Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.591/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_591/2019

Urteil vom 21. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 8. Mai 2019 (B 2019/3).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (Jahrgang 1961) ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebte
zumindest im Jahr 2007 in gemeinsamem Haushalt mit der serbischen
Staatsangehörigen B.________, mit welcher er den im Jahre 2011 geborenen Sohn
C.________ hat. A.________ reiste am 21. Juli 2012 in die Schweiz ein und
heiratete am 20. August 2012 die schweizerische Staatsangehörige D.________
(Jahrgang 1956), worauf ihm eine bis letztmals 19. August 2016 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Oktober 2015 trennten sich D.________
und A.________; die Scheidung erfolgte am 16. Dezember 2015. Am 29. Februar
2016 heiratete A.________ in Serbien die Kindsmutter B.________. Die Ehefrau
und der gemeinsame Sohn C.________ reisten am 27. März 2016 in die Schweiz ein,
woraufhin A.________ um Bewilligung des Familiennachzugs und Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt des Kantons St.
Gallen wies die Gesuche um Familiennachzug und um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung am 22. Mai 2017 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
17. Dezember 2018 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die
dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab.

1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 20. Juni 2019 an das Bundesgericht
und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2019 sei
aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie das
kantonale Migrationsamt anzuweisen, das Verfahren um den Familiennachzug für
die Ehefrau und seinen Sohn wieder aufzunehmen, eventualiter sei der Entscheid
vom 8. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur Neuabklärung und zu
erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen
Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen unzulässig, wenn weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch darauf einräumt (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, dessen Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung die Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen hat, bei
seiner Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen habe es sich um eine
Scheinehe gehandelt, weshalb er daraus keine Ansprüche für sich ableiten könne,
beruft sich für eine Behandlung seiner Beschwerde nicht auf Art. 50 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG; SR 142.20; in der ursprünglichen, am 1. Januar 2008
in Kraft getretenen Fassung), sondern auf Art. 8 EMRK. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für
eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, weshalb eine
aufenthaltsbeendende Massnahme die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8
EMRK in seinem Aspekt des Privatlebens tangieren und ein Beschwerdeführer in
vertretbarer Weise einen darauf gestützten Anspruch auf Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Liegt
nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch
nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen
sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens
verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S.
279). Eine solche besonders ausgeprägte Integration hat der Beschwerdeführer,
welcher selbst gestützt auf seine eigenen Angaben in seiner dem Bundesgericht
eingereichten Beschwerdeschrift während seines Aufenthalts in der Schweiz
ununterbrochen für ein Unternehmen seines Bruders arbeitete, zu welchem bzw. zu
dessen Familie er ein enges Verhältnis pflegt, ansonsten jedoch (berufsbedingt)
während des Tages hauptsächlich geschlafen und ein eher eintöniges Leben
(Fernsehen, auf dem Sofa herumhocken) geführt hat, nicht in vertretbarer Weise
geltend gemacht.

2.2. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung hat bzw. einen solchen nicht in vertretbarer Weise
geltend macht (vgl. Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in:
BGE 138 II 229), erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG;
Urteil 2C_16/2013 vom 12. Februar 2013 E. 2.3). Als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kann das Rechtsmittel schon darum
nicht entgegengenommen werden, weil keine Rügen verfassungs- oder
konventionsrechtlicher Natur in einer der qualifizierten Rügepflicht genügender
Weise erhoben werden (Art. 116 in Verbindung mit Art. 117 und Art. 106 Abs. 2
BGG); ohnehin fehlte dem Beschwerdeführer bei Fehlen eines
Bewilligungsanspruchs weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel (Art.
115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185).

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall