Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.5/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_5/2019

Urteil vom 10. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider, Schwarzmann Brändli
Rechtsanwälte,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 14. November 2018 (VB.2018.00598).

Sachverhalt:

A.

Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1995) heiratete am 6. Januar
2014 den in der Schweiz niedergelassenen, kosovarischen Staatsangehörigen
B.________. Sie reiste am 10. September 2014 in die Schweiz ein. Seit dem 2.
August 2016 leben die Eheleute getrennt. Am 16. Januar 2017 reichte B.________
die Scheidung ein.

B.

Am 10. November 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 8. August 2017 ab und setzte
A.________ Frist bis am 9. Februar 2018 zum Verlassen der Schweiz.

C.

Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. August 2016, Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2018).

D.

A.________ erhebt am 3. Januar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2018 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Subeventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 14. November 2018 aufzuheben und es sei A.________ eine neue
Frist zur Ausreise aus der Schweiz von drei Monaten ab Zustellung des
Entscheids des Bundesgerichts anzusetzen.

E.

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit
Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 stattgegeben worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten u.a. unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2). Sie ist ausgeschlossen gegen
Entscheide über die Wegweisung (Ziff. 4). Gegen entsprechende kantonale
Entscheide steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Urteil 2D_67/2009
vom 4. Februar 2010 E. 2.1)

Nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
(AIG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) hat die ausländische Ehegattin eines in
der Schweiz niedergelassenen Ausländers nach Auflösung der Ehe oder
Familiengemeinschaft dann weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b). Solche wichtigen
persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher
Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Die Beschwerdeführerin, welche mit einem kosovarischen Staatsangehörigen mit
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verheiratet ist und aufgrund dessen
eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG erhalten hat, beruft sich für eine
Bewilligungsverlängerung auf Art. 50 Abs. 1 AIG und behauptet, die
Voraussetzungen seien hierfür erfüllt. Ob dies zutrifft, ist - abgesehen von
offensichtlichen Fällen - eine Frage der materiellen Prüfung. Für das Eintreten
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt, dass im
Rahmen von Art. 42 ff. AIG potentiell ein Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E.
1.1 S. 179). Die Beschwerde ist fristgerecht gegen einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; 90 BGG)
eingereicht worden (Art. 100 BGG), und die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89
BGG zur Beschwerde legitimiert.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil zudem den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde
(Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.

2.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG u.a. davon abhängig, ob die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Das AIG geht vom Grundsatz
des Zusammenwohnens aus; die Gewährung eines Anspruchs setzt eine tatsächlich
gelebte eheliche Beziehung und einen entsprechenden Ehewillen voraus.

2.2. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42 bis 44 AIG besteht
nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und
die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine
Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch
berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR
142.201]).

2.3. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345
E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.).
Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und
Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen
Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II
289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). Die
Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger
Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aus (Urteile 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2;
2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4; 2C_766/2011 vom 19. Juni 2012 E. 4.3).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin heiratete am 6. Januar 2014 im Kosovo den in der
Schweiz niedergelassenen Kosovaren B.________. Seit dem 30. Juni 2014 stand den
Eheleuten eine eheliche Wohnung zur Verfügung. Am 10. September 2014 reiste die
Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und zog zu ihrem Ehemann. Am 6. August
2016 verliess die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung und am 16. Januar
2017 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein.

3.2. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist auf die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Unstrittig ist, dass eine
solche zwischen dem 10. September 2014 bis zum 6. August 2016 bestanden hat.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die dreijährige Frist nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG vorliegend nicht erreicht sei.

3.3. Strittig ist zunächst die Frage, ob die Periode zwischen der
Eheschliessung am 6. Januar 2014 bis zum 10. September 2014 bei der Berechnung
der 3-jährigen Frist zu berücksichtigen ist. Während es die Vorinstanz offen
lässt, ob der Zeitraum seit der am 6. Januar 2014 erfolgten Eheschliessung bis
zum 30. Juni 2014 an die Dreijahresfrist anzurechnen sei, verneint sie das
Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 49 AIG für die Zeitperiode
vom 30. Juni 2014 bis zum 10. September 2014.

3.4. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass der Einzug in die eheliche
Wohnung erst ab dem 10. September 2014 habe stattfinden können, da die Suche
nach einer angemessenen Wohnung über den 30. Juni 2014 hinaus andauerte.
Solange Unklarheit darüber herrschte, ob eine solche gefunden und der
Beschwerdeführerin die Einreisebewilligung erteilt würde, habe die
Beschwerdeführerin nicht einreisen können. Es sei zudem notorisch, dass nach
der Unterzeichnung eines Mietvertrages bis zum effektiven Einzug in eine
Wohnung eine längere Zeit verstreichen könne. Infolgedessen hätten seit der
Eheschliessung bis zum Einreisedatum wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG
bestanden, weshalb dieser Zeitraum bei der Berechnung der Dreijahresfrist
miteinzubeziehen sei.

3.5. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, soweit sie geltend macht, dass
der Zeitraum zwischen der Eheschliessung im Kosovo und ihrer Einreise in die
Schweiz am 10. September 2014 bei der Berechnung der 3-jährigen Frist im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berücksichtigen sei. Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts muss die Ehegemeinschaft grundsätzlich während drei Jahren
in der Schweiz gelebt werden (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117; 137 II 345 E.
3.1.3 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 295; 140 II 345 E. 4.1 S. 349). Von diesem
Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere wenn wichtige
Gründe den schweizerischen Ehegatten, von dem die Aufenthaltsberechtigung
abgeleitet wird, veranlassen, die Schweiz kurzfristig zu verlassen (vgl. BGE
140 II 345 E. 4.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

3.6. Demzufolge kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die
Voraussetzungen für eine dreijährige Ehedauer im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.
a AIG nicht erfüllt sind. Die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem
Gatten endete spätestens mit der Einreichung der Scheidungsklage und hat somit
längstens etwas über 28 Monate gedauert. Die Frage, ob der Zeitraum vom 6.
August 2016 bis zur Einreichung der Scheidungsklage am 16. Januar 2017 bei der
Berechnung der dreijährigen Ehefrist miteinzubeziehen ist, kann insofern offen
gelassen werden. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe mit der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 9 BV verletzt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
ausgeschlossen, dass wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG vorlägen. So sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr, seitdem
ihr Ehemann sie der Untreue bezichtigt habe, jegliche Unterstützung durch ihre
Herkunftsfamilie versagt werde. Hinzu komme, dass sie aufgrund der
gesellschaftlichen Ächtung geschiedener Frauen im Kosovo Angst vor Repressalien
habe. Schliesslich sei aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit von Frauen im Kosovo
die Chance eine Arbeitsstelle zu finden verschwindend klein, weshalb sie bei
einer Wegweisung armutsgefährdet sei.

4.1. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten
Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403;
Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Wurden keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von
kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib,
wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt
(BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232).

4.2. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihre
Wiedereingliederung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG gefährdet sei, nichts
Stichhaltiges entgegen. Die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten einer
Wiedereingliederung im Kosovo sind zwar nicht von der Hand zu weisen, die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass ihr angesichts ihrer kosovarischen
Wurzeln, der zu grossen Teilen im Kosovo verbrachten Kindheit, ihres
jugendlichen Alters, der Abwesenheit von Kindern sowie der Möglichkeit, sich in
einer städtischen Umgebung niederzulassen, eine Rückkehr ins Heimatland
zugemutet werden kann, ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin
legt zudem nicht spezifisch und detailliert dar, welche Art von Repressalien
sie im Kosovo zu befürchten habe, weshalb vor diesem Hintergrund kein Anlass
für die Vorinstanz bestand, auf die allgemein gehaltenen Aussagen der
Beschwerdeführerin einzugehen oder diese weiter abzuklären (Urteil 2C_80/2017,
vom 8. September 2017 E. 3.2.5). Die Beschwerdeführerin macht auch keine
weiteren Umstände geltend, welche einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne
von Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen könnten. Dass sie in der Schweiz einer Arbeit
nachgeht, die Sprache erlernt habe, finanziell unabhängig und anscheinend gut
integriert sei, vermag an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern.

4.3. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mangels
nachvollziehbarer Begründung ihrer Entscheidung Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 9
BV verletzt, kann mangels ausreichender Substantiierung nicht eingegangen
werden.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr die Ausreisefrist von zwei auf drei
Monate zu verlängern. Der im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde
zulässige Antrag (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist mangels Rüge der Verletzung
eines verfassungsmässigen Rechtes nicht weiter zu prüfen.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird
nicht eingetreten.

Angesichts dieses Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine
Parteientschädigung gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus