Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.58/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_58/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,
9001 St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 13. Dezember 2018 (B 2018/194).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1962) ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina. Am 2. März 1992 reiste er in die Schweiz ein und ist seit dem 7.
Mai 2002 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau A.A.________
(geb. 1963), ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste im
Dezember 2002 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges
eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde
(letztmals bis zum 21. Dezember 2015).

Ein Gesuch A.A.________s um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am
23. Februar 2009 aufgrund offener Schulden (bzw. wegen ungetilgter
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 56'500.--) abgewiesen.

B.A.________ und A.A.________ haben zwei mittlerweise erwachsene Töchter
(C.A.________, geb. 1987, und D.A.________, geb. 1999). Die beiden Töchter
leben in der Schweiz.

A.b. B.A.________ gründete in der Schweiz die B.________ GmbH, deren
Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Über dieses Unternehmen wurde am 13.
September 2013 der Konkurs verhängt. Das Konkursverfahren wurde am 7. Oktober
2013 mangels Aktiven eingestellt.

Zu den von B.A.________ gegründeten Unternehmen gehörte auch die C.________
GmbH.

A.c. Am 23. September 2014 verwarnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
(hiernach: Migrationsamt) B.A.________ ausländerrechtlich, und zwar unter
Hinweis auf verschiedene strafrechtliche Verurteilungen. Das Migrationsamt
verwies ferner darauf, dass B.A.________ als Privatperson im
Betreibungsregister zehn Verlustscheine von insgesamt Fr. 64'500.--,
Lohnpfändungen von insgesamt Fr. 45'900.--, Rechtsvorschläge von insgesamt Fr.
20'000.-- und Zahlungsbefehle von insgesamt Fr. 6'000.-- aufweise. Zudem sei er
als früherer Inhaber der B.________ GmbH in Liquidation mit 19 Verlustscheinen
in der Höhe von insgesamt Fr. 161'200.-- und Betreibungen im Betrag von
insgesamt Fr. 127'400.-- sowie als Inhaber des Unternehmens C.________ GmbH mit
Pfändungen von über Fr. 25'400.-- und Fr. 29'100.-- verzeichnet. B.A.________
werde deshalb aufgefordert, sich in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten.

A.d. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 24. April 2015 wurde
B.A.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zusätzlich zu
einem Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 22. November 2013 und
einem Entscheid des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 13. Juni 2014 zu einer
unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Sodann
auferlegte das Untersuchungsamt St. Gallen B.A.________ mit Strafbefehl vom 11.
Januar 2017 wegen Verfügens über mit Beschlag belegten Vermögenswerten,
Unterlassung der Buchführung sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und
eine Busse von Fr. 500.--.

B. 

Das Migrationsamt widerrief am 1. März 2016 die Niederlassungsbewilligung
B.A.________s, verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
A.A.________ und wies die beiden aus der Schweiz weg. Eine gegen die
entsprechenden Verfügungen erhobene Beschwerde wurde vom Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juli 2018
abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine hiergegen
erhobene Beschwerde von B.A.________ und A.A.________ mit Urteil vom 13.
Dezember 2018 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Januar 2019
beantragen B.A.________ und A.A.________ sinngemäss, unter Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2018
sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung von B.A.________ zu
verzichten und die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ zu verlängern.
Eventualiter fordern B.A.________ und A.A.________, die Sache sei zur Vornahme
weiterer Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2019 erteilte das Bundesgericht der
Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.

Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90
BGG; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Auch die Beschwerdeführerin kann als mit dem (unter Vorbehalt des
Bewilligungswiderrufes) niedergelassenen Beschwerdeführer zusammen wohnende
Ehegattin in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch geltend machen (vgl.
Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20; bis zum 31. Dezember 2018: AuG]) und sich in
ebenso vertretbarer Weise im Zusammenhang mit der Frage des Aufenthaltsrechts
auf ihr Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1
BV) berufen, so dass dieses Rechtsmittel auch insoweit zur Verfügung steht. Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 42 und Art. 46 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89
Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit
"willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Die betroffene
Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor dem Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).

3.

3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf den sich die Vorinstanz in Bezug auf
den Beschwerdeführer gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser Widerrufsgrund gilt nach Art. 63
Abs. 2 AuG in der vorliegend noch massgebenden, bis zum 31. Dezember 2018
gültig gewesenen Fassung (zum Intertemporalrecht vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG sowie
Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3) auch, falls sich die
ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
im Land aufgehalten hat. Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung (AS 2007 5497) liegt
ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen vor.

Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der
Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar
sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl.
Urteile 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018
E. 3.1; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile
2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E.
3.1; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

3.2. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE in der Fassung bis 31. Dezember 2018 (AS
2007 5497) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
namentlich bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Verfügungen vor. Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die
ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie
namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen
verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG (vgl. z.B. Urteile 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 4.3; 2C_106/2017
vom 22. August 2017 E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen])
können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als
"schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So
ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich,
wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw.
ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,
dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung
zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich
genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug
rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die
Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19; 137 II
297 E. 3.3 S. 303; Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3.).

Eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung kann nach der Rechtsprechung in Würdigung der konkreten Umstände auch
bei einem Ausländer vorliegen, welcher sukzessive mehrere juristische Personen
gründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschulden und in
Konkurs fallen lässt (vgl. Urteile 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 lit. A.b und
E. 4.1; 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.4.2; vgl. ferner Urteil 2C_42/
2011 vom 23. August 2012 E. 4.1 und 5.4).

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss sowohl das Vorliegen eines Grundes
für den in Frage stehenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung als auch die
Verhältnismässigkeit dieser Massnahme. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht auch Schulden der als juristische Personen vom Beschwerdeführer
unabhängigen Unternehmen in die ausländerrechtliche Beurteilung mit einbezogen.
Die Äufnung von Schulden sei im Übrigen nicht mutwillig erfolgt. Diesbezüglich
habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Der
Beschwerdeführer bemühe sich darum, die Schulden abzuzahlen. Ferner wird in der
Beschwerde vorgebracht, die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten würden
nicht schwer wiegen und teilweise lange zurückliegen.

5.

5.1.

5.1.1. In Bezug auf die persönlichen Schulden des Beschwerdeführers lässt sich
dem angefochtenen Urteil Folgendes entnehmen:

Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 23. September 2014 lagen
gegen den Beschwerdeführer betreibungsrechtliche Vorgänge über Fr. 72'000.--
und offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 64'500.-- vor. Am 17. März
2015 bestanden offene Betreibungen im Betrag von Fr. 27'700.-- sowie
Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 105'100.--. Zu diesem Zeitpunkt
waren im Vergleich zur Lage im Jahr 2014 (bzw. im Juli 2014) neu Schulden aus
ungenügender Pfändung von Fr. 6'700.-- hinzugekommen; demgegenüber erloschen
waren Schulden in der Höhe von Fr. 4'800.--. Per 13. Januar 2016 betrug die im
Betreibungsregister festgehaltene Gesamtschuld des Beschwerdeführers Fr.
339'600.--. Per 2. Mai 2018 war der Beschwerdeführer mit 52 Verlustscheinen in
der Höhe von insgesamt Fr. 186'700.-- verzeichnet.

Zwar erfolgten unbestrittenermassen Lohnpfändungen und hatte der
Beschwerdeführer insoweit keine Möglichkeit, ausserhalb der
Betreibungsverfahren Schulden zu tilgen (vgl. E. 3.1 hiervor). Indessen hat der
Beschwerdeführer nach den erwähnten Feststellungen im angefochtenen Urteil auch
insoweit, als keine Lohnpfändungen erfolgten, weitere Schulden angehäuft.

5.1.2. Die Vorinstanz hat angenommen, dass vorliegend keine ernsthaften
Sanierungsbestrebungen auszumachen sind und die in Frage stehende Anhäufung
privater Schulden daher als mutwillig im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu
qualifizieren ist. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier dahingestellt
bleiben. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, kommen zur Anhäufung privater
Schulden weitere Umstände hinzu, die darauf schliessen lassen, dass der
Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.

5.2. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschwerdeführer gleich mehrfach im
Zusammenhang mit der Geschäftsführung von Gesellschaften bestraft wurde: Zu
nennen ist hier insbesondere eine Verurteilung durch das Untersuchungsamt St.
Gallen vom 13. Juni 2014 wegen mehrfachen Vergehens gegen das AHVG, mehrfachen
Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), mehrfachen Vergehens
gegen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR
832.20) sowie Unterlassung der Buchführung. Auf diese Verfehlungen wurde der
Beschwerdeführer in der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 23. September 2014
ausdrücklich aufmerksam gemacht. Trotz der dem Beschwerdeführer in diesem
Kontext auferlegten Strafe und der Verwarnung durch das Migrationsamt liess er
sich nicht davon abhalten, erneut ähnliche Delikte zu begehen, was die beiden
erwähnten Strafbefehle des Untersuchungsamts St. Gallen vom 24. April 2015 und
11. Januar 2017 zur Folge hatte.

Die hier genannten Delikte können nicht als weit zurückliegend bezeichnet
werden, zumal die letzte, erneute Verurteilung wegen unterlassener Buchführung
erst nach der erstinstanzlichen Anordnung des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung erfolgte. Die Häufung dieser Delikte macht deutlich,
dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht willens und fähig ist, sich in
die hiesige Rechtsordnung einzufügen und seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Anders als nach Ansicht der Beschwerdeführer lassen sich die erwähnten Delikte
im vorliegenden Verfahren nicht mit dem Hinweis relativieren, es hätte eine
Überforderungssituation bestanden und es sei nicht möglich gewesen, die
Geschäftsbücher ohne den früheren Buchhalter bzw. (angeblich) ohne Zugang zu
den bei diesem Buchhalter liegenden Dokumenten ordnungsgemäss zu führen. Der
Beschwerdeführer hätte die entsprechenden Tatsachen bereits vor der Vorinstanz
geltend machen können und es ist nicht ersichtlich, dass er dies getan hätte
(vgl. zum Novenverbot E. 2 hiervor). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist im
Übrigen davon auszugehen, dass einer allfälligen Überforderungssituation, in
welcher sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer befunden hat, bei der
Strafzumessung im Rahmen der erwähnten Verurteilungen hinreichend Rechnung
getragen wurde.

5.3.

5.3.1. Bei der Prüfung eines Widerrufsgrundes berücksichtigte die Vorinstanz
über die erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen hinaus, ob die vom
Beschwerdeführer beherrschten bzw. geführten Unternehmen ihre
Schuldverpflichtungen rechtzeitig erfüllten. Sie verwies dabei zum einen
insbesondere darauf, dass über die B.________ GmbH, deren Gesellschafter und
Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, am 13. September 2013 der Konkurs
verhängt und das Konkursverfahren am 7. Oktober 2013 mangels Aktiven
eingestellt worden sei. Zum anderen erklärte sie, die vom Beschwerdeführer am
28. Juni 2013 gegründete und von ihm gehaltene C.________ GmbH habe am 31. Juli
2015 offene Betreibungen im Umfang von rund Fr. 95'000.-- gehabt. Sodann hielt
die Vorinstanz fest, dass die nach Angaben der ältesten Tochter des
Beschwerdeführers von ihm geführte, am 9. März 2015 gegründete D.________ GmbH
bereits am 13. Januar 2016 offene Betreibungen ausgewiesen habe. Nach Ansicht
der Vorinstanz ist mit Blick auf diese Sachumstände davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer "wiederholt Firmen gegründet und in den Konkurs geführt" und
mit diesem Verhalten mangelnde Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat (E.
3.1 des angefochtenen Entscheids).

5.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass lediglich über eine der
erwähnten Gesellschaften in der Zeit, als der Beschwerdeführer Geschäftsführer
war, der Konkurs verhängt wurde (B.________ GmbH). Der Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe in mutwilliger Weise wiederholt Unternehmen in den
Konkurs geführt, verfängt damit von vornherein nicht.

Der Beschwerdeführer war bei zwei der drei genannten Unternehmen
unbestrittenermassen anlässlich der Gründung massgeblich beteiligt und übte bei
allen drei Gesellschaften eine geschäftsführende Stellung aus. Zudem
beherrschte er zwei der Gesellschaften.

Die erwähnten Gesellschaften führen als juristische Personen ein vom
Beschwerdeführer als natürliche Person getrenntes Dasein (vgl. BGE 126 I 122 E.
5b S. 130; 102 Ia 468 E. 4 S. 475 ff.). Der Beschwerdeführer haftete und haftet
dementsprechend nicht persönlich für die Schulden dieser Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (vgl. Art. 772 Abs. 1 Satz 2 OR). Soweit diese
Gesellschaften ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen sind, lässt sich dies auch nicht
ohne Weiteres als ausländerrechtlich relevante Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen durch den
Beschwerdeführer qualifizieren.

Indessen ist gleichwohl - in Analogie zur erwähnten Rechtsprechung betreffend
das mehrfache, mutwillige Bewirken von Konkursen (E. 3.2) - von einer
vorliegend relevanten schwerwiegenden Störung oder Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auszugehen, da unter der Ägide des Beschwerdeführers als
(formeller oder faktischer) Geschäftsführer bei zwei der Gesellschaften offene
Betreibungen entstanden sind und die dritte Gesellschaft in Konkurs gefallen
ist. Die Häufung von offenen, nach Ansicht der Gläubiger fälligen und damit
einzutreibenden Forderungen gegen diese Gesellschaften lässt sich nämlich im
vorliegenden Fall nur mit einem Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers
erklären, in dessen Rahmen die nicht rechtzeitige Erfüllung von Ansprüchen der
Gläubiger der Gesellschaften mutwillig in Kauf genommen wurde. Es ist deshalb
im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Geschäftsführer der drei Gesellschaften auch über sein in
diesem Kontext an den Tag gelegtes strafrechtliche Fehlverhalten (vgl. E. 5.2)
hinaus zu dessen Ungunsten berücksichtigte.

Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer insbesondere, dass er unbesehen des
Hinweises auf seine Verantwortung für die finanziell missliche Lage der
B.________ GmbH in Liquidation und der C.________ GmbH im Rahmen der
ausländerrechtlichen Verwarnung vom 13. Juni 2014 nicht von seinen
Geschäftsführungstätigkeiten Abstand nahm, sondern am 9. März 2015 im Namen
seiner Tochter die D.________ GmbH gründete und zuliess, dass diese
Gesellschaft in der Folge ebenfalls offene Betreibungen hatte. Ins Gewicht
fällt nicht zuletzt, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Unternehmer
(bzw. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aufgegeben
hätte. Aus dem hartnäckigen Festhalten an seinem Geschäftsgebaren trotz
wiederholten Scheiterns wird deutlich, dass er keine Einsicht in sein
Fehlverhalten zeigte.

Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die offenen Betreibungen zumindest
eines seiner Unternehmen sei auf einen langen Winter ohne Aufträge
zurückzuführen. Er legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass
erst das angefochtene Urteil Anlass zur Geltendmachung dieser von der
Vorinstanz nicht festgestellten Tatsache gab. Deshalb ist diese behauptete
Tatsache nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2 hiervor). Entsprechendes gilt auch
für den Einwand des Beschwerdeführers, er sei während vielen Jahren und
zeitweise mit zwölf Mitarbeitenden als Unternehmer tätig gewesen, habe dabei
auch Arbeitsplätze geschaffen und Steuern sowie Abgaben bezahlt. Diese
Sachumstände wurden im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und es ist nicht
ersichtlich, dass sie erst aufgrund dieses Urteils vorgebracht werden mussten.

5.4. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz im Falle des
Beschwerdeführers in bundesrechtskonformer Weise eine schwerwiegende Störung
oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einen
Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht.

6.

Zu prüfen ist, ob der angeordnete Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers verhältnismässig ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

6.1. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des
Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes
ausgewiesen. Dass keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen
betreffend den Beschwerdeführer vorliegen, vermag das öffentliche Interesse an
seiner Entfernung und Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren. Die
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers könnten zwar allenfalls
für sich allein genommen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht
rechtfertigen. Die Vorinstanz hat jedoch nicht nur auf die strafrechtlichen
Verurteilungen abgestellt, sondern auch auf die durch das (nicht mit
strafrechtlichen Konsequenzen verbundene) Geschäftsgebaren des
Beschwerdeführers als Geschäftsführer manifest gewordene schwerwiegende Störung
oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

6.2. Als privates Interesse kann der Beschwerdeführer zunächst geltend machen,
dass er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits mehr als 26
Jahre, also eine relativ lange Zeit, in der Schweiz verbrachte. Hinzu kommt,
dass er mit seiner Ehefrau hier lebte und sich seine - wenn auch mittlerweile
volljährigen - Töchter ebenfalls in der Schweiz aufhalten.

Angesichts seiner Schulden hat sich der Beschwerdeführer freilich in
wirtschaftlicher Hinsicht trotz der Länge der Aufenthaltsdauer nicht gut
integriert. Wie seine strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, lässt er auch
eine soziale Integration vermissen. Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass eine
ausländerrechtliche Verwarnung den Beschwerdeführer nicht zu einer wesentlichen
Verhaltensänderung bewegen konnte. Auch wenn eine Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina nach rund 26 Jahren sicherlich mit Nachteilen verbunden ist und der
Beschwerdeführer dort möglicherweise (wie in der Beschwerde behauptet) über
keine näheren Familienangehörigen verfügt, erscheint ihm diese Rückkehr
zumutbar. Es ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
erst im Alter von 29 Jahren in Schweiz kam. Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, die Sprache seines Heimatlandes zu sprechen. Selbst wenn sich sein
Heimatland seit seiner kurz nach der Volksabstimmung über die Unabhängigkeit
von Bosnien und Herzegowina vom 29. Februar/1. März 1992 erfolgten Ausreise
wesentlich verändert haben dürfte, erscheint es nicht willkürlich, dass die
Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung angenommen hat, dass der
Beschwerdeführer mit der dortigen Kultur nach wie vor vertraut ist. Jedenfalls
bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen
in seinem Heimatland - wie von ihm geltend gemacht - ebenso wenig vertraut wäre
wie ein Feriengast, der dieses Land besucht und nicht von dort stammt. Zum
Aufbau einer beruflichen Existenz in Bosnien und Herzegowina kann der
Beschwerdeführer sodann nach den Feststellungen der Vorinstanz auf Kenntnisse
zurückgreifen, die er hier im Baugewerbe erworben hat. Der Kontakt zwischen ihm
und seinen volljährigen Kindern kann telefonisch und elektronisch sowie durch
Ferienbesuche weiterhin gepflegt werden.

Die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland erwachsenden
Nachteile und seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz erscheinen
mit Blick auf das Ausgeführte nicht derart, dass sie das gewichtige öffentliche
Interesse zu überwiegen vermögen. In Anbetracht aller Umstände erweist sich der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als
verhältnismässig. Eine (weitere) Verwarnung wäre nicht sachgerecht (vgl. zu
einem anders gelagerten Fall, bei welchen sich eine eher positive Entwicklung
abzeichnete und damit ausnahmsweise eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung
als gerechtfertigt erachtet wurde, Urteil 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E.
3.3).

Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG
in der Fassung vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) als
Ersatz für die zu widerrufende Niederlassungsbewilligung fällt nicht in
Betracht: Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2016
(in Kraft seit dem 1. Januar 2019) nicht erfüllt sind. Die Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung (wie
vorliegend) nicht (allein) mangels Erfüllung der Integrationskriterien, sondern
wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder einer entsprechenden Gefährdung erfolgt (vgl. auch Urteil 2C_450/2019 vom
5. September 2019 E. 5.3).

7.

Wie schon erwähnt, stammt die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls aus
Bosnien und Herzegowina und ist im Jahr 2002 in die Schweiz eingereist. Im
Rahmen des Familiennachzuges wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Die Beschwerdeführerin verliert aufgrund des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ihren aus dem Aufenthaltsrecht
ihres Mannes abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Art. 43 Abs. 1 AIG).

8.

8.1. Für einen sich aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff.
1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) ergebenden Schutz vor einer ausländerrechtlichen
Fernhaltemassnahme genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; 130 II 281 E. 3.2.1 S.
286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; vgl. auch BGE 138 I
246 E. 3.2.1 S. 250 f.). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund
zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Verweigerung
einer Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es
sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen
(BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

8.2. Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Urteils bereits seit rund 17 Jahren in der Schweiz und nicht mehr in ihrem
Heimatland. Aufgrund dieser Aufenthaltsdauer von klar mehr als zehn Jahren
liesse sich ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin nur bei Vorliegen
besonderer Gründe bzw. nur dann verneinen, wenn ihre Integration zu wünschen
übrig liesse (vgl. E. 8.1).

Die Beschwerdeführerin hatte zwar eigene Schulden, welche im Jahr 2009 zur
Abweisung des von ihr gestellten Gesuches um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung führten. Auch sind die Schulden der
Beschwerdeführerin, nachdem sie zunächst abgebaut werden konnten, gemäss dem
angefochtenen Urteil zwischen 2016 und 2018 wieder angestiegen, indem statt
zwei offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 28'800.-- (2016) neu sechs
offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 33'700.-- (2018) bestanden. Diese
Schuldensituation erscheint aber noch nicht als derart gravierend, dass von
einem besonderen Grund auszugehen wäre, welcher trotz der langen
Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz gegen einen aus dem
Anspruch auf Privatleben abgeleiteten Aufenthaltsanspruch spricht.

Für den geschäftlichen Misserfolg ihres Ehegatten kann die Beschwerdeführerin
sodann im vorliegenden Kontext grundsätzlich nicht in die Pflicht genommen
werden (vgl. Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.4.2).

Da auch im Übrigen keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche gegen einen
weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz sprechen, ist ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

9. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der
angefochtene Entscheid, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Angesichts des Verfahrensausganges ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG; siehe ferner Urteil
2C_789/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6). Der Kanton St. Gallen hat der
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton St.
Gallen trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückzuweisen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13.
Dezember 2018 wird, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben. Das
Migrationsamt des Kantons St. Gallen wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- zu bezahlen.

4.

Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
wird die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König