Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.575/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_575/2019

Urteil vom 21. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben.

.

Gegenstand

Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 16. Mai 2019 (A-1623/2018).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 16. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
der A.________ AG teilweise gut und setzte die geschuldeten Verrechnungssteuern
von Fr. 11'495.75 auf Fr. 1'205.75 (zzgl. Zins) herab. Es auferlegte ihr die
Verfahrenskosten von Fr. 2'100.-- im Umfang von 1/10 und sprach ihr keine
Parteientschädigung zu. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 beantragt die
A.________ AG dem Bundesgericht u. a., es sei ihr eine Parteientschädigung für
das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Das Bundesgericht hat weder die
vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin die Überprüfung der
Verrechnungssteuerschuld verlangt. Einleitend führt sie zwar aus, dass es ihr
in der Beschwerde nicht darum gehe, danach stellt sie allerdings die
Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids infrage (S. 2 der Beschwerde). Die
Frage kann indessen offengelassen werden, weil sich die Beschwerdeführerin in
Bezug auf die materielle Beurteilung nicht einmal ansatzweise mit der
ausführlichen Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. E. 4 des
angefochtenen Urteils). Was die verlangte Zustellung der Lohnausweise von
Mitarbeitern der Bundesverwaltung sowie die Akteneinsicht in den Bericht einer
Strafuntersuchung betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils)
auseinander. Auf diese Rügen kann deshalb von vornherein nicht eingetreten
werden.

2.3. Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr
zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen.

2.3.1. Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine
verhältnismässig hohe Kosten entstanden seien. Sie mache solche weder geltend
noch belege sie diese (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).

2.3.2. Auch mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander. Soweit sie eine Verfassungsverletzung geltend macht, substanziiert
sie ihre Vorbringen nicht näher (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wie sich aus der Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 2018 (Beilage 1) ergibt, hat die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar eine Parteientschädigung
von Fr. 4'000.-- verlangt; sie hat indessen mit keinem Wort begründet, weshalb
ihr - trotz fehlender anwaltlichen Vertretung - Kosten von Fr. 4'000.-- für das
vorinstanzliche Verfahren entstanden sein sollen. Dies ist angesichts der
vierseitigen Eingabe auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Aufwendungen erstmals vor Bundesgericht näher
umschreibt, handelt es sich um nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige neue
Vorbringen, unabhängig davon, dass auch aufgrund der eingereichten Beilagen
nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführerin ein verhältnismässig
hoher Aufwand entstanden ist. Deshalb kann auch bezüglich der
Parteientschädigung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.4. Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer
hinreichenden Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger