Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.576/2019
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2C_576/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2015,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, vom 16. Mai 2019 (O2V 19 9).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 trat der Einzelrichter des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden auf die Beschwerde der A.________ GmbH betreffend
direkte Bundessteuer 2015 nicht ein. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 14. Juni 2019 beantragt die A.________ GmbH dem
Bundesgericht, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz
habe die Beschwerde materiell zu beurteilen. Das Bundesgericht hat weder die
vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 139 I
72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren
selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass
jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4
S. 100).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei am 16. April 2019
darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beschwerdeschrift den formellen
Anforderungen nicht genüge, weil sie weder einen Antrag enthalte noch eine
Vollmacht eingereicht worden sei. Deshalb sei ihr eine Notfrist zur Behebung
des Mangels angesetzt worden. Weiter sei sie aufgefordert worden, einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. In der Folge habe die
Beschwerdeführerin zwar eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht, aber
weder die verlangte Vollmacht beigebracht noch den Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, im angefochtenen Entscheid werde lediglich die
fehlende Vollmacht beanstandet, nicht aber Antrag, Begründung und
Kostenvorschuss. Letzterer sei beglichen worden. Die Vollmacht sei im Schreiben
vom 3. Mai 2019 integriert worden, weil der Beschwerdeantrag durch den
Gesellschafter selbst unterschrieben worden sei.

2.3. Die Beschwerdeführerin geht fälschlicherweise davon aus, dass das
Obergericht lediglich wegen der fehlenden Vollmacht auf die Beschwerde nicht
eingetreten sei. Demgegenüber hat das Obergericht ausdrücklich festgehalten,
dass auch der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden sei. Damit
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Ihr blosser
Hinweis, der Kostenvorschuss sei beglichen worden, genügt nicht, um die
anderslautende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung infrage zu stellen. Es
wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, vor Bundesgericht
die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses nachzuweisen. Damit enthält
die Beschwerde - auch wenn die formellen Hürden bei Laienbeschwerden niedriger
anzusetzen sind (Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.4) - hinsichtlich
des Kostenvorschusses offensichtlich keine hinreichende Begründung und es kann
offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine
gültige Vollmacht eingereicht hat. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger