Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.589/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


Hauptinhalt
 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_589/2019

Urteil vom 21. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung

(Umwandlung Bewilligung F in Bewilligung B),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III, vom 24. April 2019 (III 2019 28).

Erwägungen:

1. 

Der in Pakistan geborene afghanische Staatsangehörige A.________ verliess seine
Heimat 2007, gelangte 2008 nach Griechenland, 2013 nach Italien und am 13. März
2013 in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 28. November 2014 abgewiesen; die
gleichzeitig verfügte Wegweisung wurde nicht vollzogen, sondern zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 10. September 2018 lehnte der Vorsteher
des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schwyz ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung der vorläufigen Aufnahme [Bewilligung
F] in eine Bewilligung B) ab; entsprechend wurde von einer Vorlage an das
Staatssekretariat für Migration SEM zwecks Zustimmung abgesehen. Die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz
mit Beschluss vom 15. Januar 2019 ab, bei Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr.
1'500.--. Mit Entscheid vom 24. April 2019 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde
ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Mit Rechtsschrift vom 17. Juni 2019 (Postaufgabe 19. Juni 2019) beantragt
A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben; sein Anliegen ("Umwandlung meiner Aufenthaltsbewilligung") sei noch
einmal zu prüfen; aufgrund seiner Bedürftigkeit seien keine Kosten zu erheben.

2. 

2.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2) sowie betreffend Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 5).

2.2. Der Beschwerdeführer hält sich gestützt auf die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz auf. Er will, dass seine Anwesenheit neu im Rahmen einer
Aufenthaltsbewilligung geregelt wird. Er nennt keine bundesgesetzliche Norm,
die ihm einen Anspruch auf Erteilung einer derartigen Bewilligung einräumt;
einen solchen Anspruch verschafft namentlich nicht Art. 84 Abs. 5 AIG, der
allein festhält, dass Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von
vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als
fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration,
der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr in den
Herkunftsstaat vertieft geprüft werden. Es geht, gleich wie bei Bewilligungen
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, auf die kein Rechtsanspruch besteht (BGE 137 II
345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario) um eine Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen, sodass nebst dem
Unzulässigkeitsgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG auch derjenige von Art. 83
lit. c Ziff. 5 BGG zur Anwendung kommt (Urteil 2C_766/2009 vom 26. Mai 2010 E.
4). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus Völkerrecht ein Anspruch
auf Wechsel des Anwesenheitsstatus ergeben könnte. In diesem Zusammenhang ist
zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid seine
Berechtigung, im Land zu bleiben, nicht verliert.

Die Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offensichtlich unzulässig. Angesichts des Grundsatzes der Einheit des
Verfahrens (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V
138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) ist dieses Rechtsmittel auch
unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Frage der unentgeltlichen
Rechtspflege im kantonalen Verfahren thematisiert.

2.3. Die Beschwerde lässt sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegennehmen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine
verfassungsmässigen Rechte nennt, die verletzt worden sein sollen (vgl. aber
Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG), ist er bei Fehlen eines
Rechtsanspruchs durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich
geschützten Interessen betroffen und daher hinsichtlich des materiellen
Bewilligungsentscheids zur Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert (Art. 115
lit. b BGG). Was die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, die von
den kantonalen Instanzen für die jeweiligen Verfahrensstadien unterschiedlich
beantwortet wurde, fehlt es einerseits - wie erwähnt - an einer konkreten Rüge
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Im Übrigen unterlässt es der
Beschwerdeführer (unter Missachtung der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG),
sich mit der diesbezüglich einschlägigen E. 6.2.2 des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen.

2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde sich als aussichtslos erwies (Art. 64
BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller