Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.556/2019
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2C_556/2019

2C_557/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________, c/o RDW Treuhand AG,

2. B.A.________, c/o RDW Treuhand AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in
Steuersachen SEI.

Gegenstand

Amtshilfe DBA (CH-NL),

Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 29. Mai 2019 (A-3434/2018; A-3446/2018).

Erwägungen:

1.

1.1. Die zuständige niederländische Steuerbehörde (Belastingdienst [BD])
richtete am 20. November 2017 gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26.
Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (SR 0.672.963.61; DBA CH-NL) ein Amtshilfegesuch in Form eines
Gruppenersuchens an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), mit welchem um
Informationen betreffend namentlich nicht bekannte natürliche Personen ersucht
wurde, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Inhaber
eines oder mehrerer Konten bei der C.________ & Co. AG in der Schweiz waren. Um
in die Gruppe einbezogen zu werden, mussten kumulativ drei Kriterien erfüllt
sein, nämlich (a) eine niederländische Domiziladresse des Kontoinhabers, (b)
der Versand einer schriftlichen Aufforderung der Bank an den Kontoinhaber zur
Belegung der Steuerkonformität der Bankbeziehung und (c) der fehlende Nachweis
der verlangten Steuerkonformität. In Bezug auf diejenigen Kontoinhaber, welche
die genannten Kriterien erfüllen, wurde jeweils für jede dieser Personen um die
Angabe von Vorname, Familienname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer
und Vermögensstand der betroffenen Konten per 1. Februar 2013 sowie per 31.
Dezember der Jahre 2013 bis 2016 ersucht.

1.2. Nach Identifikation und Information der betroffenen Kontoinhaber ordnete
die ESTV je mit Schlussverfügung vom 15. Mai 2018 die Übermittlung der edierten
Bankunterlagen in Bezug auf die Kontoinhaber A.A.________ (2C_556/2019) und
B.A.________ (2C_557/2019) an, wobei es sich bei Ersterem um den Vater des
Letzteren handelt. Die gegen die Schlussverfügungen jeweils erhobenen
Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen (A- 434/2018; A-3446
/2018) vom 29. Mai 2019 ab.

1.3. Jeweils mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht vom 13. Juni 2019 beantragen A.A.________ (Beschwerdeführer 1)
und B.A.________ (Beschwerdeführer 2) die Nichtig- und Ungültigerklärung des
jeweiligen Amtshilfegesuchs des BD. Weitere, explizite Anträge enthalten die
Beschwerden nicht. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet aufgrund des
Devolutiveffekts einzig das vorinstanzliche Urteil (BGE 134 II 142 E. 1.4 S.
144; Urteil 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.1). Im Betreff der Beschwerden
findet sich jeweils der Wortlaut "Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Mai 2019 (A-3434/2018 [...]"
respektive "[...] (A-3446/2018) [...]", weshalb davon auszugehen ist, dass sich
die Beschwerden auch gegen das vorinstanzliche Urteil richten. In der
Beschwerdebegründung, in deren Lichte die Anträge auszulegen sind (BGE 136 V
131 E. 1.2 S. 135 f.; Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, nicht
publ. in: BGE 136 III 102), wird zudem inhaltlich auch das vorinstanzliche
Urteil kritisiert, weshalb anzunehmen ist, dass mit dem genannten Antrag
jeweils sinngemäss auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt
wird.

1.4. Da beide Beschwerden im Wesentlichen auf demselben Sachverhalt basieren
und jeweils dieselben Anträge gestellt werden, rechtfertigt es sich, die
Verfahren 2C_556/2019 und 2C_557/2019 in sinngemässer Anwendung von Art. 24
Abs. 2 lit. b BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen und in einem Urteil zu
erledigen.

2.

2.1. Vorliegend enthalten die Beschwerden keine substanziierte Rüge der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, weshalb von letzterer auszugehen ist
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der
Amtshilfe in Steuersachen (Art. 83 lit. h BGG). Voraussetzung ist jedoch, dass
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 84a BGG) oder
es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von
Art. 84a i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. In der Beschwerde ist detailliert
aufzuzeigen, dass und weshalb die jeweilige Sachurteilsvoraussetzung erfüllt
ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich
zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342).

2.3. Sowohl Art. 84a BGG als auch Art. 84 Abs. 2 BGG bezwecken die wirksame
Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für
die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele
gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um
eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das
Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, die
von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch
eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von
grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt.
Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung in der massgebenden Lehre auf
erhebliche Kritik gestossen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder
verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der
internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE
139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f. mit weiteren Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Diesbezüglich steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders
bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen
Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von
möglichen besonders bedeutenden Fällen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342 f.).

Die zu beurteilenden Rechtsfragen müssen schliesslich entscheidrelevant sein.
Das Bundesgericht prüft nicht Fragen rein theoretischer Natur, die keine
konkrete Auswirkung für die Parteien haben (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173; Urteile
2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.7; 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 E. 2.1).

2.4. Die vorliegenden Beschwerden enthalten keine Fragestellung im Sinne von
Art. 84a BGG und die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, es stelle sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ebensowenig wird geltend
gemacht oder dargelegt, es liege ein besonders bedeutender Fall im Sinne von
Art. 84a i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG vor. Auf die Beschwerden ist deshalb nicht
einzutreten.

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art.
65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 2C_556/2019 und 2C_557/2019 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden
den Beschwerdeführern auferlegt. Letztere tragen diese Kosten zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftung.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto