Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.560/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_560/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Rapperswil-Jona, vertreten durch den Stadtrat.

Gegenstand

Feuerwehreinsatzkosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III,

vom 7. Mai 2019 (B 2019/33).

Sachverhalt:

A.

Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ sind Eigentümer des bewaldeten
Grundstücks Nr. xxx in der Einwohnergemeinde Rapperswil-Jona/SG. Am 28. Mai
2018 stürzten zwei sich auf dieser Parzelle befindliche, allem Anschein nach
morsche Bäume auf die im Eigentum der Einwohnergemeinde stehende
C.________-Strasse. Die Notrufzentrale des Kantons St. Gallen benachrichtigte
in der Folge die örtliche Feuerwehr, welche die Baumstämme zerkleinerte und die
Strasse vom Holz befreite.

B.

Am 30. Mai 2018 stellte die Sicherheitsverwaltung der Einwohnergemeinde
Rapperswil-Jona den Eheleuten (nachfolgend: die Grundeigentümer) Rechnung für
den Einsatz. Bei fünf Arbeitsstunden zu Fr. 60.--, einer Grundgebühr und einer
Einsatzstunde für schwere Fahrzeuge von Fr. 380.-- ergab sich ein Total von Fr.
680.--. Der Stadtrat von Rapperswil-Jona (Entscheid vom 9. Juli 2018) und die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 31. Januar
2019) bestätigten dies.

C.

Die Grundeigentümer gelangten an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
dessen Abteilung III die Beschwerde abwies (Entscheid B 2019/33 vom 7. Mai
2019). Das Verwaltungsgericht erwog im wesentlichen, der Feuerwehreinsatz vom
28. Mai 2018 sei durch den Sturz zweier morscher Bäume vom Grundstück der
Grundeigentümer auf die Strasse ausgelöst worden. Ob die Stammfäulnis zuvor
erkennbar gewesen sei, spiele keine Rolle, da die Grundeigentümer ohnehin als
Zustandsstörer zu gelten hätten. Beim Einsatz vom 28. Mai 2018 habe es sich um
eine Sicherungs- und Behebungsmassnahme gehandelt, die gestützt auf das
kantonale Feuerwehrrecht vorzunehmen und den Zustandsstörern in Rechnung zu
stellen gewesen sei. Die Beseitigung der Baumstämme zähle nicht zum
gewöhnlichen, von der Gemeinde zu tragenden Strassenunterhalt. Wie es sich mit
Art. 41 ff. OR verhalte, müsse nicht geklärt werden, zumal Bäume als Werk im
Sinne von Art. 58 OR ausser Betracht fielen. Auch in betraglicher Hinsicht sei
die Verfügung nicht zu beanstanden.

D.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erheben die Grundeigentümer beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat die
Akten beigezogen und von einem Schriftenwechsel abgesehen.

Erwägungen:

1.

Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs.
2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten. 

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 III 91 E. 2 S. 93).

2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich
der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur,
soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend
begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern
verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32
E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen
nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung
des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155). "Offensichtlich
unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42
f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die
Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten
Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 2.2).

3.

3.1. Die Grundeigentümer anerkennen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz insoweit, als von ihrem Grundstück aus zwei Bäume auf die
benachbarte Gemeindestrasse gefallen sind. Sie bemerken, dass die Stammfäulnis
nicht erkennbar gewesen und betonen, dass die Feuerwehr durch die Gemeinde (und
nicht durch sie, die Grundeigentümer) aufgeboten worden sei. Eine sie treffende
Kostenpflicht bestehe nicht. Vielmehr sei die Gemeindestrasse im Unterhalt
vernachlässigt gewesen, was erst den Feuerwehreinsatz ausgelöst habe.
Entsprechend seien die Kosten der Einwohnergemeinde in deren Eigenschaft als
Werkeigentümerin aufzuerlegen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass nicht die
Bäume, sondern die Gemeindestrasse ein Werk im Sinne von Art. 58 OR darstelle.
Ein Waldeigentümer sei nicht verpflichtet, den Wald zu unterhalten. Das blosse
Belassen eines Naturzustandes führe zu keiner Grundeigentümerhaftpflicht.
Namentlich habe der Eigentümer eines Grundstücks auch nicht für Schäden zu
haften, die durch Pflanzen oder Tiere hervorgerufen würden.

3.2.

3.2.1. Die Grundeigentümer stützen sich hauptsächlich auf die Regeln zum
ausservertraglichen Haftpflichtrecht (Art. 41 ff. OR, insbesondere Art. 58 OR
[Werkeigentümerhaftung]) und bringen damit sinngemäss vor, die sich stellenden
Rechtsfragen seien im Kern bundesrechtlicher Natur. Bundesrecht ist von Amtes
wegen und mit voller Kognition zu prüfen (vorne E. 2.1). Die Vorinstanz hat zu
Art. 58 OR festgehalten, dass es sich bei Bäumen "in aller Regel (und auch
vorliegend) " nicht um ein Werk im Sinne dieser Bestimmung handelt. Dies ist
zutreffend: Unter Werken im Sinne der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Abs.
1 OR sind Gebäude oder andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder
technische Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder
indirekt, dauerhaft verbunden sind (BGE 130 III 736 E. 1.1 S. 740). Bäume
fallen nicht darunter.

3.2.2. Die Grundeigentümer machen freilich geltend, sie hätten gar nicht
behauptet, bei den Bäumen handle es sich um Werke. Gegenteils stellen sie sich
- jedenfalls im bundesgerichtlichen Verfahren - auf den Standpunkt, die
Gemeindestrasse bilde ein Werk im Sinne von Art. 58 OR, weshalb die
Einwohnergemeinde für die Kosten der Beseitigung der Baumstämme aufzukommen
habe. Auf Art. 58 OR vermöchten sie sich indes nur zu berufen, wenn sie
bundesrechtskonform vorbringen könnten, die Einwohnergemeinde als Eigentümerin
habe ihnen dadurch einen Schaden zugefügt, dass die Gemeindestrasse fehlerhaft
angelegt oder mangelhaft unterhalten gewesen sei. Ein derartiger Mangel der
Strasse ist vorinstanzlich aber nicht festgestellt, was für das Bundesgericht
verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.3). Die Grundeigentümer machen
vor Bundesgericht in recht allgemeiner Weise geltend, die Strasse sei
unzulänglich unterhalten gewesen. Weshalb dies zum Umfallen der beiden Bäume
hätte beitragen können, weisen sie aber in keiner Weise nach, die Art. 105 Abs.
2 (vorne E. 2.3) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügen könnte (vorne E.
2.2). Ihre Vorbringen bleiben appellatorisch und sind insofern nicht zu hören.

3.2.3. Von Bundesrechts wegen steht den Grundeigentümern auch kein auf das
Nachbarrecht gestützter Anspruch offen, obwohl sie dies anklingen lassen.
Vielmehr ergibt sich aus Art. 700 ZGB folgendes: Werden Sachen durch Wasser,
Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes
Grundstück gebracht (...), so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren
Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten (Abs. 1). Für den hieraus entstehenden
Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein
Retentionsrecht (Abs. 2). Dies ist folgendermassen zu verstehen: Aufgrund von
Art. 684 ZGB sind übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu
unterlassen (BGE 143 III 242 E. 3.1 und 3.2 S. 245 f.). Stürzt ein Baum vom
einwirkenden auf das benachbarte Grundstück, ist der Eigentümer des
einwirkenden Grundstücks berechtigt (Art. 700 Abs. 1 ZGB) und verpflichtet
(Art. 641 Abs. 2 ZGB; BGE 104 II 166 E. 2 S. 167; 100 II 307), den Baum auf
eigene Kosten zu beseitigen. Schädigt er bei Aufsuchen und Wegschaffen des
Baums das betroffene Grundstück, hat er den hieraus entstehenden
"Räumungsschaden" zu ersetzen (Art. 700 Abs. 2 ZGB; BGE 80 II 126 E. 2 S. 220).

3.2.4. Die Grundeigentümer wenden ein, nicht sie, sondern die Einwohnergemeinde
habe die örtliche Feuerwehr mit der Beseitigung der Bäume beauftragt. Sie
scheinen damit andeuten zu wollen, dass die Einwohnergemeinde folglich auch für
die Kosten aufzukommen habe. Dies ist schon mit Blick auf Art. 700 Abs. 2 ZGB
nicht zutreffend, wonach der Eigentümer des betroffenen Grundstücks die
Räumungskosten auf den Eigentümer des einwirkenden Grundstücks überwälzen kann.
Vor allem aber übersehen sie, dass das Zivilrecht von den
öffentlich-rechtlichen Sonderbestimmungen überlagert wird, soweit es namentlich
um den Schutz von Polizeigütern geht. Als typisches Polizeigut sind Leib und
Leben zu betrachten (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 54 N. 15). In ihren
öffentlich-rechtlichen Befugnissen werden die Kantone durch das
Bundeszivilrecht nicht eingeschränkt (Art. 6 Abs. 1 ZGB; Urteil 2C_469/2017 vom
1. Dezember 2017 E. 3.3.1, in: ASA 86 S. 503, StR 73/2018 S. 218). Dass ein auf
der Fahrbahn befindlicher Baum die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erheblich
gefährdet, liegt auf der Hand. Entsprechend duldet die Beseitigung keinen
Aufschub und kann der Werkeigentümer nicht zuwarten, bis der Eigentümer des
einwirkenden Grundstücks handelt. Der Einwohnergemeinde (bzw. der
Notrufzentrale, die tätig wurde; Sachverhalt, lit. A) ist nicht vorzuwerfen,
durch ihr "eigenmächtiges" Verhalten gegen Bundesgesetzes oder Verfassungsrecht
verstossen zu haben. Gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b des Strassengesetzes (des
Kantons St. Gallen) vom 12. Juni 1988 (StrG/SG; sGS 731.1) sind
Beeinträchtigungen der Strasse durch Pflanzen unzulässig und (bei bedrohten
Polizeigütern) unmittelbar zu beheben (Art. 100 Abs. 1 StrG/SG).

3.2.5. Die Vorinstanz ist dabei verfassungsrechtlich haltbar davon ausgegangen,
dass es sich bei den Grundeigentümern unter den gegebenen Umständen um
Zustandsstörer handle. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den
ordnungswidrigen Zustand verursacht, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt
ausübt (BGE 144 II 332 E. 3.1 S. 336). Als Eigentümer des einwirkenden
Grundstücks haben Zustandsstörer den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu
verantworten, selbst wenn die Störung letztlich durch Dritte, Naturereignisse,
höhere Gewalt oder Zufall hervorgerufen wird (Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai
2018 E. 2.5.2, in: ASA 87 S. 58). Nach Art. 46bis des Gesetzes (des Kantons St.
Gallen) vom 18. Juni 1968 über den Feuerschutz (FSG/SG; sGS 871.1) sind
Hilfeleistungen zugunsten des Zustandsstörers nur unentgeltlich, wenn es sich
um ein versichertes Ereignis nach dem Gesetz (des Kantons St. Gallen) vom 26.
Dezember 1960 über die Gebäudeversicherung (GVG/SG; sGS 873.1) handelt. Dass
ein Elementarschadenfall vorliege, ist vorinstanzlich weder festgestellt noch
wird dies von den Grundeigentümern behauptet. Damit ist insbesondere nicht
dargetan, dass das Ereignis durch einen Sturmwind bewirkt worden sein könnte
(Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG/SG).

3.2.6. Im Unterschied zu den Elementarschadenfällen sind Sicherungs- und
Behebungsmassnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften kostenpflichtig (Art.
46bis Abs. 2 FSG/SG). Das Gesetz bestimmt, dass die Kosten in einem solchen
Fall auf den Verursacher zu überwälzen sind (Art. 46ter Abs. 1 FSG/SG). Die
Vorinstanz hat die Begriffe "Verursacher" und " (Zustands-) Störer" als
gleichbedeutend erachtet, was mit Blick auf die gegebenen Sachumstände
jedenfalls nicht verfassungswidrig ist (Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E.
2.7). Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz willkürfrei erwägen konnte, die
entstandenen Kosten seien in Anwendung von Art. 46bis Abs. 2 und Art. 46ter
Abs. 1 FSG/SG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 und 2 StrG/SG verfügungsweise
auf die Grundeigentümer zu überwälzen.

3.2.7. Nichts zu ihren Gunsten vermögen die Grundeigentümer schliesslich aus
dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) abzuleiten.
Ihre Auffassung, wonach ein Waldeigentümer nicht verpflichtet sei, den Wald zu
unterhalten und daher das "blosse Belassen eines Naturzustandes" von vornherein
zu keiner Grundeigentümerhaftpflicht führen könne (vorne E. 3.1), findet im
Waldgesetz keine Grundlage. Der Wald ist gemäss Art. 20 Abs. 1 WaG so zu
bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen
kann. Dies schliesst zwar nicht aus, dass er zeitweise extensiv bewirtschaftet
wird. So oder anders darf die Nichtbewirtschaftung eines bewaldeten oder
unbewaldeten Grundstücks aber zu keiner Gefährdung von Polizeigütern Dritter
führen. Eine derartige Gefährdung hat sich vorliegend verwirklicht, unabhängig
davon, ob die Stammfäulnis erkennbar war oder nicht. Der angefochtene Entscheid
ist polizei- und kausalabgaberechtlich bundesrechtskonform und
verfassungsrechtlich haltbar.

3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

4.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
den Grundeigentümern aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Gemeinde Rapperswil-Jona, die in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher