Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.561/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_561/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand

Eingrenzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin,

vom 13. Mai 2019 (V 2019 36).

Erwägungen:

1.

Der am 11. März 1985 geborene algerische Staatsangehörige A.________ stellte am
4. August 2008 ein Asylgesuch; auf dieses wurde am 18. Dezember 2008 nicht
eingetreten, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, welche nie vollzogen
wurde. Mit Verfügung vom 5. April 2019 untersagte das Amt für Migration des
Kantons Zug dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung das Verlassen des
Gemeindegebiets U.________, wo sich die ihm zugewiesene Nothilfeunterkunft
befindet (Eingrenzung gemäss Art. 74 AIG). Ausgenommen ist der aus dem Rayon
herausführende Weg zur Stelle, die wöchentlich die Nothilfe auszahlt; sodann
darf er bei Vorliegen guter Gründe (Arztbesuch, Behördengänge) das Gebiet, auf
welches er eingegrenzt ist, mit behördlicher Genehmigung verlassen. Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache leitete das Amt für Migration
zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug weiter, welches die Beschwerde mit Urteil der
AIG-Einzelrichterin vom 13. Mai 2019 abwies. A.________ hat gegen dieses Urteil
am 13. Juni 2019 eine vom Bundesgericht als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommene "Einsprache" erhoben.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde
führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form
plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen
verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen die Anordnung der Eingrenzung. Er
erklärt, nicht gegen Gesetze zu sein; aber wegen seiner Krankheit müsse er
immer zum Psychologen oder ins Spital gehen; er müsse freigelassen werden, um
seine Ärzte zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für eine
Eingrenzung und die betreffenden Modalitäten geschildert und anhand der
konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers, namentlich unter Berücksichtigung
seiner gesundheitlichen Situation, erkannt, dass die Eingrenzung rechtmässig
sei. Die eben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen jegliche
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen
genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid
des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller