Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.562/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_562/2019

Urteil vom 12. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 17. April 2019 (VB.2018.00478).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geboren 1984) reiste am 13.
April 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 22. April 2010 in U.________/ZH
den Schweizer Staatsbürger B.________. In der Folge erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen und am 6.
März 2015 die Niederlassungsbewilligung. C.________, die sieben Jahre ältere
Schwester von A.________, ist aufgrund einer früheren Ehe seit dem 14. Oktober
2012 in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Sie hatte am 22. November 2010 im
Kosovo D.________ geheiratet, dem aufgrund dieser Heirat eine zuletzt bis am
13. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

A.b. Anlässlich einer polizeilichen Wohnortkontrolle vom 28. Mai 2016 an der
Meldeadresse des Ehepaars C.________ und D.________ wurden letzterer sowie
A.________ vorgefunden, während bei der an der Meldeadresse des Ehepaars
A.________ und B.________ parallel durchgeführten Wohnortkontrolle B.________
und C.________ angetroffen wurden. Am 16. September 2016 führte die
Kantonspolizei Zürich an der Meldeadresse von A.________ und B.________, an der
Meldeadresse des Ehepaars C.________ und D.________ sowie an der Strasse
E.________ in V.________/ZH eine neuerliche Wohnkontrolle durch. An der
Meldeadresse von A.________ und B.________ traf sie C.________, deren Tochter
sowie B.________ an, während an der Meldeadresse von C.________ und D.________
niemand zu Hause war. An der Strasse E.________ in V.________/ZH fanden die
Polizeibeamten unter anderem A.________ vor. Unmittelbar nach der Wohnkontrolle
befragten die Polizeibeamten A.________ und deren Mann zu ihrer Ehe.

A.c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung
von A.________.

B.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen gegen den Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung gerichteten Rekurs A.________s mit Entscheid vom 12.
Juli 2018 ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 2.
Oktober 2018.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, wies die gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2019
beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei ihr
eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr eine Ausreisefrist von
mindestens sechs Monaten zu setzen. Im Weiteren sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei
und lud die Vorinstanzen sowie das Staatssekretariat für Migration zur
Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
übrigen Verfahrensbeteiligten verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist grundsätzlich zulässig, da auf den Fortbestand
dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art.
82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2
sowie Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer etwaigen Abweisung
ihrer Beschwerde die Festsetzung einer Ausreisefrist von sechs Monaten.

1.2.1. Dieses Rechtsbegehren betrifft die Modalitäten der Wegweisung, weshalb
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG ausgeschlossen ist.

1.2.2. Es ist zu prüfen, ob das Rechtsbegehren betreffend die Festsetzung der
Ausreisefrist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG) beurteilt werden kann. Mit diesem Rechtsmittel kann gemäss Art. 116 BGG
ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt
werden (BGE 142 II 259 E. 4.2 S. 262; 140 I 285 E. 1.2 S. 290), wobei die
qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32
E. 5.1 S. 41).

1.2.3. Im Zusammenhang mit ihrem Rechtsbegehren um Festsetzung einer
Ausreisefrist von sechs Monaten erhebt die Beschwerdeführerin keine
Verfassungsrügen, weshalb auf dieses Rechtsbegehren auch im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf die verfassungsmässigen
Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S.
41; vorne E. 1.2.2).

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1 S. 31). Die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung
des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5. S. 232). "Offensichtlich
unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42
f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V
111 E. 3 S. 112). Diese erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV,
wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Die
Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten
Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 1.2).
Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim
vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt insoweit, als sie der Vorinstanz vorwirft, sie sei entgegen der
klaren Aktenlage davon ausgegangen, dass ihre Schwester zusammen mit ihrer
Familie im Zeitraum November/Dezember 2015 in die Wohnung des Ehemanns der
Beschwerdeführerin eingezogen sei.

2.3. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass die Vorinstanz in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin festgestellt hat,
dass die Schwester der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter und ihrem
Ehemann im Juli 2014 in eine Parterrewohnung in derselben Liegenschaft gezogen
ist, in welcher auch die eheliche Wohnung der Beschwerdeführerin liegt. Diese
vorinstanzliche Feststellung deckt sich mit dem Mietvertrag vom 16. Juni 2014,
auf den sich die Beschwerdeführerin beruft. Die Vorinstanz weist schliesslich
daraufhin, dass gestützt auf die Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin
davon auszugehen sei, dass die Schwester der Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrer Tochter im November oder Dezember 2015 beim Ehemann der
Beschwerdeführerin eingezogen ist. Diese Annahme bezieht sich, entgegen der
Rüge der Beschwerdeführerin, nur auf die Schwester und deren Tochter. Dass die
ganze Familie der Schwester inklusive des Ehemanns beim Ehemann der
Beschwerdeführerin eingezogen sein soll, stellt die Vorinstanz nicht fest. Die
Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unbegründet.
Damit ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.1).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehört (Art. 29 Abs. 2 BV). Einerseits habe die Vorinstanz ihre
Ausführungen betreffend ihre frühere Verlobung mit ihrem Schwager im Kosovo im
angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt. Andererseits sei die Vorinstanz
weder auf ihre Ausführungen zu den Hochzeitsfeierlichkeiten eingegangen, noch
habe sie in ihren Erwägungen berücksichtigt, dass sie anlässlich der
polizeilichen Befragung zahlreiche Details zu ihrem Ehegatten hatte aufführen
und beantworten können.

3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

3.3. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf
verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

3.4. Diesen Voraussetzungen genügt das angefochtene Urteil. Aus dem Urteil geht
klar hervor, dass sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Beschwerdeführerin,
sie habe ihren Schwager auf ihrem ersten Einreisevisum nur deshalb als
Verlobten angegeben, weil sie befürchtet habe, ansonsten mangels Garantie für
die Wiederausreise nicht in die Schweiz einreisen zu dürfen, auseinandersetzt
(E. 3.7 des angefochtenen Entscheids). Diese Rüge geht demnach offensichtlich
fehl.

3.5. Die weiteren beanstandeten Verletzungen des rechtlichen Gehörs erweisen
sich ebenfalls als unbegründet. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz
betreffend die widersprüchlichen Aussagen der Eheleute zur eigenen Hochzeit
primär auf die Ausführungen der Rekursinstanz verweist (E. 3.6 des
angefochtenen Entscheids). Nichts desto trotz weist sie im angefochtenen
Entscheid mit einer entsprechenden Begründung daraufhin, dass sie die Argumente
der Beschwerdeführerin, mit welcher diese die Widersprüche zu widerlegen
versucht, als nicht nachvollziehbar erachte (E. 3.7 des angefochtenen
Entscheids). Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin
hinreichend auseinandergesetzt und anhand ihrer Erwägungen wird ohne Weiteres
ersichtlich, welche Überlegungen sie sich dabei machte. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

3.6. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe ignoriert,
dass sie zahlreiche Details zu ihrem Ehemann habe aufführen und beantworten
können. Die Vorinstanz berücksichtigt auch hier die Vorbringungen der
Beschwerdeführerin, indem sie beispielsweise explizit auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur Freizeitgestaltung des Ehepaars verweist (E. 3.6 des
angefochtenen Entscheids). Dass sie sich nicht zu jedem einzelnen
Sachverhaltselement umfassend äussert, aus dem sich gestützt auf die
Befragungsprotokolle der Ehegatten Widersprüche oder Übereinstimmungen ergeben,
begründet für sich alleine noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vorne E. 3.2).

4.

4.1. Streitgegenstand ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin wegen des Vorliegens einer Scheinehe.

4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in grundsätzlicher Hinsicht, dass Art.
51 Abs. 1 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019 AuG) auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht anwendbar sei und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
deshalb widerrechtlich erfolgt sei. Art. 51 Abs. 1 AIG beziehe sich auf
Ansprüche gemäss Art. 42 AIG, mithin auf Aufenthaltsbewilligungen die gestützt
auf die Bestimmungen zum Familiennachzug erteilt worden sind. Da die
Beschwerdeführerin aber bereits mehr als fünf Jahre in einer ehelichen
Gemeinschaft mit einem schweizerischen Staatsbürger gelebt und deswegen eine
Niederlassungsbewilligung erhalten habe (Art. 42 Abs. 3 AIG), leite sich ihr
Aufenthaltsrecht nicht mehr aus Art. 42 AIG ab. Vielmehr werde eine
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG unbefristet und ohne
Bedingungen erteilt, weshalb das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nicht
mehr an die Bestimmungen zum Familiennachzug geknüpft sei. Aufgrund des klaren
Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG, der sich nur auf Ansprüche gemäss Art.
42 AIG beziehe, könne ihre Niederlassungsbewilligung deshalb nicht mehr
rückwirkend widerrufen werden.

4.3. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Es ist zwar
zutreffend, dass die aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug erhaltene
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG grundsätzlich unbefristet
und bedingungslos erteilt wurde. Dessen ungeachtet verkennt die
Beschwerdeführerin, dass eine Niederlassungsbewilligung, die aufgrund von
Falschangaben im Bewilligungsverfahren, namentlich beim Vorliegen einer
Scheinehe, erteilt wurde, widerrufen werden kann (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 Abs. lit. a AIG). Eine auf diese Art erhaltene
Niederlassungsbewilligung ist als ursprünglich fehlerhafte Verfügung anzusehen,
was zur Folge hat, dass die betreffende Person durch den Widerruf in dieselbe
Situation versetzt wird, in welcher sie sich vor der Erteilung befand (Urteil
2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.5.4; 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.
3.1). Die anschliessende erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt
ausser Betracht, da der vorliegende Widerrufsgrund der Scheinehe dem
ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug von vornherein
entgegen stand und somit auch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
rechtfertigen würde (vgl. Urteil 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1). Im
Ergebnis durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Niederlassungsbewilligung
könne grundsätzlich widerrufen werden.

5.

5.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die
Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat, was namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe der
Fall ist (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteile
2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1).

5.2. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende
und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der
Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen
zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei
richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es
genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse
ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; Urteil
2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1).

5.3. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der
ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu
bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,
dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1
E. 4.1 S. 9; Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2). Dies ist
insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um
Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen
Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson
(Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die
Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht
stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; Urteil 2C_334/2017 vom
9. April 2018 E. 2.2).

5.4. Bei der Annahme einer Scheinehe gilt es weiter zu berücksichtigen, dass
eine solche nicht bereits dann vorliegt, wenn auch ausländerrechtliche Motive
den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur
Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem
der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b S. 102; Urteil 2C_292/2017 vom 8.
März 2018 E. 4.2). Dabei ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die
Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin
angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE
135 II 1 E 4.2 S. 10; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; Urteil 2C_118/2017 vom 18.
August 2017 E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG; vorne E. 5.2). Diese
kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil
2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Insbesondere für den
Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen,
wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_377/2018 vom 30.
August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).

5.5. Die Feststellung von Indizien die für das Vorliegen einer Scheinehe
sprechen ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin überprüft (vorne E. 2.1). Keine
Kognitionsbeschränkung besteht hingegen für die Rechtsfrage, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf
die Ehe sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_1077/
2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1).

5.6. Die vorinstanzlich festgestellten Indizien, die auf das Bestehen einer
Scheinehe hindeuten, werden von der Beschwerdeführerin nicht oder nicht
hinreichend substanziiert bestritten (vorne E. 2.2), weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich sind (vorne E. 2.1) Die Beschwerdeführerin
beanstandet aber die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass gestützt
auf die festgestellten Indizien von einer Scheinehe auszugehen sei. Sie
argumentiert, die Vorinstanz habe die festgestellten Indizien ausschliesslich
negativ und willkürlich gewertet. Bei einer objektiven Betrachtungsweise
liessen die aufgeführten Indizien keinen Rückschluss auf eine Scheinehe zu.

5.7.

5.7.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aussagen der Eheleute anlässlich der
Befragungen vom 16. September 2016 sowie aufgrund weiterer Indizien davon
ausgegangen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine
Scheinehe vorliegt.

5.7.2. Im angefochtenen Urteil wird unter anderem auf die speziellen Umstände
des Kennenlernens sowie auf die verdächtigen zeitlichen Abläufe vor der
Hochzeit verwiesen. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin vor der Heirat von November 2008 bis zum 18. September
2009 mit der älteren Schwester der Beschwerdeführerin zusammen lebte. Nach
eigenen Angaben will er in dieser Zeitspanne die Beschwerdeführerin
"zufälligerweise" in einem Internetchat kennen gelernt und dabei zunächst nicht
gewusst haben, dass es sich bei ihr um die jüngere Schwester seiner damaligen
Mitbewohnerin handle. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ersuchte
der Ehemann kurz nach dem Kennenlernen am 16. Juli 2008 ein erstes Mal um eine
Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Ehevorbereitung.
Aufgrund dieser ungewöhnlichen Umstände bestand bereits zu diesem Zeitpunkt der
Verdacht, dass der Eheschluss einzig ausländerrechtlichen Interessen diente.
Gemäss der Vorinstanz wurden die Eheleute deshalb bereits damals zu den
Umständen ihres Kennenlernens befragt. Im Anschluss an die Befragung zog der
Ehemann am 14. April 2009 sein Gesuch um Einreisebewilligung für die
Beschwerdeführerin zurück. Als ungewöhnlich wertet die Vorinstanz weiter, dass
sich die Schwester der Beschwerdeführerin in der Folge am 18. September 2009 an
der Adresse des Ehemanns abgemeldet hat und umgezogen ist, woraufhin die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im November 2009 bzw. im Februar
2010 erneut um eine Einreisebewilligung zwecks Hochzeitsvorbereitung ersuchten.
Ein weiteres gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Scheinehe sieht die
Vorinstanz schliesslich darin, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester
anlässlich der polizeilichen Wohnkontrollen je an der Wohnadresse des jeweils
anderen Ehegatten vorgefunden wurden. Dieser Umstand war schliesslich auch der
Grund, der die Behörden zu vertieften Abklärungen veranlasste.

5.7.3. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung in Schlafkleidung bei ihrem Schwager vorgefunden
wurde, erachtet die Vorinstanz insoweit als verdächtig, als dass sich gestützt
auf die Abklärungen des Migrationsamts herausstellte, dass sie ihren Schwager
im Rahmen eines früheren Einreisevisums vom 13. Juli 2007 als ihren Verlobten
angab. Dieser Umstand deutet gemäss der Vorinstanz darauf hin, dass bereits
früher eine Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwager
bestanden habe. Als verdächtig wertet die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
zudem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Verlobung zu ihrem Schwager
anlässlich der polizeilichen Befragung verschwieg, obwohl sie explizit zu ihrer
Beziehung mit ihrem Schwager befragt wurde.

5.7.4. Überdies weist die Vorinstanz auf den Altersunterschied von 13 Jahren
sowie auf die vagen und widersprüchlichen Aussagen der Eheleute anlässlich der
polizeilichen Befragungen hin. Sie hält diesbezüglich für das Bundesgericht
verbindlich fest, dass die Ehegatten nur geringe Kenntnisse voneinander haben.
Beide kennen beispielsweise das Geburtsdatum des anderen nicht und der Ehemann
konnte nicht sagen, wann die Hochzeit stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin
wusste zudem nicht, wie alt die voreheliche Tochter ihres Ehemannes ist oder
was sie für einen Beruf ausübt. Die Vorinstanz stellt zudem fest, dass
hinsichtlich Freizeitgestaltung kaum Gemeinsamkeiten vorliegen und dass die
Ehegatten über kein gemeinsames Bankkonto verfügen.

5.7.5. Aufgrund der vorgenannten Indizien ist die Vorinstanz zum Schluss
gelangt, dass eine tatsächliche partnerschaftliche Beziehung nicht zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, sondern zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Schwager bestand. Da jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihr
Schwager über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten, habe sie ihren
Ehemann und ihr Schwager ihre Schwester geheiratet. Auf diese Weise erhielten
beide einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Insgesamt sprechen damit nach
Ansicht der Vorinstanz genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Scheinehe.

5.8.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält diese Einschätzung der
Vorinstanz vor Bundesrecht stand.

5.8.1. Die Beschwerdeführerin versucht die vorinstanzlich festgestellten
Indizien in verschiedenen Punkten in ein anderes Licht zu rücken. So weist sie
daraufhin, dass der Seitensprung mit ihrem Schwager eine einmalige
Rachehandlung an ihrer Schwester gewesen sein soll, weil diese eine Affäre mit
ihrem Ehemann angefangen habe. Zudem sei sie zum Zeitpunkt der
Polizeikontrollen bereits von ihrem Ehemann getrennt gewesen. Betreffend das
Verlöbnis mit ihrem Schwager argumentiert sie, dass sie diesen bei ihrem ersten
Visum für die Einreise in die Schweiz nur deshalb als ihren Verlobten angegeben
hatte, weil sie befürchtet habe, ansonsten mangels Garantie für die
Wiederausreise in den Kosovo nicht in die Schweiz einreisen zu dürfen. Den
Rückzug des ersten Gesuchs um Einreisebewilligung durch den Ehemann begründet
sie damit, dass die damals geplante Hochzeit aufgrund der hohen
Arbeitsbelastung des Ehemannes nicht wie geplant habe durchgeführt werden
können und deshalb verschoben wurde. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass ihr Aufenthalt vor den polizeilichen Wohnkontrollen zu
keinerlei Beanstandungen seitens der Behörden geführt habe, schliesslich sei
ihre Aufenthaltsbewilligung jeweils ohne weitere Bemerkungen verlängert worden.
Die Annahme einer Scheinehe zum aktuellen Zeitpunkt sei deshalb
widerrsprüchlich.

5.8.2. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin somit einzelne Indizien in
einem gewissen Umfang durchaus zu relativieren. Ihr ist insoweit zuzustimmen,
dass die Vorinstanz für die Zeitdauer zwischen der Eheschliessung (22. April
2010) und den Wohnkontrollen (28. Mai 2016) relativ wenig festgestellt hat.
Auch lassen die Wohnkontrollen für sich alleine betrachtet keine Rückschlüsse
auf eine Scheinehe zu. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin behauptet, dass sie sich bereits vor der Kontrolle von ihrem
Ehemann getrennt habe, da dieser sie mit ihrer Schwester betrogen haben soll.
Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Wohnkontrollen für die
Behörden lediglich als Anlass dazu dienten, um weitere Abklärungen vorzunehmen.
Gestützt auf diese Abklärungen und unter Berücksichtigung aller
Sachverhaltsumstände bestätigte sich schliesslich der Verdacht des Vorliegens
einer Scheinehe. Diese Schlussfolgerung vermag die Beschwerdeführerin, trotz
teilweise berechtigter Einzeleinwände, nicht zu widerlegen.

5.8.3. Anders als die Beschwerdeführerin dies annimmt, hat die Vorinstanz somit
keinesfalls leichtfertig oder willkürlich auf das Vorliegen einer Scheinehe
geschlossen. Vielmehr ist sie gestützt auf eine fundierte Gesamtwürdigung aller
Sachverhaltsumstände (vorne E. 5.7.1 ff.) zum Ergebnis gekommen, dass es
vorliegend einerseits an einer hinreichenden Basis für die Annahme einer
ehelichen Gemeinschaft fehlt (vorne E. 5.4) und andererseits mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Parallelbeziehung verschwiegen wurde (vorne E. 5.3).
Die Ehe sei deshalb einzig für ausländerrechtliche Zwecke geschlossen worden.
Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der umfassenden vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ohne Weiteres nachvollziehbar und infolgedessen
verfassungsrechtlich haltbar.

5.9. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem
sie die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Scheinehe im
Sinne des Ausländerrechts qualifizierte (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG) und gestützt darauf ihre Niederlassungsbewilligung
widerrufen hat.

6.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig.

6.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landesrechtlich stets zu prüfen, ob sich
die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG), was
eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147; Urteile 2C_1077/2017 vom 8.
Januar 2019 E. 5.1; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 5).

6.2.

6.2.1. Am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, die aufgrund einer
Scheinehe erteilt wurden, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse
(Urteile 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017
E. 3.5; 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5). Dieses gewichtige öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich
schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die Wegweisung sprechen würden
(vgl. Urteile 2C_864/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2; 2C_706/2015 vom 24. Mai
2016 E. 5.1). Solche liegen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.

6.2.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art.
105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4.1), dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine Drittstaatsangehörige handelt, die im Alter von 25 Jahren in die Schweiz
einreiste und sich seit nunmehr neun Jahren ununterbrochen hier aufhält. Den
grössten Teil ihres bisherigen Lebens, worunter insbesondere die prägenden
Kinder- und Jugendjahre sowie das frühere Erwachsenenalter zählt, verbrachte
sie im Kosovo, mit welchem sie in kultureller und sozialer Hinsicht noch immer
verbunden ist. Gesundheitliche Probleme sind nicht bekannt. Die
Beschwerdeführerin hat keine Kinder und es gibt keine Anhaltspunkte, die auf
eine besonders intensive Integration in der Schweiz hindeuten würde. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in
ihr Heimatland zumutbar ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden
und verletzt kein Bundesrecht.

6.2.3. Substanziierte Gründe, die gegen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland
sprechen, vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht vorzubringen.
Sie kann insbesondere gestützt auf die angeführte mehrjährige Anwesenheit in
der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Zeit, die wegen der erfolgten
Täuschung in der Schweiz verbracht wurde, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht besonders zu gewichten
(Urteile 2C_234/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1; 2C_1115/2015 vom 20. Juli
2016 E. 6.1). Auch das von der Vorinstanz aufgeführte strafrechtliche
Wohlverhalten während ihres Aufenthalts in der Schweiz führt zu keinem anderen
Resultat. Gleiches gilt für den Umstand, dass gegen sie gemäss vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung keine Betreibungen vorliegen und dass sie aufgrund
ihrer Arbeitsstelle wirtschaftlich integriert ist (vgl. Urteile 2C_403/2018 vom
19. Februar 2019 E. 5.3; 2C_483/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.2).

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist.

7.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn