Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.569/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://19-09-2019-2C_569-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1777 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_569/2019

Urteil vom 19. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 8. Mai 2019 (B 2019/20).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geboren 1989) ist Staatsangehöriger von Montenegro. Er
heiratete am 10. September 2012 eine Schweizerin, reiste am 30. September 2012
in die Schweiz ein und erhielt am 5. Dezember 2012 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts per
Ende März 2014 verweigerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit
Verfügung vom 11. August 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 20.
Dezember 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 8. Mai 2019
ab.

1.2. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht,
seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. In prozessualer Hinsicht
ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Juni
2019 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu. Das Bundesgericht hat zudem die vorinstanzlichen Akten, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde hat
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Zwar
wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG);
dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden
kann, diese also die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt (BGE 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder die offensichtliche Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.
Das Bundesgericht prüft in dieser Hinsicht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Begnügt sich der Beschwerdeführer damit, vor Bundesgericht dieselbe
Rechtsschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, findet von
vornherein keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt und
ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.;
Urteil 2C_601/2018 vom 3. August 2018 E. 2.1).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Erwägung,
wonach der Ehewille bereits vor oder kurz nach dem Auszug der Ehefrau und damit
vor Ablauf einer dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR
142.20) erloschen sei (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Er rügt in
dieser Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(S. 4 ff. der Beschwerde vom 17. Juni 2019). Bei den entsprechenden
Ausführungen handelt es sich um eine (fast durchwegs) wörtliche Kopie seiner
Beschwerdeeingabe an das Verwaltungsgericht vom 18. Februar 2019 (siehe dort S.
3 ff.), weshalb von vornherein keine substanziierte Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid stattfindet. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur
Integration (vgl. S. 7 der Beschwerde vom 17. Juni 2019), die eine (verkürzte)
Wiedergabe der Ausführungen vor Verwaltungsgericht sind (siehe S. 5 f. der
Beschwerde vom 18. Februar 2019). Auch in Bezug auf die pauschale Rüge, die
Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres
zumutbar (vgl. S. 8 Ziff. 25 der Beschwerde vom 17. Juni 2019), findet keine
Auseinandersetzung mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen statt
(vgl. E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich auf seine neue Freundin verweist (vgl. S. 8 Ziff. 28 der
Beschwerde vom 17. Juni 2019), bringt er erneut eine wörtliche Kopie seiner
Ausführungen vor Verwaltungsgericht vor (vgl. S. 6 Ziff. 15 der Beschwerde vom
18. Februar 2019), unabhängig davon, dass ihm lediglich ein gefestigtes
Konkubinat ein Aufenthaltsrecht verschaffen könnte (BGE 144 I 266 E. 2.5 S.
270).

2.3. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende
Begründung; darauf ist durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger