Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.559/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_559/2019

Urteil vom 22. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Herrn Urs Vögele, Pegasus Treuhand, Buchhaltung &
Beratung,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 1. Mai 2019 (WBE.2019.68).

Sachverhalt:

A.

Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Mit öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 25. Februar 2004 erwarb der im Jahr 1966 geborene Ehemann, der
bis dahin zusammen mit seinem Vater am Ort einen landwirtschaftlichen Betrieb
geführt hatte, aus dessen Eigentum die landwirtschaftlichen Grundstücke für Fr.
1'100'000.-, um den Betrieb selbständig weiterzuführen. Dabei vereinbarten
Vater und Sohn ein leicht modifiziertes Gewinnanteilsrecht gemäss den
Bestimmungen über das bäuerliche Bodenrecht.

Am 10. Februar 2009 und am 28. Dezember 2009 veräusserte der Steuerpflichtige
drei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an private Investoren. Die drei
Parzellen waren zu diesem Zeitpunkt unbebaut und der Bauzone zugeteilt, ohne
dass sie angemessenen Umschwung eines Grundstücks mit landwirtschaftlichen
Gebäuden und Anlagen bildeten. Der Steuerpflichtige hielt in allen drei Fällen
die Voraussetzungen der Grundstückgewinnsteuer - und nicht der Einkommenssteuer
- für gegeben. Nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges entschied das
Bundesgericht jedoch mit Urteil 2C_940/2017 vom 28. März 2018, dass die Gewinne
aus diesen Liegenschaftsverkäufen bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern
der Einkommenssteuer unterliegen.

Am 30. Mai 2018 veranlagte die Steuerkommission U.________ die
Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 1'105'000.-. Dabei rechnete sie den Gewinn aus den
Liegenschaftsverkäufen von Fr. 1'032'897.- zu den Einkünften aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzu. Eine hiegegen erhobene Einsprache hiess
die Steuerkommission U.________ mit Entscheid vom 14. September 2018 gut; auf
Beschwerde des Kantonalen Steueramts hin setzte das Spezialverwaltungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Januar 2019 das steuerbare Einkommen
jedoch wiederum auf Fr. 1'105'000.- fest.

B.

Die von den Eheleuten A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Mai 2019 ab.

C.

Mit Beschwerde beantragen die Eheleute A.________, es sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides das steuerbare Einkommen für die direkte
Bundessteuer 2009 auf Fr. 72'022.- festzusetzen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario
, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1
BGG). 

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition
(Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur
nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und
ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und
Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist
daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein
sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV
500 E. 1.1 S. 503).

2.

Streitig ist die Höhe des steuerbaren Einkommens für die direkte Bundessteuer
im Steuerjahr 2009. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Gewinn aus den Liegenschaftsverkäufen von Fr. 1'032'897.- zu den
Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet hat.

3.

3.1. Zur Frage der grundsätzlichen Steuerbarkeit des erzielten Gewinnes aus den
Liegenschaftsverkäufen hat das kantonale Gericht im Wesentlichen erwogen, das
Bundesgericht habe in dem dieselbe Verkäufe betreffenden Urteil 2C_940/2017 vom
28. März 2018 bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern bestätigt, dass es sich
bei den verkauften Grundstücke steuerrechtlich gesehen nicht um
landwirtschaftliche Grundstücke handelt. Die Beschwerdeführer brächten nichts
vor, was zu einer davon abweichenden Betrachtungsweise bezüglich der direkten
Bundessteuern Anlass geben würde. Was die Steuerpflichtigen gegen diese
Erwägungen vorbringen, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen. Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil 2C_940/2017 erwogen hat, ist
zur Frage der steuerrechtlichen Qualifikation eines Grundstückes als
Landwirtschaftsland nicht in erster Linie die tatsächliche Nutzung massgebend,
sondern - gewisse hier nicht zur Diskussion stehende Spezialfälle vorbehalten
(vgl. erwähntes Urteil 2C_940/2017 E. 3.2.3) - die Unterstellung unter den
Schutz des BGBB. Massgebender Zeitpunkt ist sodann jener der Gewinnerzielung -
hier also jener der Grundstückverkäufe (2009) und nicht jener der Hofübernahme
(2004). Somit kann offen bleiben, ob das betreffende Land im Jahre 2004 noch
unter den Schutzbereich des BGBB fiel.

3.2. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die bei der Hofübernahme
vertraglich festgelegten Gewinnanteilsrechte seiner Mutter und seiner
Geschwister müssten vom zu versteuernden Veräusserungsgewinn abgezogen werden.
Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwogen hat, ist ein solcher Abzug
rechtsprechungsgemäss nicht vorgesehen (Urteil 2C_162/2016 / 2C_163/2016 vom
29. September 2016, in: ASA 85 S. 323, RDAF 2017 II 261, StE 2016 B 23.45.2 Nr.
11).

3.3. Sowohl die Hofübernahme (2004), als auch die Grundstückverkäufe (2009) und
das Einreichen der Steuererklärung (2010) erfolgten zu einem Zeitpunkt, als die
bundesgerichtliche Klärung der bis dahin uneinheitlich gehandhabten
Rechtsfrage, was unter den "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" zu
verstehen sei (Urteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011, publ. in: BGE 138 II
32), noch nicht bekannt war. Wie das Bundesgericht jedoch im erwähnten Urteil
2C_940/2017 E. 3.3.6 erwogen hat, gilt diese Praxisfestlegung nicht nur für die
künftigen, sondern auch für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Veranlagungsverfahren. Demnach war die Veranlagung auch im vorliegenden Fall im
Sinne der Praxisfestlegung vorzunehmen. Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführer bestehen keine Hinweise darauf, dass die Steuerbehörden die
Veranlagung treuwidrig verzögert hätten; insbesondere erscheint es
nachvollziehbar, dass diese vor Veranlagung der direkten Bundessteuern die
Rechtskraft der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern abwarteten. Soweit
sich die Steuerpflichtigen weiter darauf berufen, sie hätten sich nach Treu und
Glauben auf die Weitergeltung der im Jahre 2004 von den kantonalen Behörden
geübten Praxis vertrauen dürfen, legen sie nicht dar, dass sie von den
zuständigen Behörden bezüglich der konkreten Angelegenheit eine vorbehaltslose
Auskunft oder gar Zusicherung erhalten hätten, wie der Grundstückverkauf
steuerrechtlich behandelt werden würde (vgl. zu den Voraussetzungen, unter
denen eine unrichtige Auskunft einer Behörde Rechtswirkung entfalten kann BGE
137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen). Die Beschwerde der Steuerpflichtigen
ist somit abzuweisen.

4.

Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Den Beschwerdeführern sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Nabold