Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.584/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_584/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gymnasium B.________,

Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

provisorische Promotion,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 15. Mai 2019 (VB.2019.00113).

Erwägungen:

1.

1.1. C.________ wurde als Schüler der Klasse xxx des Gymnasiums B.________in
U.________/ZH mit Verfügung vom 6. Juli 2018 provisorisch promoviert. Gegen
diese Verfügung rekurrierte sein Vater A.________ bei der Bildungsdirektion des
Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Verfügung vom 30. Januar 2019 abwies.

1.2. Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids und die definitive Promotion. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, die Beschwerde ab.

1.3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhebt A.________ beim Bundesgericht
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Er beantragt die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Aufhebung der provisorischen
Promotion. Sinngemäss beantragt er zu-dem eine Anpassung des
Promotionsreglementes des Kantons Zürich; die Feststellung, dass der Verzicht
des Klassenkonvents des Gymnasiums B.________auf eine formelle Abstimmung
betreffend den Promotionsentscheid seines Sohnes Art. 18 der
Mittelschulverordnung des Kantons Zürich verletze sowie die schriftliche
Begründung der Abstimmung des Klassenkonvents durch jede Lehrperson. Im
Weiteren beantragt er, dass das Bundesgericht infolge Rechtsverweigerung durch
die Vorinstanz ersatzweise ein Urteil betreffend die provisorische Promotion
seiner Tochter D.________ durch das Gymnasium E.________ in U.________/ZH
fällen soll.

1.4. Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG)
die kantonalen Vorakten bei und lud die Vorinstanzen zur Vernehmlassung ein.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung, weist jedoch darauf hin,
dass sie betreffend D.________ ein separates Verfahren führe. Die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich sowie das Gymnasium B.________ verzichten
auf eine Vernehmlassung.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen grundsätzlich vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Zu beachten ist
vorliegend aber, dass gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. t BGG).

2.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers die
gemäss § 9 des Promotionsreglements vom 10. März 1998 für die Gymnasien des
Kantons Zürich (nachfolgend: PromR/ZH; LS 413.251.1) erforderlichen Noten nicht
erreicht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, weshalb diese
vorinstanzliche Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105
Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG). Streitig und zu prüfen ist daher einzig die
vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 13 PromR/ZH.

2.3. Gestützt auf § 13 PromR/ZH kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen
zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss
§§ 9 bis 12 PromR/ZH abweichen. Grundsätzlich wird jedoch auch im Fall von § 13
PromR/ZH eine Fähigkeitsbewertung vorgenommen, ist doch darüber zu entscheiden,
ob eine Schülerin oder ein Schüler wegen des Vorliegens eines besonderen Falls
den üblichen Anforderungen an die Promotion (vorübergehend) nicht zu genügen
braucht, weil langfristig die Prognose besteht, dass sie oder er für den
weiteren Schulbesuch dennoch geeignet ist (nachfolgend E. 3.1 ff.). Die
Streitsache unterliegt damit Art. 83 lit. t BGG, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist.

2.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden kann (Art 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann
gemäss Art. 116 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte gerügt werden (BGE 142 II 259 E. 4.2 S. 262; 140 I 285 E. 1.2
S. 290), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass
und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen
(BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Im Fall der angeblichen Verletzung von kantonalem
und/oder kommunalem Recht kann im Wesentlichen vorgebracht werden, die
vorinstanzliche Auslegung und oder Anwendung verstosse gegen das allgemeine
Willkürverbot (Art. 9 BV). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist
erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im
Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 144 II 281 E. 3.6.2 S.
287; 144 III 145 E. 2 S. 146). Damit die Willkürrüge im Verfahren der
subsidiären Verfassungsbeschwerde zu hören ist, bedarf es indes eines rechtlich
geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Wie es sich damit
im vorliegenden Fall verhält, kann offenbleiben, nachdem die Beschwerde - wie
zu zeigen bleibt - ohnehin abzuweisen ist.

2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG; BGE 145 I
26 E. 1.5 S. 31).

2.6. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem
vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet
(plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE
143 V 19 E. 1.1 S. 22).

2.7. Die Vorinstanz hatte einzig darüber zu befinden, ob der Sohn des
Beschwerdeführers nur provisorisch promoviert wird. Dies hat sie bejaht, und
nur dies kann im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand sein. Nicht
einzutreten ist somit auf die Anträge Nr. 1 und Nr. 5, da die Vorinstanz nicht
darüber zu befinden hatte. Mit Antrag Nr. 1 verlangt der Beschwerdeführer
erstmalig die abstrakte Normenkontrolle einer Bestimmung des kantonalen PromR/
ZH. Antrag Nr. 5 betrifft die provisorische Promotion der Tochter des
Beschwerdeführers, welche gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz Streitgegenstand
eines separaten vorinstanzlichen Verfahrens bildet. Die beiden Anträge stellen
demzufolge eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes dar.

3.

3.1. Die Vorinstanz legt § 13 PromR/ZH (vorne E. 2.3) dahingehend aus, dass es
im Ermessen des Klassenkonvents liege zu bestimmen, wann ein besonderer Fall im
Sinne von § 13 PromR/ZH vorliegt, in welchem zugunsten einer Schülerin oder
eines Schülers von den Promotionsbestimmungen des PromR/ZH abgewichen werden
kann. Dies ist gemäss Erwägungen der Vorinstanz namentlich dann der Fall, wenn
im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers
eine Ausnahmesituation auftritt und diese ursächlich für eine vorübergehende
Leistungseinbusse ist. Die Vorinstanz verlangt mithin einen kausalen
Zusammenhang zwischen dem Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation und
der damit verbundenen vorübergehenden Leistungseinbusse (E. 4.1.1 des
angefochtenen Entscheids).

3.2. Angewandt auf die persönliche Situation des Sohnes des Beschwerdeführers,
verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von § 13
PromR/ZH, aufgrund der nachfolgenden, für das Bundesgericht verbindlichen
(vorne E. 2.5), Sachverhaltsfeststellung. Danach haben sich die schulischen
Leistungen des Sohnes im hier interessierenden Semester trotz der längeren
arbeitsbedingten Abwesenheit des Vaters im Vergleich zu vorherigen Semestern
nicht verschlechtert; gegen Ende des Semesters mitunter gar leicht verbessert.
Aufgrund dessen fehlt nach Ansicht der Vorinstanz ein kausaler Zusammenhang
zwischen der behaupteten Ausnahmesituation und einem - ohnehin nicht gegebenen
- vorübergehenden Leistungseinbruch, weshalb nicht von einem besonderen Fall im
Sinne von § 13 PromR/ZH ausgegangen werden könne (E. 4.1.1 ff. des
angefochtenen Entscheids).

3.3. Soweit der Vater überhaupt eine rechtsgenügliche Willkürrüge erhebt (vorne
E. 2.4), was hier offenbleiben kann, ist diese vorinstanzliche Argumentation
jedenfalls nicht verfassungsrechtlich unhaltbar und verletzt somit das
Willkürverbot (Art. 9 BV; vorne E. 2.4) nicht: § 13 PromR/ZH ist offen
formuliert. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht nicht hervor, was unter einem
"besonderen Fall" zu verstehen ist. Dies ist mittels Auslegung der Bestimmung
zu ergründen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers widerspricht die
Auslegung der Vorinstanz nicht dem klaren Wortlaut oder dem Sinn der
Bestimmung. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz einen besonderen Fall
in ständiger Rechtsprechung namentlich beim Auftreten einer Ausnahmesituation
im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers
bejaht und zusätzlich noch einen kausalen Zusammenhang zwischen der behaupteten
Ausnahmesituation und der vorübergehenden schulischen Leistungseinbusse
verlangt. Diese Auslegung ist auch in der Sache nicht unhaltbar. Der besondere
Fall nach § 13 PromR/ZH ist die Ausnahmeregelung, mit welcher von den
allgemeinen Promotionsbestimmungen des PromR/ZH abgewichen werden kann. Eine
solche gesetzliche Ausnahme muss aufgrund sachlicher Kriterien eingegrenzt
werden, damit sie nicht zur Regel wird. Dies hat die Vorinstanz aufgrund
vorstehender Ausführungen in verfassungsrechtlich haltbarer Art und Weise
getan. Vor diesem Hintergrund ist es schliesslich auch nicht willkürlich, wenn
die Vorinstanz beim Sohn des Beschwerdeführers eine vorübergehende
Leistungseinbusse verneint und demzufolge einen nur provisorischen
Promotionsentscheid trifft.

4.

4.1. Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer beanstanden zu wollen, dass
anlässlich des Klassenkonvents betreffend die provisorische Promotion seines
Sohnes keine formelle Abstimmung durch sämtliche Klassenlehrkräfte durchgeführt
wurde. Er erblickt darin eine Verletzung von § 18 Abs. 2 Satz 2 der
Mittelschulverordnung (des Kantons Zürich) vom 26. Januar 2000 (nachfolgend MSV
/ZH; LS 413.211).

4.2. § 18 Abs. 2 Satz 2 MSV/ZH besagt, dass die Klassenlehrkräfte bei
Entscheiden des Klassenkonvents über Promotionen und Aufnahmen am Ende der
Probezeit zur Stimmabgabe verpflichtet sind. Gemäss den Erwägungen der
Vorinstanz kann § 18 Abs. 2 MSV/ZH keine Pflicht zur ausdrücklichen oder gar
zur schriftlichen Stimmabgabe entnommen werden. § 18 Abs. 2 Satz 2 MSV sehe
einzig vor, dass die betroffenen Lehrkräfte des Klassenkonvents am
Promotionsentscheid mitwirken müssten und sich nicht der Stimme enthalten
könnten, weshalb auch eine stillschweigende Stimmabgabe zulässig sei. Diese
Mitwirkungspflicht komme namentlich beim Promotionsentscheid nach § 13 PromR/ZH
zum Tragen, wonach der Klassenkonvent beim Vorliegen einer Ausnahmesituation
zugunsten einer Schülerin oder eines Schülers von den Promotionsbestimmungen
des PromR/ZH abweichen kann. Wie die Mitwirkungspflicht der Lehrkräfte konkret
umzusetzen sei, schreibt § 18 Abs. 2 Satz 2 MSV/ZH nach Ansicht der Vorinstanz
indes nicht vor. Aufgrund dessen sei auch eine stille Abstimmung ohne
Handerhebung oder namentliche Stimmabgabe zulässig (E. 4.2.2 des angefochtenen
Entscheids).

4.3. Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und verletzt
das Willkürverbot (Art. 9 BV; vorne E. 2.4) nicht. Es ist im Ergebnis nicht
unhaltbar, wenn die Vorinstanz feststellt, dass § 18 Abs. 2 Satz 2 MSV/ZH nur
eine Pflicht zur Stimmabgabe bzw. zur Mitwirkung am Promotionsbeschluss
vorsieht, nicht jedoch die konkreten Formalitäten der Stimmabgabe regelt und
mithin auch eine stillschweigende Stimmabgabe zulässig ist. Wie die Vorinstanz
für das Bundesgericht verbindlich festhält (vorne E. 2.5), kann dem
Protokollauszug des Klassenkonvents entnommen werden, dass beim
Promotionsentscheid betreffend den Sohn des Beschwerdeführers keine Lehrkraft
einen Antrag für eine Notenänderung gestellt hat. Damit haben alle Lehrkräfte
ihren Willen stillschweigend dahingehend kundgetan, dass aufgrund der
ungenügenden Notenleistungen sowie des Fehlens einer persönlichen
Ausnahmesituation im Sinne von § 13 PromR/ZH betreffend den Sohn des
Beschwerdeführers ein provisorischer Promotionsentscheid gefällt wird. Diese
Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich und verletzen demnach
kein Bundesverfassungsrecht. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit
unbegründet.

4.4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich
unbegründet. Sie kann, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen werden. Für alles Weitere
kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn