Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.571/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_571/2019

Verfügung vom 3. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________ International AG,

2. A.________ Europe AG,

3. A.________ Suisse GmbH,

Beschwerdegegnerinnen,

alle drei vertreten durch

Rechtsanwalt Gian Andri Töndury.

Gegenstand

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Untersuchungs- und
Verfahrenskosten),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
14. Mai 2019 (B-5473/2017).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte die FINMA fest, dass die A.________
International AG, die A.________ Europe AG sowie die A.________ Suisse GmbH
gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des
Finanzmarktrechts verletzt hätten; zudem verfügte die FINMA, unter Verweis auf
die gesetzlich vorgesehenen Strafandrohungen, eine Unterlassungsanweisung
(Dispositiv Ziff. 1 - 3). Den drei Gesellschaften wurden die Kosten der am 16.
Juni 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 146'631.60 sowie die
FINMA-Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- unter Solidarhaftung auferlegt
(Dispositiv Ziff. 5 und 6). Mit Urteil vom 14. Mai 2019 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden gut,
soweit es darauf eintrat, und hob die Verfügung vom 25. August 2017 auf
(Dispositiv Ziff. 1). Den Gesellschaften sprach es (für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht) zulasten der FINMAeine Parteientschädigung von Fr.
25'598.25 zu (Dispositiv Ziff. 3).

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die FINMA am 17. Juni 2019
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragte, Dispositiv Ziff. 1 des Urteils sei insofern aufzuheben, als dass
sie die erstinstanzlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff.
5 und 6) ihrer Verfügung vom 25. August 2017 betrifft; die Sache sei an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zwecks Neuentscheid über die
Kostenverteilung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten, namentlich der
Untersuchungskosten der von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragen und
der von ihr auferlegten Verfahrenskosten. Die FINMA rügte eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Aufhebungsentscheid nichts betreffend die erwähnten Kosten ausgeführt habe.
Gleichzeitig stellte die FINMA dem Bundesverwaltungsgericht ein
Erläuterungsgesuch (im Hinblick auf die Interpretation des Schweigens zur
Kostenfrage).

Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 sistierte der Abteilungspräsident das
bundesgerichtliche Verfahren vorläufig bis zum 31. August 2019. Am 12. Juli
2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Erläuterungsgesuch gut. Es kam zur
Auffassung, Ziff. 1 seines Urteilsdispositivs sei hinsichtlich der
erstinstanzlichen Kosten unvollständig und damit nach Art. 48 Abs. 1 VGG in
Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 BGG zu erläutern. Es ersetzte Dispositiv Ziff. 1
seines Urteils vom 14. Mai 2019 durch folgende Fassung: "Die Beschwerden werden
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom
25. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Erledigung des
erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen."

Am 22. Juli 2019 verfügte der Abteilungspräsident die Wiederaufnahme des
Verfahrens. In der Folge verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf eine
Vernehmlassung; ebenso tun dies die Beschwerdegegnerinnen, wobei sie
ausdrücklich erklären, auf eine Anfechtung des Erläuterungsentscheids des
Bundesverwaltungsgerichts zu verzichten, sodass einem Abschluss des
bundesgerichtlichen Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der beschwerdeführenden FINMA, nichts im Wege stehe.

2.

2.1. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien
ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Zuständig für
eine entsprechende Abschreibungsverfügung ist der Instruktionsrichter (Art. 32
Abs. 2 BGG), in der Regel der Präsident bzw. das präsidierende Mitglied der
Abteilung (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG).

2.2. Sinn der im Erläuterungsentscheid angeordneten Rückweisung der Sache an
die FINMA "zur Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens" ist, dass diese
über die in ihrem Verfahren angefallenen Kosten (Untersuchungs- und
Verfahrenskosten) nunmehr auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht
abweichend von der Verfügung der FINMA vom 25. August 2017 beurteilten
materiellen Rechtslage entscheide; dabei geht das Bundesverwaltungsgericht
zumindest implizit davon aus, dass die (nicht angefochtene) Aufhebung der
Verfügung der FINMA vom 25. August 2017 gemäss seinem Urteil vom 14. Mai 2019
eine (teilweise) Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegnerinnen nicht
ausschliesst. Die FINMA hat mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 17. Juni 2019 nichts beantragt, das darüber hinausginge.
Mit dem Erläuterungsentscheid ist das aktuelle Interesse an der Behandlung
ihrer Beschwerde dahingefallen bzw. diese gegenstandslos geworden.

2.3. Für die Kostenregelung ist, in Anbetracht des beschränkten Gegenstands des
bundesgerichtlichen Verfahrens (beanstandet wird das Fehlen eines Entscheids
über die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten bzw. einer diesbezüglichen
Begründung), von einem Obsiegen der FINMA auszugehen: Mit dem
Erläuterungsentscheid räumt das Bundesverwaltungsgericht ein, dass seinem
Urteil der vor Bundesgericht gerügte Mangel anhaftet. Im Hinblick auf die
Kostenregelung lässt sich sodann nicht sagen, die FINMA hätte sich auf das
Wiedererwägungsgesuch beschränken und mithin auf die Beschwerde an das
Bundesgericht verzichten sollen. Dies namentlich auch darum nicht, weil die
Beschwerdegegnerinnen in ihrer dem Bundesverwaltungsgericht unterbreiteten
Stellungnahme zum Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren vom 8. Juli 2019 den
Standpunkt eingenommen haben, es liege kein Erläuterungs-/
Berichtigungstatbestand gemäss Art. 129 BGG vor, vielmehr müsse das Anliegen
der FINMA dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unterbreitet werden.

Die Umstände rechtfertigen es darauf zu verzichten, die Kosten den
Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Anspruch
auf Parteientschädigungen besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller