Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.565/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_565/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.C.________,

2. B.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 1. Mai 2019 (WBE.2018.451).

Erwägungen:

1.

1.1. B.C.________ liess sich 2014 sein gesamtes Vorsorgekapital der 2. Säule
von Fr. 504'240.-- auszahlen und begründete dies mit der Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Steuerkommission Aarau bzw. das Kantonale
Steueramt Aargau verneinte in der Folge die Aufnahme einer freiberuflichen
Tätigkeit und veranlagte B.C.________ und seine Ehefrau A.C.________ am 29.
September 2017 für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 525'400.--. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die
Steuerkommission Aarau am 7. Dezember 2017, das Spezialverwaltungsgericht, Abt.
Steuern, am 25. Oktober 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am
1. Mai 2019 ab.

1.2. Mit Beschwerde vom 14. Mai 2019 (Postaufgabe 15. Juni 2019) beantragen
B.C.________ und A.C.________ dem Bundesgericht, die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sei zu bejahen. Das Bundesgericht hat weder die
vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 139 I
72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit einen gesetzlichen Barauszahlungsgrund für das Vorsorgekapital
der 2. Säule darstelle und dass solche Kapitalleistungen separat nach Art. 38
DBG (SR 642.11) besteuert werden, wenn die Voraussetzungen für einen
Barauszahlungsgrund erfüllt seien (vgl. E. II./1.1 des angefochtenen Urteils).
In der Folge hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der selbständigen
Erwerbstätigkeit dargelegt (vgl. E. II./1.2 des angefochtenen Urteils) und
erwogen, dass der Beschwerdeführer 2 diese nicht erfülle, namentlich weil er
seit vier Jahren als selbständig Erwerbender erfolglos Fuss zu fassen versucht
und in dieser Zeit keinerlei Einnahmen generiert habe (vgl. E. II./1.3 des
angefochtenen Urteils). Deshalb habe auch kein Barauszahlungsgrund vorgelegen,
weshalb eine separate Besteuerung der Kapitalleistung nach Art. 38 DBG nicht
infrage komme (vgl. E. II./1.4 des angefochtenen Urteils).

2.3. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nur unzureichend
auseinander. Inwieweit aus einem 2009 absolvierten CAS-Lehrgang und einem 2011
absolvierten Kurs auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr
2014 geschlossen werden kann, ist nicht ersichtlich. Auch der unsubstanziierte
Hinweis auf zahlreiche Bemühungen zur Erlangung von Aufträgen genügt nicht, um
die vorinstanzlichen Erwägungen infrage zu stellen. Ebenso ist es nicht
entscheidend, ob der Gang in die Selbständigkeit das Ergebnis einer reiflichen
Überlegung war. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten hat, kann die
Tätigkeit als Beistand für die Ehefrau - ebenso wie die vor Bundesgericht
geltend gemachte Unterstützung des Vaters - mangels Gewinnstrebigkeit nicht als
selbständige Erwerbstätigkeit taxiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob
der Beschwerdeführer 2 ein Darlehen von seinem Vater erhalten hat und das Amt
als Beistand über die eheliche Fürsorgepflicht hinausgeht. Was schliesslich die
Tätigkeit als Christbaumzüchter betrifft, so hat sich das Verwaltungsgericht
nicht explizit dazu geäussert, sondern die selbständige Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers 2 als Ganzes beurteilt, was nicht zu beanstanden ist und
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Mit der Kernaussage des
angefochtenen Entscheids, dass der Beschwerdeführer 2 seit Jahren keine
Einnahmen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit generiert, setzt sich die
Beschwerde nicht auseinander; die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die
Tätigkeit als Christbaumzüchter - oder die anderen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers 2 - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen Erträge
abwerfen.

2.4. Auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer eine
Laienbeschwerde eingereicht haben und die formellen Hürden daher praxisgemäss
niedriger anzusetzen sind (Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.4),
fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger