Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.563/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_563/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 8. Mai 2019 (VB.2019.000178).

Erwägungen:

1.

A.________, am 4. April 1977 geborene Staatsangehörige von Kosovo, heiratete am
12. Februar 2016 im Alter von 39 Jahren einen Schweizer Bürger, worauf sie eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Ihre Kinder aus erster Ehe blieben im Kosovo
zurück, wo sie (auch noch als geschiedene Frau) zuvor gelebt und gearbeitet
hatte. Seit Ende 2016 lebt sie von ihrem zweiten Ehemann getrennt, die Ehe
wurde am 26. Februar 2019 geschieden. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wies
das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und die gegen den
Rekursentscheid vom 19. Februar 2019 erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab. Gegen
dieses Urteil hat A.________ am 15. Juni 2019 (Postaufgabe) beim Bundesgericht
eine vom 6. Juni 2019 datierte Beschwerde eingereicht, womit sie die
Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts um noch sechs Monate beantragt, damit sie
in dieser Zeit arbeiten könne, um mit dem Verdienst für sich und ihre Kinder
(im Kosovo) das Dach über dem Kopf zu sichern.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen
zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte
bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit
Hinweisen) und im Sinne der gestellten Rechtsbegehren hätte entscheiden sollen.

2.2. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kam im Falle der
Beschwerdeführerin nur unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG in Betracht (nachehelicher Härtefall). Dass und warum die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen Härtefalls (behauptete
erlittene eheliche Gewalt) in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht nicht
erfüllt sind und die Beschwerdeführerin die Verlängerung der
Jahresaufenthaltsbewilligung nicht beanspruchen kann, hat das
Verwaltungsgericht umfassend dargelegt. Die Beschwerdeführerin führt aus, die
vorinstanzlichen Erwägungen seien für sie rational gut nachvollziehbar; vieles
bleibe für sie aber emotional unverständlich und es sei nicht nachvollziehbar,
dass die erlebte Gewalt in ihrer Ehe als zu wenig relevant für einen positiven
Entscheid in Bezug auf das Bleiberecht betrachtet werde. Mit den Erwägungen der
Vorinstanz zur ehelichen Gewalt setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch
inhaltlich nicht, auch nicht ansatzweise, auseinander. Es liegt mithin
offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung vor (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).

Damit fehlt es auch an der Grundlage für das Begehren auf eine zeitlich
befristete Bewilligungsverlängerung (sechs Monate). Soweit dieser Antrag sich
allein auf die Ansetzung der Ausreisefrist und mithin auf den
Wegweisungsvollzug bezieht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG unzulässig. Damit die
Beschwerde in dieser Hinsicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
BGG) entgegengenommen werden könnte, müsste die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was besonderer Geltendmachung und
Begründung bedürfte (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Derartige
Rügen werden nicht erhoben.

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller