Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.566/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_566/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Beusch,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Maître Olivier Wehrli,

gegen

Bank B.________ in Liquidation,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ernst F. Schmid und/oder
Marie-Cristine Kaptan,

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.

Gegenstand

Zurverfügungstellung des in der Schweiz belegenen Vermögens ohne Durchführung
eines inländischen Verfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 10. Mai 2019 (B-5964/2017).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung ("Order") vom 28. Oktober 2013 erklärte der Eastern
Caribbean Supreme Court, High Court of Justice Antigua and Barbuda, die
Eröffnung des Konkurses ("winding up") über die Bank B.________ in Liquidation
mit Sitz in U.________, Antigua, und setzte Konkursliquidatoren ein. Mit
Verfügung ("Order") vom 21. März 2014 wurden die bisherigen Liquidatoren der
Bank B.________ in Liquidation ersetzt.

A.b. Mit Eingabe vom 8. September 2014 beantragte die Bank B.________ in
Liquidation, handelnd durch ihre Liquidatoren, bei der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Entscheid betreffend das "winding up" der
Beschwerdegegnerin sei für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
anzuerkennen (Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets). Ferner beantragte
sie, ihr in der Schweiz belegenes Vermögen sei nach Art. 37g Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens
der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen und die
Konkursverwalter seien zu ermächtigen, die in der Schweiz belegenen
Vermögenswerte selbst einzufordern. Die Bank B.________ in Liquidation verfüge
über Kontoguthaben bei vier Banken in der Schweiz, unter anderem bei der
A.________ SA.

A.c. Die FINMA ordnete mit Verfügung vom 27. August 2015 an, dass (a) die
Entscheide des Eastern Caribbean Supreme Court, High Court of Justice Antigua
and Barbuda, vom 28. Oktober 2013 betreffend das "winding up" der Bank
B.________ in Liquidation sowie vom 21. März 2014 betreffend den Ersatz der
Liquidatoren mit Wirkung für die Schweiz anerkannt würden, (b) das Verfahren
nach Art. 37g Abs. 2 BankG durchgeführt werde und (c) die Bank B.________ in
Liquidation, handelnd durch ihre jeweiligen zeichnungsberechtigten
Liquidatoren, ermächtigt werde, ihre Konto- und Depotguthaben unter anderem
gegenüber der A.________ SA geltend zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 6. Mai 2016 die Verfügung der
FINMA insoweit auf, als damit durch diese die Durchführung des Verfahrens ohne
inländischen Hilfskonkurs angeordnet wurde, ohne zuvor geprüft zu haben, ob ein
solches Hilfskonkursverfahren überhaupt durchzuführen sei oder ob darauf
verzichtet werden dürfe, und wies die Sache in diesem Punkt zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die FINMA zurück.

A.d. Mit Verfügung vom 19. September 2017 ordnete die FINMA in Hinblick auf die
in der Schweiz belegenen Vermögenswerte der Bank B.________ in Liquidation die
Durchführung eines Verfahrens nach Art. 37g Abs. 2 BankG an. Zugleich
ermächtigte die FINMA die Bank B.________ in Liquidation, ihre Konto- und
Depotguthaben unter anderem gegenüber der A.________ SA geltend zu machen.

B.

Eine seitens der A.________ SA gegen die Verfügung vom 19. September 2017
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Mai
2019 abgewiesen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juni 2019
beantragt die A.________ SA, unter Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2019 sei die FINMA anzuweisen, in Bezug
auf die Bank B.________ in Liquidation ein Hilfskonkursverfahren (bzw.
Anschlusskonkursverfahren) in der Schweiz zu eröffnen. Eventualiter stellt die
A.________ SA das Begehren, die Sache sei zum Neuentscheid im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2019 wies das Bundesgericht ein mit der
Beschwerde gestelltes Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit es nicht
gegenstandslos war.

Die Bank B.________ in Liquidation beantragt in ihrer Beschwerdeantwort, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die FINMA stellt
vernehmlassungsweise das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und
eventualiter seien die in der Sache gestellten Anträge der A.________ SA
abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Die A.________ SA, die Bank B.________ in Liquidation und die FINMA halten im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Begehren fest. Mit Triplik
bekräftigt die A.________ SA ihre Anträge.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG).

2.

Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der
Amtshilfe in Steuersachen (Art. 83 lit. h BGG; zu den
Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels bei Fällen der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen vgl. Art. 84a i.V.m. Art. 84 Abs. 2
BGG).

Zu klären ist vor diesem Hintergrund vorab die Frage, ob Gegenstand des
angefochtenen Urteils der Vorinstanz die internationale Amtshilfe im Sinne von
Art. 83 lit. h BGG bildet.

3.

Die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Verfügung der FINMA steht in
folgendem rechtlichen Kontext:

3.1. Voraussetzung dafür, dass eine ausländische Konkursmasse (bzw. deren
Konkursverwalter) auf Vermögen in der Schweiz greifen kann, ist insbesondere,
dass das ausländische Konkursdekret vorgängig anerkannt wurde (vgl. Art. 166
Abs. 1 SchKG [geändert mit Wirkung per 1. Januar 2019 [AS 2018 3263]; BGE 137
III 570 E. 2 S. 572). Handelt es sich bei der konkursiten Gesellschaft um eine
Bank mit Sitz im Ausland, ist gemäss Art. 37g Abs. 1 BankG für die Anerkennung
die FINMA zuständig.

3.2. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Recht musste, soweit
es sich bei der konkursiten Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht um eine Bank
handelte, nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zwangsläufig
ein sog. Hilfskonkurs (auch "Mini"-Konkurs oder Anschlusskonkurs genannt)
betreffend das in der Schweiz befindliche Vermögen durchgeführt werden und
wurden im Rahmen dieses Verfahrens einzig pfandgesicherte Forderungen sowie
privilegierte Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz, nicht
jedoch privilegierte Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz im Ausland in den
Kollokationsplan aufgenommen (vgl. Art. 170 Abs. 1 IPRG [SR 291] und Art. 172
Abs. 1 IPRG in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1988
1776 und AS 1995 1227]; BGE 145 II 168 E. 3.2.3 S. 173; 137 III 570 E. 2 S.
573).

Für den Fall des Konkurses von Banken sieht Art. 37g Abs. 2 BankG (in der seit
dem 1. September 2011 gültigen Fassung [AS 2011 3919]) vor, dass die FINMA das
in der Schweiz belegene Vermögen der ausländischen Insolvenzmasse ohne
Durchführung eines inländischen Verfahrens (bzw. ohne Hilfskonkurs) zur
Verfügung stellen kann. Eine entsprechende Bewilligung der FINMA führt zu einem
abgekürzten Verfahren. Die Bewilligung setzt nach Art. 37g Abs. 2 BankG voraus,
dass im ausländischen (Haupt-) Verfahren die nach Art. 219 SchKG
pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in
der Schweiz gleichwertig behandelt und die übrigen Forderungen von Gläubigern
mit Schweizer Wohnsitz angemessen berücksichtigt werden (Art. 37g Abs. 2 Bst. a
und b BankG).

Gemäss dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Recht kann unter bestimmten
Voraussetzungen auch beim Konkurs ausländischer Nichtbanken auf die
Durchführung eines Hilfskonkurses verzichtet werden (vgl. dazu Art. 174a Abs.
1-3 IPRG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung [AS 2018 3263]).
Gegebenenfalls darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des
schweizerischen Rechts grundsätzlich alle Befugnisse ausüben, welche ihr nach
dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen (vgl. Art. 174a Abs. 4 IPRG
in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung [AS 2018 3263]).

4.

4.1. Das Bundesgericht trat mit BGE 145 II 168 auf eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Nichteintretensentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts nicht ein, und zwar mit der Begründung, es gehe im
betreffenden Fall um internationale Amtshilfe im Sinne von Art. 83 lit. h BGG.
Ausgangsverfügung des Verfahrens bildete seinerzeit eine Verfügung der FINMA,
welche einen Auflösungsplan zu einer Bank betraf, welche infolge Verdachts auf
Geldwäscherei durch die andorranische Bankenaufsichtsbehörde geführt wurde.
Dieser Bankauflösungsplan sah vor, dass eine Auffanggesellschaft gegründet
wird, welche die unproblematischen Kunden übernimmt. Mit ihrer Verfügung
anerkannte die FINMA den von der ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigten
Auflösungsplan und erteilte dieser Behörde die Befugnis, Vermögenswerte der
Bank von einer Schweizer Bank herauszuverlangen.

4.2. Im erwähnten Urteil führte das Bundesgericht aus, dass der konkrete Fall
die internationale Hilfe ("entraide internationale") betreffe (BGE 145 II 168
E. 3.2 S. 172 ff.). Zur Begründung erklärte das Bundesgericht insbesondere, aus
funktioneller Sicht unterscheide sich das Verfahren der Anerkennung des
Bankauflösungsplanes nicht in grundsätzlicher Weise von einem ordentlichen
Verfahren der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Für die
ausländische Behörde, welche den Auflösungsplan angenommen habe, gehe es darum,
die Vermögenswerte, welche die aufzulösende Bank bei der Schweizer Bank
deponiert habe, zurückfordern zu können, um zur Sanierung schreiten und
schliesslich mit der Liquidation der Bank eine ihr staatlich übertragene
öffentliche Aufgabe zu erfüllen (BGE 145 II 168 E. 3.2 S. 3.2.3 S. 173). Weil
die FINMA die andorranische Behörde dazu ermächtigt habe, ihren
Bankauflösungsplan in der Schweiz auszuführen, liege ein Akt der
internationalen Hilfe zwischen zwei Behörden unterschiedlicher Staaten vor (BGE
145 II 168 E. 3.2.4 S. 173 f.). Der Annahme einer solchen Hilfeleistung stehe
nicht entgegen, dass die FINMA im konkreten Fall weder einen Anschlusskonkurs
eröffnet noch ein Anschlusskonkursverfahren durchgeführt habe. Denn eine
internationale Hilfe könne auch darin bestehen, einer ausländischen Behörde die
Ermächtigung zu erteilen, in der Schweiz Handlungen vorzunehmen (BGE 145 II 168
E. 3.2.4 S. 174).

4.3. Das Bundesgericht prüfte in BGE 145 II 168 in einem zweiten Schritt, ob
die in Frage stehende internationale Hilfe im Sinne von Art. 83 lit. h BGG
verwaltungsrechtlicher Natur (Amtshilfe) ist. Es führte dazu aus, die FINMA
habe von ihrer Anerkennungszuständigkeit in Art. 37g Abs. 1 BankG Gebrauch
gemacht und unter Berufung auf Art. 37g Abs. 2 BankG die ausländische
Aufsichtsbehörde ermächtigt, die Vermögenswerte bei der Schweizer Bank ohne
Anschlusskonkursverfahren direkt einzufordern (vgl. BGE 145 II 168 E. 3.3.1 S.
174 f.). Es handle sich damit bei der entsprechenden Verfügung der FINMA um
eine Hilfeleistung verwaltungsrechtlicher Art, welche im öffentlichen Recht der
Schweiz bzw. in Art. 37g BankG geregelt sei. Der schweizerische Gesetzgeber
habe bezeichnenderweise ebenso wie derjenige von Andorra der
Finanzmarktaufsichtsbehörde die Aufgabe anvertraut, auf der Basis
spezialgesetzlicher Normen des öffentlichen Rechts über den Bankenkonkurs sowie
über Massnahmen im Fall der Insolvenzgefahr von Banken zu befinden; namentlich
habe der Gesetzgeber der FINMA die Aufgabe übertragen, über die Anerkennung
ausländischer Konkursdekrete und ähnlicher ausländischer Massnahmen zu
entscheiden (BGE 145 II 168 E. 3.3.2 S. 175).

5.

5.1. Die Beschwerdegegnerin wurde nach den bindenden Feststellungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) bereits im Februar 2009 von der
Bankenaufsichtsbehörde von Antigua und Barbuda, der Bank C.________,
übernommen. Insofern ist der Sachverhalt grundsätzlich ähnlich gelagert wie bei
der andorrandischen Bank in BGE 145 II 168, die zum massgebenden Zeitpunkt von
der ausländischen Aufsichtsbehörde geführt wurde. Ebenso wie bei der
andorranischen Bank wurde sodann nach der Übernahme der Bank durch die
Aufsichtsbehörde eine Auffanggesellschaft zur Übertragung eines Teils der
Geschäfte gegründet (es handelt sich vorliegend um die Bank D.________, welche
im Eigentum des Staates Antigua und Barbuda sowie verschiedener karibischer
Zentralbanken war).

Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, zur Beantwortung der Frage, ob
Gegenstand des angefochtenen Urteils der Vorinstanz die internationale
Amtshilfe im Sinne von Art. 83 lit. h BGG bildet (vgl. E. 2 hiervor), BGE 145
II 168 sinngemäss heranzuziehen.

5.2. Entsprechend BGE 145 II 168 ist zunächst zu klären, ob eine internationale
Hilfeleistung der FINMA an eine ausländische Behörde vorliegt.

5.2.1. Zwar wurde das Gesuch um Bewilligung des Verfahrens nach Art. 37g Abs. 2
BankG nach der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin durch
die gerichtlich eingesetzten Liquidatoren der Beschwerdegegnerin (statt wie in
BGE 145 II 168 durch die ausländische Bankenaufsichtsbehörde) gestellt. Auch
hat die FINMA vorliegend (formell) die Beschwerdegegnerin (bzw. deren
Liquidatoren) und nicht wie bei BGE 145 II 168 eine ausländische Behörde
gestützt auf Art. 37g Abs. 2 BankG dazu ermächtigt, Vermögensansprüche
gegenüber einer Schweizer Bank (vorliegend der Beschwerdeführerin) geltend zu
machen. Gleichwohl ist beim hier zu beurteilenden Fall von einer
internationalen Hilfeleistung zugunsten einer ausländischen Behörde auszugehen:

Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens kam
der ausländischen Bankenkonkursmasse zugute, welche von den vom ausländischen
Staat eingesetzten Liquidatoren vertreten ist. Mit der auf Begehren dieser
Liquidatoren hin erfolgten Bewilligungserteilung wurde diesen die Erfüllung der
ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe der Liquidation der Bank erleichtert.
Aufgrund des letzteren Umstandes ist mit Blick auf die in BGE 145 II 168 E. 3.2
S. 172 ff. zum Ausdruck kommenden Wertungen, an welchen festzuhalten ist, von
einer Hilfeleistung zugunsten einer ausländischen Behörde auszugehen (vgl. auch
IVO SCHWANDER, Auszüge aus Bundesgerichtsentscheidungen zum Zivilprozessrecht
und zum SchKG, ZZZ 2019 S. 277 ff., S. 280, wonach es im Fall der
andorranischen Bank für das Vorliegen einer Hilfeleistung an die ausländische
Behörde nicht relevant sei, ob der Herausgabe- und Forderungsanspruch in der
Schweiz entsprechend dem ausländischen Sanierungsplan statt von der
ausländischen Aufsichtsbehörde direkt von der Auffanggesellschaft durchgesetzt
werden kann).

5.2.2. Der hier gezogene Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die vom
ausländischen Gericht eingesetzten Liquidatoren als in das
öffentlich-rechtliche, zunächst durch die Bank C.________ angestossene
Bankabwicklungsverfahren eingebundene Organe zu betrachten sind. Dafür spricht,
dass die dem Konkurs der Beschwerdegegnerin vorangegangene aufsichtsrechtliche
Übernahme und die aufsichtsrechtliche Gründung der Auffanggesellschaft nach den
Feststellungen der Vorinstanz aufgrund des Konkurses der zur gleichen Gruppe
wie die Beschwerdegegnerin zählenden, wegen Betrugs unter Zwangsverwaltung
gestellten Bank E.________ erfolgten. Die aufsichtsrechtlichen Massnahmen der
Bank F.________, welche die Struktur der Beschwerdegegnerin grundlegend
änderten, hängen damit nicht nur mit der vorangegangenen Eröffnung des
Konkurses über die Bank E.________, sondern auch mit dem späteren Konkurs der
Beschwerdegegnerin eng zusammen. Folglich ist das die Beschwerdegegnerin
betreffende Konkursverfahren sachlich dem ausländischen aufsichtsrechtlichen
Bankabwicklungsverfahren zuzuordnen und müssen die gerichtlich eingesetzten
Liquidatoren der Beschwerdegegnerin im internationalen Verhältnis funktionell
als Behörden betrachtet werden (aufgrund dieser Einbindung in das
aufsichtsrechtliche Bankabwicklungsverfahren nicht relevant ist vorliegend
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Liquidatoren als solche
formell betrachtet aus der schweizerischen Optik nicht als Verwaltungsbehörden
erscheinen [vgl. zum Begriff der Verwaltungsbehörde Art. 1 VwVG; SR 172.021]).
Dabei bleibt es auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Konkurs über
die Beschwerdegegnerin seinerzeit aufgrund eines Gesuches der Liquidatoren der
Bank E.________ und nicht gestützt auf ein Gesuch der Bankenaufsichtsbehörde
(Bank C.________) erklärt wurde.

5.2.3. Mit Blick auf das Ausgeführte ist auch unter Berücksichtigung des von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstandes, dass die Verfügung der
FINMA letztlich primär der Konkursmasse und damit den Gläubigern der
Beschwerdegegnerin zugute kommt, von einer Hilfeleistung an eine ausländische
Behörde auszugehen.

5.3. Die in Frage stehende internationale Hilfeleistung der FINMA ist ohne
Weiteres eine solche verwaltungsrechtlicher Art, wurde die entsprechende
Verfügung doch wie im Fall der andorranischen Bank im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Verfahrens der Schweiz gestützt auf Art. 37g BankG
erlassen. Die Hilfeleistung wäre vorliegend selbst dann als
verwaltungsrechtlich zu qualifizieren, wenn in Antigua und Barbuda die
Kompetenzen der Bankenaufsichtsbehörde - anders als bei der andorranischen
Aufsichtsbehörde in BGE 145 II 168 - im Bereich von Bankkonkursen weniger weit
reichen sollten als diejenigen der FINMA. Denn aus Art. 83 lit. h BGG ergibt
sich nicht, dass für die Bestimmung der massgebenden Rechtsnatur einer
internationalen Hilfeleistung in erster Linie auf das ausländische Recht
abzustellen wäre.

5.4. Es erweist sich nach dem Gesagten, dass die streitbetroffene Angelegenheit
die internationale Amtshilfe im Sinne von Art. 83 lit. h BGG betrifft. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit ausgeschlossen.

Entgegen der Beschwerdeführerin kann am hier gezogenen Schluss nichts ändern,
dass das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_237/2009 vom 28. September 2009 (in
E. 1.1) erklärte, gegen finanzmarktrechtliche Aufsichts-, Liquidations- und
Konkursentscheide des Bundesverwaltungsgerichts könne die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben werden.
Beim entsprechenden Fall im Streit lag nämlich nicht etwa die Anerkennung eines
ausländischen Konkurserkenntnisses (oder die Anerkennung der im konkreten Fall
verfügten ausländischen Nachlassstundung) oder die Ermächtigung ausländischer
Behörden (oder ausländischer Liquidatoren), Forderungen geltend zu machen.
Vielmehr ging es um die Rechtmässigkeit einer Anordnung der FINMA, mit welcher
bestimmte Vermögenswerte bei einer schweizerischen Bank direkt der Konkursmasse
einer luxemburgischen Bank zugewiesen wurden und das weitere Verfahren
betreffend dieser Vermögenswerte geregelt wurde. Es fehlte damit im
betreffenden Fall an einem Bezug der Handlung der FINMA zu einer ausländischen
Behörde, welcher eine internationale Hilfeleistung hätte begründen können.

In seinem Urteil 2C_127/2010 vom 15. Juli 2011 hat das Bundesgericht die
Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 83 lit. h BGG mit der Begründung
verneint, im konkreten Fall sei Verfahrensgegenstand "nicht die Frage, ob die
Voraussetzungen gegeben waren, um den amerikanischen Behörden
doppelbesteuerungsrechtlich Amtshilfe zu leisten, sondern ob die FINMA im
Rahmen von aufsichtsrechtlichen Schutzmassnahmen befugt erschien, notfalls
Kundendaten ins Ausland zu liefern" (E. 1.1.2 des Urteils; in BGE 137 II 431
nicht amtlich publiziert). Da es vorliegend unbestrittenermassen nicht um
aufsichtsrechtliche Schutzmassnahmen der FINMA geht, lässt sich aus diesem
Urteil entgegen der Beschwerdeführerin nichts ableiten, was für die
Zulässigkeit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
spräche.

6.

Die hängige Beschwerde lässt sich auch nicht als Beschwerde in Zivilsachen
(Art. 72 ff. BGG) entgegennehmen, da der Gesetzgeber mit Art. 37g Abs. 1 und 2
BankG die Thematik von Konkursen ausländischer Banken (soweit vorliegend
relevant) einem öffentlich-rechtlichen Spezialregime unterstellt hat und das
angefochtene Urteil damit weder als Entscheid auf dem Gebiet des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts noch als gestützt auf
öffentlich-rechtliche Vorschriften erlassener Entscheid in einer mit dem
Zivilrecht zusammenhängenden Materie betrachtet werden kann (vgl. BGE 145 II
168 E. 4 S. 176, mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu SCHWANDER, a.a.O., S.
280).

Die Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich schliesslich auch nicht als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) materiell behandeln, da
dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
ausgeschlossen ist (Art. 113 BGG e contrario).

7.

Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der
FINMA ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: König