Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.564/2019
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://06-02-2020-2C_564-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1933 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_564/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2019.00047).

Sachverhalt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1979) ersuchte im
September 1998 erfolglos in der Schweiz um Asyl. Im Jahr 2001 wurde er in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Juni 2002 heiratete er seine erste, in der
Schweiz niedergelassene Ehefrau und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser im Jahr 2007 geschiedenen Ehe hat
A.A.________ einen Sohn (geboren 2003), der unter der elterlichen Sorge der
Mutter steht und ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Die kosovarische Staatsangehörige B.A.________ (geboren 1978) reiste nach der
im April 2008 erfolgten Heirat mit A.A.________ im September 2008 in die
Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
Beide Aufenthaltsbewilligungen wurden letzmals verlängert bis zum 4. Juni 2018.

A.A.________ ist mehrfach straffällig geworden:

- Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Dezember 2001 wurde er
wegen versuchten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 21 Tagen (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. September
2006 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von
Fr. 1'000.- bestraft.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2007 wurde
er wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Busse von
Fr. 400.- bestraft.

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November
2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen à Fr. 80.- bestraft.

- Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 9. März 2015 wurde
er wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft.

- Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Dezember 2017 wurde er wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das
Waffengesetz mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit: 3
Jahre) bestraft.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 22. März 2018
die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________ und verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz.

B.

Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10.
Dezember 2018 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
April 2019).

C.

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 14. Juni 2019 erheben A.A.________ und
B.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, ihre
Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern und A.A.________ sei zu verwarnen,
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Im Übrigen verzichtet es, ebenso wie die Sicherheitsdirektion,
auf Vernehmlassung. Das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie
gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Beschwerdeführenden
berufen sich auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens und machen
diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und
nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179
f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

Die Beschwerdeführenden rügen jeweils eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art.
13 BV. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens geltend, während sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz des
Privatlebens beruft.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine enge Beziehung zum Sohn falle in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK und begründe einen Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz.

Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt
oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und
Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
verletzt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht
wird (BGE 144 I 1 E. 6.1 S. 12; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.). Art. 8 EMRK ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 mit Hinweisen). Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen). Der nicht
sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen
zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es
grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend
anzupassen sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung kann ein
weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in
der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten;
BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319).

Es ist unbestritten, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht hat und dass die beiden eine tatsächlich gelebte,
enge Beziehung pflegen. Die Vorinstanz erwog indes berechtigterweise, dass sich
der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht wohlverhalten habe, und äusserte
Zweifel an einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn. Als nicht obhuts- oder sorgeberechtigter
Elternteil kann der Beschwerdeführer daher keinen Aufenthaltsanspruch aus der
Beziehung zu seinem Sohn ableiten. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die
Beziehung zum Sohn in veränderter Form weitergeführt werden kann, ist nicht zu
beanstanden.

4.

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch
auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; 130 II
281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen
werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei es sich im
Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen kann.
Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten
Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders
ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens
verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 S.
278 f.).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids)
über 20 Jahren in der Schweiz. Angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz
bedarf der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
gemäss der zitierten Rechtsprechung besonderer Gründe.

5.2. Es ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG; SR 142.20; bis 13. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]) aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
(bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfüllt ist. Der Beschwerdeführer
rügt jedoch, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK und Art.
13 BV.

Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme
verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei
sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende
Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der
begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde;
(2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der
verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das
Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des
Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des
Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der
Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und
gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die
Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10)
die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum
Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner
Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer
der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat
(vgl. Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018
[Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der
besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen
gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143
I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist
für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw.
Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_410/2018 vom 7.
September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
21. Dezember 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Qualifizierte
Betäubungsmitteldelikte stellen eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar,
die ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung eines entsprechenden
Täters begründen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Sie zählen zu den
strafbaren Verhaltensweisen, die - vorbehältlich der Anwendung der
strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - heute gemäss Art.
66a Abs. 1 lit. o StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Zwar
sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die wie hier
vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit
durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen
Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB genannten Delikte insofern Rechnung, als
es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der
EMRK oder dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip - führt (vgl.
BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31).

5.4. Die Vorinstanz ging von einem hohen öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers aus, da er im Erwachsenenalter aus rein
finanziellen Motiven Betäubungsmitteldelikte begangen habe. Seine weiteren
Straftaten zeigten, obwohl es sich nicht um gravierende Delinquenz handle,
seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen
Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Einschätzung und bringt
vor, sein Verschulden sei angesichts der Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren,
seiner untergeordneten hierarchischen Stellung und seiner damals verzweifelten
Lage im unteren Bereich anzusiedeln. Er sei von Anfang an geständig und
kooperativ gewesen und es könne ihm eine gute Legalprognose gestellt werden. Im
Übrigen habe er sich abgesehen von wenigen Bagatelldelikten stets an die
Rechtsordnung gehalten.

Die Anklageschrift, die vom Bezirksgericht im abgekürzten Verfahren nach Art.
358 ff. StPO zum Urteil erhoben wurde (Art. 362 Abs. 2 StPO), ist Ausgangspunkt
und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens. Im
Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der
Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das
Bundesgericht geht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden
aus (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Dies gilt
grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein abgekürztes Strafverfahren
durchgeführt wurde. Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch
dem Strafurteil Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens
entnommen werden können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, kann es
sich - insbesondere wenn diese nur wenige Monate über der Grenze einer
längerfristigen Freiheitsstrafe liegt - rechtfertigen, für das Verständnis der
Tatumstände und die Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auch die dem
Strafurteil zugrunde liegenden Fakten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_126/
2017 vom 7. September 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).

Die der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz indiziert ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden und ein grosses öffentliches Interesse an der
Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I
16 E. 2.2.2 S. 20). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen delinquierte der
Beschwerdeführer aus rein finanziellen Beweggründen, während er in stabilen
familiären Verhältnissen lebte und hinsichtlich seiner geltend gemachten
physischen und psychischen Leiden jederzeit ärztlich versorgt war. Trotz der
vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten erscheint das Verschulden vor diesem
Hintergrund erheblich. Die Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren und die
untergeordnete Stellung, die der Beschwerdeführer im Drogenhandel eingenommen
habe, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wenngleich es im
Bereich des Betäubungsmittelgesetzes zu einer einmaligen Verurteilung kam,
zeigt sich aufgrund seiner wiederholten Verstösse gegen das Strassenverkehrs-
und das Waffengesetz doch eine gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des
Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung. Das öffentliche Interesse an
seiner Fernhaltung ist daher erheblich und wird durch das Strafmass, welches
die Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe immerhin um sechs Monate
übersteigt, nicht wesentlich relativiert. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer seither nicht mehr straffällig geworden sei, kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da er unter dem Druck des Strafverfahrens und später
des ausländerrechtlichen Verfahrens stand. Das festgestellte erhebliche
öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung könnte nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssten schwerwiegende
Umstände gegen eine Wegweisung sprechen.

5.5. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat der
Beschwerdeführer ein grosses Interesse, in diesem Land zu bleiben. Dies wird
verstärkt durch seine Beziehung zum hier lebenden Sohn. Ausserdem
berücksichtigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Beziehung des
Beschwerdeführers zu weiteren in der Schweiz lebenden Verwandten ausserhalb
seiner Kernfamilie. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn ist zwar
von einer gewissen Härte, sie verstösst aber nicht gegen übergeordnetes Recht
(vgl. E. 3 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass sie den Kontakt über moderne
Kommunikationsmittel und mit wechselseitigen Besuchen werden aufrecht erhalten
können. Aufgrund seiner Delinquenz hat es der Beschwerdeführer zu verantworten,
dass die Beziehung zu seinem Sohn nun nicht mehr in derselben Form
weitergeführt werden kann. Im Weiteren ist seine soziale Integration gemessen
am langen Aufenthalt in der Schweiz sehr bescheiden, pflegt er doch gemäss
eigenen Angaben keine nennenswerten sozialen Kontakte ausserhalb seiner
Familie. Nach einem längeren Unterbruch infolge Krankheit ist der
Beschwerdeführer seit einiger Zeit wieder in einer Teilzeitanstellung
berufstätig und offenbar um eine Erhöhung seines Pensums bemüht. Sprachlich ist
er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nur ungenügend integriert,
hingegen beteuert er, er sei hier stark verwurzelt und spreche hinreichend gut
Deutsch. Wenngleich beruflich und sprachlich zweifellos eine gewisse
Integration stattgefunden hat, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass sie den zu erwartenden Grad wohl nicht erreicht und diesen
jedenfalls nicht übersteigt, sodass sich daraus im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten
lässt. Schliesslich steht auch seine Ehe einer Rückkehr in den Kosovo nicht
entgegen: Der Beschwerdeführerin und Ehefrau des Beschwerdeführers, die
ebenfalls aus dem Kosovo stammt und mit den dortigen Verhältnissen vertraut
ist, ist eine Rückkehr in die Heimat grundsätzlich zumutbar. Sollte sie ihrem
Ehemann nicht ins Heimatland folgen, könnten sie den Kontakt auch auf Distanz
aufrechterhalten.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland scheint sodann zumutbar:
Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ist er mit den kulturellen und
gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Heimatland ebenso vertraut wie mit
der albanischen Sprache und hat dort nach wie vor Verwandte und Bekannte. Die
berufliche Integration dürfte angesichts der wirtschaftlichen Lage zwar
schwieriger sein als in der Schweiz, es kann aber angenommen werden, dass es
dem Beschwerdeführer dank seiner Arbeitserfahrung möglich sein wird, im Kosovo
auch wirtschaftlich Fuss zu fassen. Es sind keine unüberwindbare Hindernisse
ersichtlich, die die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar erscheinen liessen.

5.6. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere
der begangenen Straftaten des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliche
Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Dieses überwiegt sein
privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf
bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletzt damit weder
Bundes- noch Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig.

6.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt.

6.1. Die Beschwerdeführerin reiste nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer im
September 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Sie
lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit etwas mehr als zehn Jahren
rechtmässig in der Schweiz. Angesichts dieser Aufenthaltsdauer bedarf es für
die Beendigung ihres Aufenthalts und den damit einhergehenden Eingriff in das
Recht auf Privatleben besonderer Gründe (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; vgl.
E. 4 hiervor).

6.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin
berufstätig. Sie musste nicht betrieben werden, bezog keine Sozialhilfe und
wurde nie straffällig. Ihre berufliche Integration ist unbestritten. Hingegen
moniert die Vorinstanz, sie sei sprachlich schlecht integriert und verfüge
nicht über fundierte ausserfamiliäre Kontakte. Ausserdem entspreche ihre
Weiterbeschäftigung nicht einem gesamtwirtschaftlichen Interesse, und die
Wiedereingliederung im Kosovo sei ihr zumutbar. Die Beschwerdeführerin rügt zu
Recht, dass diese Argumentation im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu kurz
greift und ihr Aufenthaltsrecht nicht vom Vorliegen eines
gesamtwirtschaftlichen Interesses abhängt.

6.3. Vorliegend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
als mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar: Es ist aktenkundig und unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin die Schule nicht besucht hat und einen niedrigen
Bildungsstand aufweist. Dass sie offenbar sprachlich eher schlecht integriert
ist, darf vor diesem Hintergrund nicht übermässig gewichtet werden. Vielmehr
ist vorliegend zu beachten, dass sie beruflich integriert ist, sich nichts
zuschulden hat kommen lassen und seit über zehn Jahren rechtmässig in der
Schweiz lebt. Es liegen keine besonderen Gründe für die Beendigung ihres
Aufenthalts in der Schweiz im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Das
öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
erschöpft sich somit weitgehend im Bestreben, eine restriktive
Einwanderungspolitik durchzusetzen. Dies kann für sich allein angesichts der
konkreten Umstände nicht genügen, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts
zu rechtfertigen (vgl. auch BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279). Weitere öffentliche
Interessen an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich
und werden im angefochtenen Urteil auch nicht aufgeführt. Das private Interesse
der Beschwerdeführerin, ihr soziales und berufliches Netz nach langem
Aufenthalt in der Schweiz nicht zurücklassen zu müssen, überwiegt somit das
öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo
nicht von vornherein unzumutbar erscheint (vgl. BGE 144 I 266 E. 4.3 S. 279 f.;
E. 5.5 hiervor).

7.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin
gutzuheissen und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Übrigen ist sie,
was den Beschwerdeführer betrifft, abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin, während der
Beschwerdeführer unterliegt. Dem Beschwerdeführer sind die hälftigen
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist
eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich zuzusprechen (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG). Der Kanton Zürich hat keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art.
66 Abs. 3 BGG); es ist ihm keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 17. April 2019 wird aufgehoben, soweit es die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

2.1. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer
auferlegt.

2.2. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'250.- zu entschädigen.

2.3. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub