift ist als Sendezeitpunkt an die
Zustellplattform der 21. Juni 2019, 23.56 Uhr, vermerkt. Die Beschwerde ist
indessen nicht mit einer gültigen zertifizierten Unterschrift versehen, wie
dies gemäss Art. 4 Abs. 2 ReRBGer erforderlich wäre. Innert Frist ist daher
nicht gültig Beschwerde erhoben worden.

2.3. Auf die Beschwerde wäre auch nicht einzutreten gewesen, wenn sie
rechtzeitig erhoben worden wäre:

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen
Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 36 E. 1.3 S. 41 mit
Hinweisen). Das Verwaltungsgericht begründet die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Begehrens um
Übernahme der Privatschulkosten durch das Gemeinwesen. Es legt in einer (dem
Verfahrensstadium angepassten vorläufigen) Beurteilung dar, unter welchen
einschränkenden Bedingungen eine derartige Kostenübernahme nach Art. 62 Abs. 2
in Verb. mit Art. 19 BV in Frage käme und dass diese Bedingungen vorliegend
nicht erfüllt seien (angefochtene Verfügung S. 3 Mitte/S. 4 oben). Die
Beschwerdeführer lassen eine gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen
Erwägungen vermissen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die auf
diese Erwägungen gestützte Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
erfolgreich als rechtsverletzend, namentlich verfassungswidrig, rügen liesse.
Damit erschien auch die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, was die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters ausschloss (Art. 64 BGG). Ohnehin hätte ein
Rechtsvertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist keine verbesserte
Beschwerdeschrift nachreichen können.

2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann, wurde bereits
ausgeführt.

Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie 66 Abs. 1erster Satz und Abs.
5 BGG aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller