Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.588/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_588/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 8. Mai 2019 (VB.2019.00078).

Sachverhalt:

A.

Der 1981geborene türkische Staatsangehörige A.________ wuchs die ersten
Lebensjahre in Österreich auf. Am 28. November 1988 reisteer mit seinem Vater
und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo er abgeleitet vom Asylstatus
seines Vaters als Flüchtling mit Asylstatus anerkannt und ihm später eine
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

A.________ trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde in den
Jahren 2000 bis 2007 mehrfach strafrechtlich zur Verantwortung gezogen,
insbesondere wegen Raubes, Hinderung einer Amtshandlung, Raufhandels sowie
(qualifizierter) einfacher Körperverletzung. Im Jahre 2002 wurde er wegen
mehrfach unvollendet versuchten Raubes, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines
Motorfahrzeugs, Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens trotz Führerausweisentzugs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu 18 Monate Freiheitsentzug verurteilt.

Im Jahre 2007 wurden zwei im Jahr 2005 verhängte Arbeitserziehungsmassnahmen in
eine zehnmonatige (altrechtliche) Gefängnisstrafe undeine siebenmonatige
Freiheitsstrafe umgewandelt, weil A.________ sich im Massnahmevollzug nicht
bewährt hatte.

Trotz zweifacher ausländerrechtlicher Verwarnung wurde A.________ danach
wiederum straffällig und wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Im Jahre 2009 zu mehrfachen Geldstrafen wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz
Führerausweisentzugs sowie Fahrens eines solchen in fahrunfähigem Zustand,
einfacher Verkehrsregelverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie Hinderung einer Amtshandlung;

- am 25. November 2014 vom Bezirksgericht Baden zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen,
Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Konsums harter Pornografie sowie
bandenmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG);

- im Jahr 2015 zur Bezahlung weiterer Bussen wegen Übertretung gegen das BetmG,
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und mehrfacher Übertretung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften;

- am 18. Dezember 2018 vom Bezirksgericht Zürich wegen der Einfuhr von mehreren
Kilogramm Marihuana, weiterer Drogendelikte sowie verschiedener Delikte im
Zusammenhang mit dem Besitz, der Weiterverbreitung oder dem Konsum von
hartpornografischen bzw. gewalttätigen Bildaufnahmen unter Einbezug der am 25.
November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe zu einer unbedingt zu vollziehenden
Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe.

Die Delikte, welche dem Urteil vom 18. Dezember 2018 zugrunde lagen, wurden zum
Teil nach dem 1. Oktober 2016 begangen. Das Strafurteil äussert sich jedoch
nicht zur Landesverweisung.

A.________ focht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2018 am
6. März 2019 beim Obergericht Zürich hinsichtlich der Strafhöhe, der
Verweigerung des bedingten Vollzugs und der Kostenauflage an, ohne jedoch die
Schuldsprüche in Frage zu stellen.

Gegen A.________ liegen zahlreiche Betreibungen sowie mehrere Verlustscheine in
einer Höhe von insgesamt über Fr. 121'000.-- vor.

B.

Aufgrund der Straffälligkeit von A.________ widerrief das Staatssekretariat für
Migration (SEM) das ihm gewährte Asyl, ohne ihm aber die Flüchtlingseigenschaft
abzuerkennen, was das Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2017 bestätigte. In
seinem vom Migrationsamt des Kantons Zürich angeforderten Amtsbericht vom 31.
August 2017 hielt das SEM fest, dass aus asylrechtlicher Sicht der Wegweisung
von A.________ nichts entgegenstehe.

Am 24. November 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________
die Niederlassungsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist an.

Der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
(Entscheid vom 21. Dezember 2018) sowie die in der Folge gegen den Entscheid
der Sicherheitsdirektion eingereichte Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich (Entscheid vom 8. Mai 2019) blieben erfolglos.

C.

A.________ beantragt am 19. Juni 2019 vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben.
Eventuell sei A.________ ausländerrechtlich zu verwarnen, subeventuell sei das
Verwaltungsgericht anzuweisen, dem SEM die vorläufige Aufnahme von A.________
als Flüchtling zu beantragen, subsubeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid
und Neureglung der Kosten an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

A.________ macht geltend, die gegen ihn verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme
sei unverhältnismässig und verletze das Non-Refoulement-Gebot der Genfer
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951[SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK. Eine
Wegweisung in die Türkei sei unzulässig.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf
verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern; das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich beantragt, diese abzuweisen. Das SEM hat keine Stellungnahme
eingereicht.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e
contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer das
Rechtsbegehren stellt, die Vorinstanz sei anzuweisen, beim SEM die vorläufige
Aufnahme von A.________ als Flüchtling zu beantragen, ist mangels
Rechtsanspruchs darauf nicht einzutreten (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 310).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

1.3. Den Sachverhalt übernimmt das Bundesgericht grundsätzlich so, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellung kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom
Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls sie sich in
einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig oder
unvollständig erweist, was von der beschwerdeführenden Partei wiederum
detailliert begründet aufzuzeigen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch
die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör bzw. des Untersuchungsgrundsatzes dahin gehend, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer nicht befragt habe, wie er in den Besitz eines türkischen
Vorführungsbefehls gekommen sei. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, sich nicht
mit der Rüge betreffend die rechtlichen Konsequenzen seiner derivativen
Flüchtlingseigenschaft auseinandergesetzt zu haben.

2.2. Unter die zulässige Geltendmachung von verfassungsmässigen Rechten fällt
auch die Geltendmachung einer Gehörsverletzung (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK), nicht
jedoch eine allgemeine Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes. Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das
Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54
E. 2b S. 56; 127 I 54 E. 2b S. 56). Die Verfassungsgarantie steht einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung jedoch nicht entgegen. Das Gericht kann auf
die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).

2.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im vorliegenden
Verfahren nicht ersichtlich:

Die Vorinstanz hat die Frage, wie dem Beschwerdeführer der Vorführungsbefehl
zugänglich gemacht worden ist, nicht weiter verfolgt, weil sie dieser keine
Entscheidwesentlichkeit beimass. Dies ist angesichts der unzureichend
wahrgenommenen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden
(vgl. E. 5.4.4). Eine Gehörsverletzung kann auch nicht in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung seines Flüchtlingsstatus erblickt werden. Die Vorinstanz
hat sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt und die
Begründung ist so abgefasst, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S.
236).

2.4. Beanstandet wird auch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt einerseits
unvollständig und zum anderen Teil aktenwidrig und willkürlich festgestellt
hat. Was er gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet,
erschöpft sich jedoch in einer appellatorischen Kritik. Er beschränkt sich
darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen. Damit vermag er keine Willkür
darzutun.

3.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
sei unverhältnismässig und verletze insbesondere Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13
Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 96 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018 Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, AuG). Mit dem Vollzug einer Wegweisung würde
schliesslich das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf seinen Flüchtlingsstatus
(Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR
142.31]), Art. 33 Flüchtlingskonvention) als auch im Zusammenhang mit Art. 3
EMRK verletzt.

3.1. Die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz wird durch die
Flüchtlingskonvention und das AsylG geregelt (Art. 12 ff.
Flüchtlingskonvention; Art. 1 lit. a AsylG; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68). Die
Flüchtlingseigenschaft kann einer Person originär oder von der Rechtsstellung
einer anderen Person abgeleitet zukommen (Constantin Hruschka, Kommentar zum
Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 51 AsylG). Der Beschwerdeführer
erfüllte selbst die Voraussetzungen, um als Flüchtling anerkannt zu werden,
nicht; ihm wurde jedoch gestützt auf Art. 51 AsylG das Familienasyl erteilt.
Dieses wurde ihm zwar aufgrund seiner Straffälligkeit im Nachhinein widerrufen,
jedoch ohne dass ihm auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden wäre. Er
gilt daher gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Behörden weiterhin als
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention (Art. 59
AsylG).

3.2. Gemäss Art. 65 AsylG richtet sich die Weg- oder Ausweisung von
Flüchtlingen, vorbehältlich von Art. 5 AsylG, nach Art. 64 AsylG in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 68 AIG. Anwendung findet auch Art. 32
Flüchtlingskonvention (Constantin Hruschka, a.a.O., N. 1 zu Art. 65 AsylG),
gelten doch gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl
gewährt hat oder welche über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, als
Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention (Urteil 2C_14/2017 vom 18.
Dezember 2017 E. 2.2). Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 68 AIG sind somit
völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 Flüchtlingskonvention)
auszulegen, womit weiterhin nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus-
oder weggewiesen werden können, die die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden.

3.3. Vorab ist festzuhalten, dass das kantonale Migrationsamt dem
Beschwerdeführer am 24. November 2017 die Niederlassungsbewilligung widerrief,
nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Widerruf seines Asyls bestätigt und
das SEM in seiner Stellungnahme festgestellt hatte, dass keine dem Vollzug
einer Wegweisung entgegenstehende flüchtlings- und menschenrechtliche
Hinderungsgründe vorlägen.

3.4. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Lichte
der Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG bejaht. Ungeprüft gelassen hat sie, ob die begangenen
Verfehlungen des Beschwerdeführers auch die Schwelle von Art. 32
Flüchtlingskonvention erreichen und eine Aus- oder Wegweisung des
Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer schweren Gefährdung im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr
Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität eines Menschen, verletzt oder in Gefahr
gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig
weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16
E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_884/2016 vom 25. August
2017 E. 3.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C_310/2011 vom 17.
November 2011 E. 5). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen,
die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen
Bewilligungsentzug rechtfertigen können. Diesfalls ist nicht die Schwere der
verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Sogar das
Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Urteil 2C_160/
2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).

3.6. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wie er im allgemeinen
Ausländerrecht zur Anwendung gelangt, muss bei Flüchtlingen im Lichte von Art.
32 Flüchtlingskonvention ausgelegt werden. Das Bundesgericht hat in seiner
Praxis zur Aus- und Landesverweisung von Flüchtlingen eine schwerwiegende
Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG angenommen bei
einer Vergewaltigung (Urteil 2A.139/1994 vom 25. August 1994 E. 3a), im Falle
einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall;
Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis), der zahlreiche weitere Delikte
vorausgegangen waren (Urteil 2A.88/1995 vom 25. August 1995 E. 3; vgl. auch den
Sachverhalt von BGE 116 IV 105 ff.), bei einer Brandstiftung mit einem
Molotowcocktail (BGE 123 IV 107 E. 2 S. 110), bei einer versuchten
vorsätzlichen Tötung (vgl. Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2)
sowie wegen Raubes (vgl. Urteil 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2); es
hat sie hingegen im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel bei Arbeitsscheu
verneint (BGE 127 II 177 E. 3c S. 184).

4.

4.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer, der bereits
als sehr junger Mann wegen Raubes, Raufhandels, bandenmässigen Diebstahls,
versuchter Nötigung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden
musste, immer wieder schwerwiegend delinquiert hat und nebst dem letzten, noch
nicht rechtskräftigen, aber betreffend die Schuldsprüche nicht angefochtenen
Urteil schon zweimal zu überjährigen Freiheitsstrafen von jeweils 18 Monaten
verurteilt worden ist. Er hat somit insbesondere die körperliche Integrität
seiner Opfer verletzt bzw. gefährdet. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für
die Bevölkerung stellen teilweise auch die vom Beschwerdeführer verübten
Strassenverkehrsdelikte dar (Bspw. Fahren unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss).
Mit dem Beschwerdeführer ist zwar darin übereinzustimmen, dass das letzte
Gewaltdelikt schon 13 Jahre und damit mehr als nur "einige Jahre" zurückliegt.
Auch hat die Vorinstanz verkannt, dass er nach der Inaussichtstellung des
Widerrufs der Niederlassung zumindest gerichtsnotorisch nicht mehr gegen die
hiesigen Gesetze verstossen hat. Die Vielzahl der Verurteilungen zeigt jedoch
zweifelsohne eine Tendenz auf, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten. Neben der Vielzahl der Delikte fällt vorliegend
zudem entscheidend ins Gewicht, dass die zweifach verfügten
ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu
beeindrucken vermochten.

Beim Beschwerdeführer kommt zudem erschwerend hinzu, dass es sich bei ihm in
Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um einen
Wiederholungstäter handelt und die von ihm begangenen Gewalt- und Drogendelikte
sowie seine bandenmässigen Diebstähle zu den nach Art. 121 Abs. 3 BV
begründeten Anlasstaten gehören. Es rechtfertigt sich folglich, in Anbetracht
der Anzahl der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten gegen
verschiedenste Rechtsgüter, der Deliktsarten sowie der bei den Verurteilungen
ausgesprochenen Strafen die durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten in
ihrer Gesamtheit als besonders schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 65 AsylG und Art. 32
Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Damit ist der Widerrufsgrund der
Niederlassungsbewilligung gegeben.

4.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur,
wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die
entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der
seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377
E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen
werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges
Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011
E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen
Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht
- überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen
Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw.
Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden
(vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137
II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 [vier Jahre Zuchthaus; Raub,
Brandstiftung, Betrug usw.]; 122 II 433 E. 3 [Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt bzw. dreieinhalb Jahre Zuchthaus; Mord, qualifizierter
Raub, Vergewaltigung]).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung
der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) auf die gleichen Aspekte wie die
bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen
begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als
Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte
gehandelt hat oder nicht, (2) die Dauer des Aufenthalts im Land, (3) die seit
der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während
dieser, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum
Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie
(6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der
Fernhaltung (vgl. etwa die EGMR-Urteile Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008
[Nr. 42034/04] § 64 ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten Freiheitsentzug
wegen Drohung, Körperverletzung]).

Nach der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts überwiegt bei
Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an
der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder
familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen oder wenn das Strafmass drei
Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE
130 II 176 E. 4.2- E. 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen; BGE 129 II 215 E. 6 und 7;
125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Eine Ausweisung rechtfertigt sich schliesslich
aber nur, wenn sie sich gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände auch
als verhältnismässig erweist, wozu insbesondere auch die Zumutbarkeit der
Rückkehr ins Heimatland gehört (BGE 135 II 110 E. 4.2).

4.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass ungeachtet dessen, dass der ledige und
kinderlose Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren aus Österreich in die
Schweiz eingereist ist, wo auch seine Eltern und Geschwister leben, sein
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sowie dasjenige der Angestellten
des Familienunternehmens, in dem der Beschwerdeführer tätig ist, hinter dem
öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung zurückzutreten habe. Eine Rückkehr
in seine ihm fremde Heimat dürfte ihm zwar nicht leicht fallen, aufgrund seines
noch jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse und seines Gesundheitszustands sei
er jedoch grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
Seine hiesigen familiären Beziehungen fielen nicht (mehr) in den Schutzbereich
des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben, da
weder die Kernfamilie betroffen sei, noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse
ersichtlich seien. Sodann sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine
familiären Kontakte zu den in der Schweiz lebenden Verwandten über die Distanz
weiterzupflegen.

Der Beschwerdeführer sei zudem stark verschuldet und habe seine Schulden trotz
seiner Inhaber- und Geschäftsführerstellung in einem erfolgreichen
Familienunternehmen nicht zurückbezahlen können. Deshalb könne der
Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert
gelten. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Berufslehre
eine führende Position in dem von seinem Vater aufgebauten Familienunternehmen
übernehmen konnte, sei offenkundig auf seine verwandtschaftlichen Bande zum
Unternehmensgründer zurückzuführen. Des Weiteren müsse seine angeblich tragende
Rolle im Familienbetrieb angezweifelt werden, habe der Beschwerdeführer sich
doch im Jahre 2017 während acht Wochen in Untersuchungshaft befunden und sei
die Verantwortung für den Betrieb immer wieder in den Händen weiterer
Familienangehöriger gewesen.

4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht:

Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass angesichts dessen, dass er nie in der
Türkei gelebt hat, nicht von einer "langen Landesabwesenheit" gesprochen werden
kann und dass seine tragende Rolle als Geschäftsführer im Familienbetrieb nicht
schon deshalb angezweifelt werden könne, weil er sich kurzfristig in
Untersuchungshaft befunden hat bzw. dass andere Mitglieder der Familie zum
Erfolg des Betriebs beigetragen hätten. Zuzustimmen ist ihm auch, dass seine
Wegweisung die Tilgung seiner Schulden und damit verbunden die Interessen
seiner Gläubiger beeinträchtigen könnte. Unbegründet ist hingegen seine Rüge,
die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, der Beschwerdeführer sei stark
verschuldet und habe seine Schulden trotz seiner Inhaber- und
Geschäftsführerstellung in einem erfolgreichen Familienunternehmen nicht
zurückbezahlen können.

Angesichts dessen, dass er über keinen beruflichen Abschluss verfügt,
Verlustscheine in einer Höhe von Fr. 121'000.-- gegen ihn bestehen und bislang
auch aktenkundig keine Rückbezahlung seiner Schulden erfolgte, ist auch die
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in wirtschaftlicher
Hinsicht nicht gut integriert, nicht zu beanstanden. Offen gelassen werden kann
in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer bislang kaum
Gelegenheit gehabt bzw. sich nicht ernsthaft darum bemüht hat, die ausstehenden
Forderungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zurückzubezahlen. Da seine
Niederlassungsbewilligung nicht aufgrund der Nichterfüllung privatrechtlicher
Verpflichtungen widerrufen wurde, sondern aufgrund seiner wiederholten
Straffälligkeit, ist nicht bedeutsam, welches die Gründe für die von ihm
angehäuften Schulden sind und ob er tatsächlich, wieer dies angibt, in den
letzten zweieinhalb Jahren einen erfolgreichen Unternehmer aus sich gemacht
hat. Die Vorinstanz hat insofern auch keine willkürliche antizipierte
Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie darauf verzichtete, sich mit den
Eingaben des Beschwerdeführers zum wirtschaftlichen Erfolg der von ihm
geleiteten Firma auseinanderzusetzen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Damit ist
keine Gehörsverletzung ersichtlich.

5.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es noch zu prüfen, ob die
Vorinstanz Art. 5 AsylG i.V.m. Art. 33 Flüchtlingskonvention
(Non-Refoulement-Prinzip) bzw. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verletzt hat,
indem sie das Vorliegen flüchtlings- und menschenrechtlicher Hinderungsgründe,
die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, verneint hat. Eine Verweisung
dieser Fragen in das Asylverfahren kommt nicht infrage, da der Beschwerdeführer
keinen Willen geäussert hat, ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen
zu wollen (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 310).

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als anerkannter Flüchtling
unbesehen der Frage, ob er seine Flüchtlingseigenschaft mit dem eingereichten
Vorführungsbefehl glaubhaft machen konnte, sich auf das Rückschiebungsverbot
berufen könne. Nicht von Belang sei, ob er seine Flüchtlingseigenschaft
derivativ oder originär erworben habe. Diese Rüge überzeugt nicht. Aufgrund des
Rückschiebeverbots bzw. des Non-Refoulement-Gebots darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit wegen den in Art. 3 AsylG genannten Gründen, d.h.
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention). Eine Person,
welche die Flüchtlingseigenschaft materiell nicht bzw. nicht mehr erfüllt, kann
sich nicht auf das Non-Refoulement-Gebot berufen (Urteil 2C_87/2007 vom 18.
Juni 2007 E. 4.2.1).

5.2. Der Beschwerdeführer gilt zwar weiterhin formell als Flüchtling. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass ihm diese Eigenschaft lediglich im Rahmen der
Erteilung des Familienasyls zuerkannt worden ist. Um sich auf das
Non-Refoulement-Gebot berufen zu können, muss der Beschwerdeführer insofern
eigene Asylgründe glaubhaft machen bzw. dartun, dass ihm Folter oder
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Wegweisung in die
Türkei drohen (vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., N. 3 zu Art. 5 AsylG; Amarelle
/Nguyen, Le contentieux de l'éloignement à la lumière du principe de
non-refoulement, in: Amarelle/Nguyen, Le principe de non-refoulement, 2010, S.
145).

5.3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass er eigene Asylgründe mit der
Einreichung des türkischen Vorführungsbefehls glaubhaft gemacht hat. Aufgrund
seiner Unterstützung der PKK in ihrem Kampf gegen die kurdenfeindliche Politik
der türkischen Regierung müsse er bei einer Wegweisung befürchten, in der
Türkei verhaftet und in einem unfairen Strafprozess unter Missachtung seiner
Verteidigungsrechte zu einer unangemessen hohen Freiheitsstrafe aufgrund eines
politischen Delikts verurteilt zu werden.

5.4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten
Verfolgungssituation bzw. die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit der
Begründung verneint, eine asylrechtliche Verfolgungssituation sei nicht
substanziiert dargelegt worden. Aus dem eingereichten türkischen
Vorführungsbefehl gehe lediglich hervor, dass er trotz Vorladung nicht zu einer
Verhandlung erschienen sei und dass die Zwangsvorführung des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit einem Strafverfahren betreffend Propaganda für eine nicht
näher bezeichnete Terrorvereinigung stehe. Dem eingereichten Dokument könne
nicht entnommen werden, dass der Vorführungsbefehl im Zusammenhang mit der
Propaganda für die in der Türkei verbotene PKK ausgestellt worden sei und dem
Beschwerdeführer in der Türkei deshalb politische Verfolgung und Misshandlung
drohe. Schliesslich verweist sie auf die Stellungnahme des SEM, gemäss welchem
keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sei.

5.5. Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, überzeugt nicht:

5.5.1. Für die Anerkennung einer asylrechtlichen Verfolgungssituation ist
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile im Fall einer
Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, dass letztere sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkliche. Es müssen hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE D-1645/2018 vom 2.
Oktober 2018 E. 3.4 S. 6).

Das Verbot der Rückschiebung entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme
bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn
er als gemeingefährlich zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren
Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2
AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 Flüchtlingskonvention). Keiner entsprechenden
Ausnahme unterliegt jedoch das Folterverbot. Nach dem Völkerrecht sind Folter
und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II
[SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV).

Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft
glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker-
und verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. das Urteil des EGMR [Grosse Kammer] 
F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11] § 110); die Vollstreckung
der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine
unmenschliche Behandlung dar.

5.5.2. Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht in nachvollziehbarer Weise
dar, weshalb er im Sinne von Art. 5 AsylG gefährdet sei bzw. ihm eine
Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Wegweisung in die Türkei drohe. So
weist er in sehr allgemein gehaltenen Ausführungen darauf hin, dass er als Kind
einer der PKK nahestehenden Familie, die wegen politischer Verfolgung flüchten
musste, dem türkischen Staat sehr kritisch gegenüberstehe und die PKK in ihrem
Kampf gegen die kurdenfeindliche Politik der türkischen Regierung unterstütze.
Als Beweis dafür, dass er von den türkischen Behörden wegen seiner
Unterstützung der PKK in der Schweiz gesucht werde, hat er zwar die Kopie eines
türkischen, im Zusammenhang mit der Propaganda mit einer Terrorvereinigung
stehenden Vorführungsbefehls eingereicht. Er lässt jedoch jegliche Auskunft
vermissen, welche Vorkommnisse die türkischen Behörden veranlasst haben mögen,
gegen einen seit seiner Geburt ausserhalb der Türkei lebenden anerkannten
derivativen Flüchtling einen Vorführungsbefehl auszustellen. Der Einwand, eine
Anfrage bei den zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden über die
Hintergründe des Vorführbefehls würde seinen Flüchtlingsstatus in der Schweiz
gefährden bzw. die aufgrund des hängigen Strafverfahrens bestehende Gefährdung
erhöhen, überzeugt nicht. Weder ist einsichtig, inwiefern sein
Flüchtlingsstatus in der Schweiz dadurch infrage gestellt werden könnte, noch
zeigt er auf, welche konkreten Nachteile ihm daraus erwachsen würden.

5.5.3. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, dass
ernsthafte Gründe die Annahme nahelegen, dass ihm eine unmenschliche oder
erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in der Türkei
drohe. Das SEM hat dies in seinem Schreiben vom 31. August 2017 ausdrücklich
verneint. Gemäss dem SEM besteht ein tatsächliches Risiko unmenschlicher
Behandlung ("real risk") in türkischer Polizeihaft nur bei Vorliegen
besonderer, erschwerender Umstände, etwa bei einem besonderen familiären oder
politischen Umfeld. Allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten
begründe im Regelfall keine Furcht vor einer Reflexverfolgung.

5.5.4. Diese Würdigung wird auch nicht durch den nachträglich eingereichten
türkischen Vorführungsbefehl in Frage gestellt:

Die Vorinstanz hat zwar festgehalten, dass wegen (mutmasslicher)
PKK-Verbindungen Verhaftete in der Türkei grundsätzlich kein faires Verfahren
erwarten und damit rechnen müssten, in der Haft misshandelt zu werden (vgl.
BVGE D-1645/2018 E. 6.2 S. 11). Sie hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass
im türkischen Vorführungsbefehl die PKK keinerlei Erwähnung finde und die
Zwangsvorführung lediglich aufgrund des "Nichterscheinens trotz Vorladung"
angeordnet worden sei. Dass die Vorführung tatsächlich in Zusammenhang mit der
PKK stehe und dem Beschwerdeführer in der Türkei politische Verfolgung und
Misshandlung drohe, gehe aus dem Dokument selbst nicht hervor. Es werde
lediglich auf eine nicht näher spezifizierte Terrororganisation verwiesen.
Zudem hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von sich aus detailliert
zu den Hintergründen des türkischen Strafverfahrens und den gegen ihn
ergangenen Vorführungsbefehl Auskunft geben müssen.

Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn zwar den Behörden aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht erwächst, die Vorbringen der
schutzsuchenden Person sorgfältig und hinreichend schnell zu prüfen (Urteil
2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3), so erwachsen dem Beschwerdeführer
jedoch auch Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG i.V.m. Art. 7 AsylG). Die
schutzsuchende Person ist verpflichtet, den einschlägigen Sachverhalt so
umfassend wie möglich darzustellen und zu belegen. Erst wenn konkrete und auf
den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte einer gewissen Schwere geltend gemacht
werden, müssen die Behörden weitere Untersuchungen vornehmen (Urteile 2C_791/
2016 vom 26. September 2016 E. 2; 2C_243/2016 vom 18. März 2016 E. 2.3 mit
Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 4. Juni
2015 [Nr. 59166/12], N. 92; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201
/06], N. 129; Olivia Le Fort, La preuve et le principe de non-refoulement,
Entre droit international des réfugiés, protection des droits humains et droit
suisse des migrations, 2018, S. 197 ff.).

Konkrete Anhaltspunkte von gewisser Schwere müssen vorliegend verneint werden.
Indem die Ausführungen des Beschwerdeführers sich in vagen Schilderungen zu
Gefahren erschöpfen, welche politisch Verfolgte in der Türkei zu gewärtigen
haben, und er sich beschränkt, darauf hinzuweisen, dass er die PKK unterstütze,
ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. In Anbetracht
dessen, dass er als derivativer Flüchtling sein ganzes Leben ausserhalb der
Türkei verbracht hat, gerichtsnotorisch nie wegen seiner Tätigkeiten zugunsten
der PKK in der Schweiz in Erscheinung getreten ist und dass er insbesondere
auch keine Reflexwirkung wegen prokurdischer Aktivitäten seines Vaters geltend
gemacht hat, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, darauf verzichtet zu
haben, die Authentizität des Vorführungsbefehls durch das SEM überprüfen zu
lassen. Unter diesen Umständen stehen weder das Non-Refoulement-Gebot noch eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung seiner Rückkehr und nötigenfalls der
Ausschaffung in sein Heimatland entgegen.

6.

Zusammenfassend ist insofern festzuhalten, dass ungeachtet der langen
Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner familiären sowie sozialen
Verankerung in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner wiederholten und schwerwiegenden
Straffälligkeit, der Abwesenheit von Vollzugshindernissen im Zusammenhang mit
dem Non-Refoulement-Gebot dessen privates Interesse an einem Verbleib eindeutig
überwiegt. Wenn der Aufbau einer neuen Existenz in der Türkei auch sicher mit
Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, so stellen diese nicht grundsätzlich die
Fähigkeit des aufgrund seines Elternhauses mit der in der Türkei weit
verbreiteten kurdischen Kultur und Sprache bestens vertrauten Beschwerdeführers
jüngeren Alters in Frage, in der Türkei Fuss fassen zu können.

7.

Der Widerruf ist im Lichte von Art. 63 Abs. 3 AIG zulässig, da er nicht mit
Verweis auf Delikte begründet wird, für die ein Strafgericht bereits eine
Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat
(vgl. Urteile 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 5; 2C_305/2018 vom 18.
November 2019 E. 4).

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus