Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.574/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_574/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2019.00139).

Sachverhalt:

A.

Der indische Staatsangehörige A.________ (geboren 1986) reiste am 4. August
2008 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz. Er erhielt zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung und ab dem 4. Februar 2009 eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 28. Februar 2014 verlängert
wurde. Im Februar 2014 schloss er seine Ausbildung mit einem Masterdiplom IT in
E-Business ab.

Am 14. Februar 2014 heiratete A.________ in Dänemark die portugiesische
Staatsangehörige B.________ (geboren 1994), die zuvor am 5. Februar 2014 in die
Schweiz eingereist war und am 13. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/
EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit erhalten hatte. Am 6. Mai 2014
wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erteilt.

A.________ wurde am 22. September 2017 zu seiner Ehe befragt. Mit Schreiben vom
18. Dezember 2017 gewährte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich das
rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
wegen Vorliegens einer Scheinehe. Mit Verfügung vom 18. April 2018 widerrief
das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung, da es aufgrund der Abklärungen
von einer nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen
Ehe ausging und einen persönlichen oder nachehelichen Härtefall verneinte.
Gleichzeitig widerrief es auch die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau.

Am 7. September 2018 liess sich A.________ von seiner portugiesischen Ehefrau
scheiden.

B.

Den gegen die Verfügung vom 18. April 2018 erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Januar 2019
ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls
ohne Erfolg (Urteil vom 17. April 2019).

C.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 17. Juni 2019 erhebt A.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich
vom 17. April 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu belassen resp. zu verlängern. In formeller Hinsicht
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Juni 2019 antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen, ebenso
wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat
für Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer macht einen
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]) geltend und beruft sich zudem auf den Schutz seines
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Er macht diesbezüglich in
vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend, was für das Eintreten
auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt. Ob
der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177
E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten
(Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und
Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
(allgemeiner Härtefall) geltend macht, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, da es sich bei der Erteilung
der damit verbundenen Bewilligung um einen kantonalen Ermessensentscheid
handelt. Da unter keinem Titel ein Anspruch auf Erteilung der beantragten
Härtefallbewilligung besteht, ist der Beschwerdeführer durch deren Verweigerung
nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er hinsichtlich der
materiellen Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist
(BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.). Trotz fehlender Legitimation in der Sache
selbst ist er jedoch zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien
seien verletzt worden (vgl. Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4). Im
Rahmen der erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde sind diesbezüglich
ausschliesslich Rügen hinsichtlich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren
Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht
von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte ("Star"-Praxis; vgl.
Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Unzulässig sind
dabei Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids
abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit
sämtlichen Argumenten auseinandersetze, oder dass die Parteivorbringen
willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der
Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich festgestellt worden
(vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_340/2018 vom 23. Mai 2018 E. 2.4,
je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV),
einen Verstoss gegen Treu und Glauben und den Grundsatz rechtsstaatlichen
Handelns (Art. 9 bzw. Art. 5 BV) sowie eine Herabsetzung seiner Menschenwürde
(Art. 7 BV), insofern als die Vorinstanz den Umstand, dass er von einer
privaten Hochschule in die Schweiz gelockt und um Schulgebühren betrogen worden
sei, nicht beachtet habe und willkürlich davon ausgegangen sei, er könnte die
Kosten für die Behandlung seiner rheumatischen Erkrankung in Indien bezahlen.
Diese Rügen zielen im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids und die
Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ab und
können folglich nicht gehört werden. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten,
insbesondere des Willkürverbots, und von kantonalem und interkantonalem Recht
gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5
S. 144 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei gelten, wie bei den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung
(BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

3.

Der Beschwerdeführer, der mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
EU-Bürgerin verheiratet war, macht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG geltend.

3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Diese Aufenthaltsansprüche knüpfen gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes an
diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzen damit voraus, dass der
Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots
von Art. 2 FZA (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681) ehemalige Ehegatten
von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von
Schweizer Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn der
Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine
Niederlassungsbewilligung besitzt (BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 11). Die Anwendung
von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall abhängig von einem aktuellen
Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten; hat dieser kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das Diskriminierungsverbot
für die Regelung seiner familiären Beziehungen (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7 S.
11).

3.2. Die Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen
Ehefrau wurden mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. April 2018 widerrufen.
Die Eröffnung erfolgte an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowie
betreffend seine zu jenem Zeitpunkt vermutlich bereits nicht mehr in der
Schweiz lebende Ehefrau durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Da
die Verfügung nicht an die damals noch aktuelle Meldeadresse der Ehefrau
versandt worden war, erwog die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in
ihrem Entscheid vom 22. Januar 2019, es sei unklar, ob sie von der Verfügung
Kenntnis erhalten habe und es müsse offenbleiben, ob der Widerruf ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Rechtskraft erwachsen sei. Unbesehen dieser
Frage ist vorliegend festzustellen, dass die geschiedene Ehefrau des
Beschwerdeführers kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr hat, zumal ihre
bis am 4. Februar 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unterdessen
erloschen ist, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er kann sich folglich
nicht auf Art. 50 AIG berufen und hat somit keinen Anspruch auf eine
nacheheliche Aufenthaltsregelung in der Schweiz (vgl. BGE 144 II 1 E. 4 S. 7
ff.; Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1; zur Kritik vgl. THOMAS HUGI
YAR, Personenfreizügigkeit und Scheitern der Ehe, in: dRSK, publiziert am 18.
April 2018).

4.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

4.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK
verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz
des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den
Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8
EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des
Gesetzgebers, darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen
es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt,
Bewilligungsansprüche einzuräumen (Art. 164 Abs. 1 lit. c BV; BGE 144 I 266 E:
3.2 S. 272 mit Hinweisen).

4.2. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können unter bestimmten Umständen
das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass eine
Aufenthaltsbeendigung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eingreift und es
hierfür besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders
verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein,
dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens bereits vor Ablauf von zehn
Jahren betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

4.3. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hatte der Beschwerdeführer seit
zehn Jahren und acht Monaten in der Schweiz gelebt. Für die Frage einer
möglichen Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens durch den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist zunächst
abzuklären, ob dieser Aufenthalt rechtmässig war. Die Vorinstanz gelangte zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht durch Vortäuschen
einer ehelichen Beziehung erschlichen habe. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

5.

Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein, und rügt
insbesondere in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes und
stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 140 I 99
E. 3.4 S. 102; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; je mit Hinweisen).

Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die
betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die
wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe erstmals am 7. Juni 2019 erfahren,
dass gegen ihn wegen dem Vorwurf der Scheinehe ermittelt werde, und er habe
hierzu im bisherigen Verfahren nicht Stellung nehmen können. In Bezug auf den
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung trifft dies jedoch offensichtlich nicht zu:
Er wusste spätestens im Dezember 2017 vom Verdacht einer Scheinehe, als ihm das
Migrationsamt zum beabsichtigten Bewilligungswiderruf unter ausdrücklichem
Hinweis auf diesen Verdacht das rechtliche Gehör gewährte. Er konnte folglich
bereits vor dem Entscheid des Migrationsamts erstmals zu diesem Vorwurf
Stellung nehmen. Sofern sich seine Rüge auf ein gegen ihn eröffnetes
Strafverfahren beziehen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Weiter macht er geltend, es habe
keine individuelle Prüfung seines Falles stattgefunden.

Entgegen seiner Behauptung hat sich das Migrationsamt keineswegs auf
"Copy-Paste-Ausführungen" beschränkt, sondern die im Fall des Beschwerdeführers
vorliegenden Indizien für eine Scheinehe zusammengetragen und unter Bezugnahme
auf die in solchen Fällen anwendbaren Kriterien einen Entscheid gefällt. Es ist
zulässig und mit Blick auf die Rechtssicherheit sinnvoll, dass die gemäss
Rechtsprechung möglichen Indizien für eine Scheinehe jeweils gleichlautend
formuliert werden. Der darauf folgenden Prüfung des Einzelfalls steht dies
nicht entgegen. Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Verweigerung der
Einsicht in die Akten ähnlich gelagerter Fälle stellt keine Gehörsverletzung
dar. Mit seinen appellatorischen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer kein
berechtigtes Interesse an der Einsicht in Verfahrensakten von mit seinem
Verfahren nicht verbundenen Fällen darzutun.

5.3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Beweisofferten
abgelehnt habe. Wenn eine richterliche Behörde auf die Abnahme von Beweisen
verzichtet, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese Überzeugung werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert, liegt keine Verletzung der
Verfassungsgarantie auf rechtliches Gehör vor (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: die
Vorinstanz gelangte aufgrund der festgestellten Indizien zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei nur zum Schein und zwecks Aufenthaltssicherung eine Ehe
eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer
beantragte Befragung von Mitarbeitenden des Migrationsamt zu deren binationalen
Ehen an dieser Einschätzung etwas hätte ändern können. Auch der geltend
gemachte Umstand, dass seine geschiedene Ehefrau im Sommer 2018 in die Schweiz
zurückgekehrt sei und kurzzeitig in U.________ gearbeitet habe, ist nicht
geeignet, die vorinstanzliche Schlussfolgerung umzustossen, zumal der
Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen
Beziehung beabsichtigt gewesen oder gar erfolgt wäre.

Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

6.

6.1. Ob eine Scheinehe (auch "Umgehungsehe" oder "ausländerrechtliche Ehe")
geschlossen wurde bzw. ob eine Ehe bloss formell bestand, entzieht sich in der
Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1
E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Zu diesen Indizien gehören unter
anderem die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann, das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten, die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung (so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen), die
Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die
Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl. Urteil 2C_117/2019
vom 7. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese tatsächlichen Feststellungen
überprüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf
Rechtsverletzungen hin (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2 hiervor). Frei zu
prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien)
darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich
(BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).

Eine Scheinehe liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich
ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer
angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest
bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f.; Urteil
2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.3). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde
die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin
angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Die Behörden müssen den
Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; der
Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(Art. 90 AIG) relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 143
II 425 E. 5.1 S. 439; Urteil 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 4.5 mit
Hinweisen). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine
Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von
sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu
machen (vgl. Urteile 2C_186/2019 vom 16. September 2019 E. 4.5; 2C_377/2018 vom
30. August 2018 E. 3.1).

6.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf zahlreiche Indizien zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Sie führte aus, nach Abschluss
seiner Ausbildung hätte er kaum Chancen auf eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gehabt. Er habe seine Ehefrau nach wenigen persönlichen
Treffen in Dänemark geheiratet, kurz nachdem sie eine Aufenthaltsbewilligung EU
/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten habe. Der
Beschwerdeführer habe sich an keinerlei Einzelheiten der Hochzeit oder der
angeblichen nachfolgenden Feier in der Schweiz erinnert. Ausserdem sei
erstellt, dass die Ehefrau während und nach der angeblichen Ehegemeinschaft
eine Liebesbeziehung zu einem Landsmann geführt und auf Facebook öffentlich
Liebesnachrichten gepostet habe, wovon der Beschwerdeführer, obwohl er sie über
Facebook kennengelernt haben wolle, angeblich nichts mitbekommen habe. Im
Übrigen habe auch der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung gepflegt
und sei anlässlich der Wohnungskontrolle im September 2017 mit seiner neuen
Freundin angetroffen worden.

Soweit der Beschwerdeführer diesen Feststellungen seine eigene Sicht der Dinge
gegenüberstellt oder sie als willkürlich bezeichnet, ohne dies näher zu
begründen, genügen seine Ausführungen den erhöhten Anforderungen an
Sachverhaltsrügen nicht und sind daher vor Bundesgericht nicht zu hören (vgl.
E. 2.2 hiervor). Ebenfalls nicht relevant sind seine Ausführungen zu Punkten,
auf welche sich die Vorinstanz gar nicht abgestützt hat. Die Behauptung, der
Verdacht einer Scheinehe gründe lediglich auf der Ähnlichkeit mit anderen
Fällen, trifft angesichts der bestehenden, den individuell-konkreten Fall des
Beschwerdeführers betreffenden Indizien klarerweise nicht zu. Seine
Ausführungen zu einzelnen Indizien vermögen diese sodann nicht zu entkräften:
So trifft es zwar zu, dass er anlässlich seiner Befragung einige seiner
Hochzeitsgäste aufzählte, dies wird indes von der Vorinstanz nicht bestritten
und vermag den Umstand, dass er keinen einzigen Gast seiner Ehefrau nennen
konnte, nicht zu erklären. Dass er von der ausserehelichen Beziehung seiner
Ehefrau nichts gewusst habe, weil er zwischen Januar 2011 und September 2016
auf Facebook nicht aktiv gewesen sei, widerspricht den Angaben, wonach er seine
Ehefrau im Jahr 2013 via Facebook kennengelernt habe, und erklärt nicht,
weshalb sie nicht ihre Ehe, sondern dafür umso mehr eine aussereheliche
Beziehung publik machen sollte. Seine Vorbringen müssen als appellatorisch
bezeichnet werden und sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht gezogenen
Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

6.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung scheint ausgewogen und
nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung, dass die Ehe des Beschwerdeführers
allein der Aufenthaltssicherung diente, verletzt kein Bundesrecht. Da es sich
demnach um eine Scheinehe handelte und der Beschwerdeführer sein
Aufenthaltsrecht ab März 2014 erschlichen hat, kann nicht von einem
rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 8 EMRK (vgl. E. 4.2 hiervor) ausgegangen werden. Es ist zu bezweifeln,
dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz so eng geworden sind,
dass eine Aufenthaltsbeendigung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eingreifen
würde. Im Lichte des öffentlichen Interesses an einer restriktiven
Einwanderungspolitik und angesichts seiner Täuschung der Migrationsbehörden und
seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK
vor. Der Beschwerdeführer kann somit keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK
ableiten.

7.

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 2 i.V.m. § 3
Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
23. August 2010 (GebV VGr [in der bis 31. Mai 2019 gültigen Fassung]; LS
175.252) eine erhöhte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, da aufgrund der sehr
umfangreichen und weitschweifigen Beschwerdeschrift ein überdurchschnittlicher
Aufwand entstanden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, da ihm die Rückkehr
nach Indien drohe, wo ihn familiäre Schulden und eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands erwarten würden, und da ihm die Vorinstanzen willkürlich
die Beweislast übertragen hätten, habe er sich in seinen Rechtsschriften
ausführlich wehren müssen. Die Gerichtsgebühr sei deshalb zu reduzieren.

Der gerügte Eingriff in kantonales Recht kann nur daraufhin überprüft werden,
ob damit Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird, mit
Einschluss der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S.
96). Überprüft werden kann insoweit nur, ob die angefochtene Gerichtsgebühr auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob die Gebührenverordnung oder ihre
Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3
S. 60). Hinsichtlich der Verletzung von kantonalem und interkantonalem Recht
gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor).
Der Beschwerdeführer rügt nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG genügenden Form eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Dem Antrag auf
Reduktion der Gerichtsgebühr kann nicht entsprochen werden.

8.

8.1. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen.

8.2. Angesichts der Sach- und Rechtslage und der weitgehend den Sachverhalt
betreffenden, wenig substantiierten Vorbringen bestanden vorliegend keine
realistischen Erfoglsaussichten. Die Beschwerde erweist sich damit als
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
somit abzuweisen (Art. 64 BGG), und die Gerichtskosten sind dem
Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Verfahrenskosten ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass erst im Endentscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege befunden worden ist. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.

Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub