Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.555/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_555/2019

Urteil vom 12. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. C.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 24.
April 2019 (7H 18 283).

Sachverhalt:

A.

Am 24. September 2009 reiste die kosovarische Staatsangehörige B.A.________
(geb. 1987) im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein
und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Januar 2010 wurde ihr eine
Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Am 22. Oktober 2010 heiratete sie in
ihrem Heimatland den Kosovaren A.A.________ (geb. 1978). Aus dieser Beziehung
entsprangen die beiden Söhne C.A.________ (geb. 2005) und D.A.________ (geb.
2010). Während Ersterer bei seinem Vater im Kosovo lebt, hält sich Letzterer
bei seiner Mutter in der Schweiz auf. Am 1. August 2011 zog B.A.________ vom
Kanton Fribourg in den Kanton Luzern.

B.

B.A.________ stellte am 10. Juli 2016 für ihren Sohn C.A.________ und am 8.
März 2017 für ihren Ehemann A.A.________ beim Amt für Migration des Kantons
Luzern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Das Amt für Migration lehnte mit Verfügung vom 21. Februar
2018 beide Gesuche ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29.
Oktober 2018 ab. Ebenso blieb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Sohns
C.A.________ und des Ehemanns A.A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ohne Erfolg (Urteil vom 24. April 2019).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Juni 2019
gelangen C.A.________ und A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung des Urteils vom 24. April 2019. Ihnen sei eine Ermächtigung zur
Einreise sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Das Amt für Migration des Kantons Luzern und das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Staatssekretariat für
Migration haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da vorliegend auf die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs
grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 43
AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche
Fassung massgeblich ist: AuG] bzw. Art. 43 AuG). Ob die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der
Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1
S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E.
1.2). Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen eine Ermächtigung
zur Einreise zu erteilen, beziehen sie sich sinngemäss ebenfalls auf ihr
Ersuchen um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführer sind
bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren
Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil
in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von
Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S.
232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs.
2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4
S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte
Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden,
wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die
beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3
S. 255).

3.

Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich der Sachverhalt ereignet hat,
bevor die neue Fassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes am 1. Januar
2019 in Kraft getreten ist. Sie beurteilt die vorliegende Angelegenheit deshalb
zu Recht anhand der altrechtlichen Normen des Ausländergesetzes (vgl. E. 2 des
angefochtenen Urteils).

3.1. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, das Amt für
Migration habe der Mutter und Ehefrau der Beschwerdeführer nach ihrem Umzug in
den Kanton Luzern vom 1. August 2011 nicht eine eigenständige
Niederlassungsbewilligung erteilt, sondern die durch den Kanton Fribourg
erteilte Niederlassungsbewilligung unter einer neu auf den Kanton Luzern
lautenden Referenznummer registriert. Die laufende Kontrollfrist sei übernommen
worden. Im Kanton Fribourg habe die Mutter und Ehefrau der Beschwerdeführer nie
ein Gesuch um Familiennachzug gestellt (vgl. 3.4 des angefochtenen Urteils). Am
10. Juli 2016 sei für den beschwerdeführenden Sohn und am 8. März 2017 für den
beschwerdeführenden Ehemann ein Familiennachzugsgesuch beim Amt für Migration
eingereicht worden (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils).

3.2. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die
in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehene gesetzliche Nachzugsfrist unabhängig davon
gelte, ob die betroffene Person über eine Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung verfüge. Ein Statuswechsel bei der Bewilligung löse
keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden
sei. Wenn hingegen ein Gesuch eingereicht und abgelehnt worden sei, könne die
betroffene Person nach einer Änderung des ausländerrechtlichen Status erneut
ein Familiennachzugsgesuch einreichen. Sowohl das erste als auch das spätere
Gesuch müssten indes innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht
werden (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Ein Kantonswechsel habe ebenso
keinen Einfluss auf die Nachzugsfrist (vgl. 3.4 des angefochtenen Urteils).
Sodann könnten zwar die finanziellen Verhältnisse selbst beim Familiennachzug
von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung für die Beurteilung der
Voraussetzungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG in Verbindung mit Art.
62 Abs. 1 lit. e AuG von Belang sein. Keine Rolle spiele indes, ob ein Gesuch
um Familiennachzug innerhalb der Nachzugsfrist deshalb chancenlos gewesen wäre
und aufgrunddessen nicht eingereicht worden sei. Die gesuchstellende Person sei
in jedem Fall dafür verantwortlich, die zeitlichen Voraussetzungen des
Familiennachzugs einzuhalten (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils).

3.3. In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die
fünfjährige Nachzugsfrist für den beschwerdeführenden Sohn mit der Ausstellung
der Niederlassungsbewilligung an seine Mutter am 4. Januar 2010 und für den
beschwerdeführenden Ehemann ab dem Tag der Heirat am 22. Oktober 2010 zu laufen
begonnen habe. Sowohl das Gesuch für den beschwerdeführenden Sohn vom 10. Juli
2016 als auch jenes für den beschwerdeführenden Ehemann vom 8. März 2017 sei
nach Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgt (vgl. E. 3.4 des angefochtenen
Urteils). Zu prüfen bleibe daher, ob die verspäteten Nachzugsgesuche die
Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllen würden. Die hierzu
erforderlichen wichtigen familiären Gründe würden bei den Beschwerdeführern
nicht vorliegen (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).

4.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Vorinstanz begründe ihr Urteil unter anderem damit, dass der
beschwerdeführende Vater seinen beschwerdeführenden Sohn ausreichend betreuen
könne. Aus ihren Ausführungen und den Beweismitteln in der vorinstanzlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehe eindeutig hervor, dass neben der Grossmutter
und dem Onkel keine andere Betreuungsmöglichkeit im Kosovo bestehen würden.
Diese beiden Personen kämen indes für die Betreuung nicht (mehr) in Frage. Wenn
die Vorinstanz in überraschender Weise annehme, der beschwerdeführende Vater
sei in der Lage, sämtliche Betreuungsaufgaben zu übernehmen, wäre sie
verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu gewähren.
Sodann verlange das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) eine Anhörung des
beschwerdeführenden Sohns.

4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17
f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur
unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der
betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II
286 E. 5.1 S. 293). Eine persönliche Anhörung des Kindes erscheint hierzu nicht
in jedem Fall erforderlich. So kann der Verzicht mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör und mit Art. 12 Abs. 2 KRK je nach den konkreten Umständen
des Einzelfalls vereinbar sein, wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird
und beider Interessen gleichläufig sind. Zudem muss der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne diese persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt
werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 14 f.; 124 II 361 E. 3c S. 368;
Urteil 2C_723/2018 vom 13. November 2018 E. 3.1).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz bestätigt die Auffassung des Justiz- und
Sicherheitsdepartements, wonach für die Wahrung des Kindeswohls des
beschwerdeführenden Sohns im Kosovo nicht entscheidend sei, ob seine
Grossmutter oder allenfalls sein Onkel ihn betreuen könne. Für seine Betreuung
sei vielmehr und primär sein Vater zuständig. Dabei sei zu beachten, dass der
beschwerdeführende Sohn sich mittlerweile in einem Alter befinde, in dem keine
umfassende Betreuung mehr notwendig sei. Sodann habe auch die Mutter des
beschwerdeführenden Sohns in ihrem Familiennachzugsgesuch bestätigt, dass
dieser bis anhin von seinem Vater betreut worden sei und mit diesem
zusammenlebe (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils). Dagegen brächten die
Beschwerdeführer nur behauptungsweise und nicht genügend substanziiert vor,
dass der beschwerdeführende Vater seinen Sohn im Kosovo nicht betreuen könne
(vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils).

Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass sich die
Vorinstanz nicht in überraschender Weise auf die Betreuungsmöglichkeit des
beschwerdeführenden Vaters beruft. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer
steht diese Erwägung auch nicht im klaren Widerspruch zur bisherigen
Beurteilung. Vielmehr findet sich die Begründung, wonach primär ohnehin der
beschwerdeführende Vater für die Betreuung seines älteren Sohns verantwortlich
sei, bereits im Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29.
Oktober 2018. Somit hat es für die Vorinstanz auch keine Veranlassung gegeben,
den Beschwerdeführern mit Blick auf diese Begründung ausdrücklich das
rechtliche Gehör zu gewähren. Den Beschwerdeführern ist diesbezüglich nicht zu
folgen.

4.2.2. Im Weiteren geht aus der Beschwerde nicht hervor, welche Beweise die
Vorinstanz nicht abgenommen hätte. Zwar machen die Beschwerdeführer gelten, sie
hätten eine weitergehende Befragung beantragt, falls die Vorinstanz Zweifel an
der Betreuungsmöglichkeit durch den beschwerdeführenden Vater hätte. Indessen
kommt die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - zum Schluss, dass eine Betreuung des älteren Sohns durch
seinen Vater möglich sei. Eine von der Auffassung der Beschwerdeführer
abweichende Würdigung der Beweismittel und Aktenstücke stellt für sich allein
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, solange die Beschwerdeführer ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen konnten. Aus dem angefochtenen Urteil
ergibt sich zweifelsfrei, dass die Standpunkte der Beschwerdeführer Eingang in
die Erwägungen der Vorinstanz gefunden haben (vgl. E. 4.4 des angefochten
Urteils).

4.2.3. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 2 KRK drängt sich eine persönliche Anhörung
des beschwerdeführenden Sohns nicht auf, da er sowohl durch seine Mutter als
auch durch den beschwerdeführenden Vater vertreten wird. Die Vorinstanz erwägt,
dass bereits die Mutter bei der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs als
auch der Vater bei seiner Befragung auf der Botschaft in Pristina den
Standpunkt ihres älteren Sohns zum Ausdruck gebracht hätten. Während der Vater
mitgeteilt habe, sein Sohn möchte in die Schweiz, da er seine Mutter vermisse,
habe die Mutter angegeben, dass ihr Sohn in der Schweiz eine gute Schulbildung
erhalten sollte (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Sodann sind die
Interessen des Sohns gleichläufig wie jene seiner Eltern, da alle betroffenen
Personen einen Familiennachzug in die Schweiz anstreben. Inwiefern ausserdem
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ohne diese persönliche Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden könnte, legen die Beschwerdeführer nicht
dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor) und ist auch nicht ersichtlich.
Der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des beschwerdeführenden Sohns ist
daher im Lichte von Art. 12 Abs. 2 KRK nicht zu beanstanden. Ausserdem verletzt
der Verzicht auch nicht die Vorgabe von Art. 47 Abs. 4 AuG, wonach Kinder über
14 Jahren zum Familiennachzug angehört werden, sofern dies erforderlich ist.
Der beschwerdeführende Sohn ist im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch
nicht über 14 Jahre alt gewesen.

4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt ist. Sowohl bei der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts als
auch bei der Wahrung des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts der
Beschwerdeführer sind keine formellen Mängel und auch keine willkürliche
antizipierte Beweiswürdigung zu erkennen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I
229 E. 5.3 S. 236 f.). Insoweit die Beschwerdeführer diesbezüglich die
Verletzung von kantonalen Verfahrensbestimmungen rügen, genügen sie nicht den
von Art. 106 Abs. 2 BGG gestellten Anforderungen (vgl. E. 2 hiervor).

5.

Die Beschwerdeführer bringen in der Sache zunächst vor, dass sie aufgrund der
Informationen des Amts für Migration davon abgehalten worden seien, die Gesuche
einzureichen, obwohl sie solche einreichen wollten. Aufgrund der Beweismittel -
namentlich der Bestätigungen der Verwandten der Mutter und Ehefrau der
Beschwerdeführer - sei ausreichend erstellt, dass das Amt für Migration sie
bewusst und gezielt im Glauben gelassen hätten, ein Nachzugsgesuch sei erst
möglich, wenn die Mutter und Ehefrau der Beschwerdeführer ein ausreichendes
Einkommen erzielen würde. Damit verletze die Vorinstanz Art. 47 Abs. 1 und Abs.
3 AuG in treuwidriger und überspitzt formalistischer Weise. Dementsprechend
hätten die Beschwerdeführer die Frist gewahrt. Die gegebenenfalls abgelaufene
Frist dürfe ihnen jedenfalls nicht entgegengehalten werden.

5.1. Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG und in
den Art. 73 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geregelt. Der Nachzug von Kindern von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend
gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten
nachgezogen werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG; Art. 73 Abs. 1 VZAE). Die
Nachzugsfristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG und Art. 73 Abs. 2
VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses zu laufen. Die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG gilt
unabhängig davon, ob die ausländische Person über die Niederlassungs- oder die
Aufenthaltsbewilligung verfügt und ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht
oder nicht. Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur
Niederlassungsbewilligung löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein
fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses
Gesuch gestellt, es aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen
nicht verwehrt, erneut um den Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr
ausländerrechtlicher Status ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen
resultieren. Allerdings muss sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere
Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (vgl. BGE 145
II 105 E. 3.1 S. 107; 137 II 393 E. 3.3 S. 395 ff.; Urteile 2C_920/2018 vom 28.
Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 I 227; 2C_1154/2016 vom 25. August
2017 E. 2.2; 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.1; 2C_160/2016 vom 15. November
2016 E. 2.1; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.7 S. 293 f.). Mit dem Fristenregime
für den Familiennachzug nach Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE bezweckt der
Gesetzgeber die Förderung eines frühzeitigen Nachzugs zwecks besserer
Integration und möglichst umfassender Schulbildung der Kinder im Einklang mit
Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (vgl. BGE 145 II 105 E. 3.6 S. 109; 136 II 78 E. 4.3
S. 82; 133 II 6 E. 5.4 S. 20 ff.; Urteile 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.
6; 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2.2; 2C_363/2016 vom 25. August 2016
E. 2.2; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1).

5.2. In tatsächlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt mit Blick auf die Unmöglichkeit einer früheren
Gesuchseinreichung offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. E. 3.5 des
angefochtenen Urteils).

Die Beschwerdeführer bringen vor, das Amt für Migration hätte sie informiert,
dass ein Gesuch um Familiennachzug dann aussichtslos sei, wenn die in der
Schweiz lebende Person selber über kein ausreichendes Einkommen für die gesamte
Familie verfüge. Dagegen bringt die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum
Ausdruck, in den Akten würden die Hinweise fehlen, dass das Amt für Migration -
wie von den Beschwerdeführern behauptet werde - tatsächlich darauf hingewiesen
habe, ein Gesuch um Familiennachzug könne ohne genügenden finanzielle Mittel
mit Blick auf die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht gestellt werden (vgl. E. 3.5 des angefochtenen
Urteils). Weshalb die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zwingend zu einem
anderen Schluss hätte kommen müssen, legen die Beschwerdeführer nicht
hinreichend dar. Ausserdem äussern sie sich auch nicht genüglich dazu,
inwiefern eine gegenteilige oder andere Feststellung einen Einfluss auf das
Verfahren hätte.

Da die Beschwerdeführer mit ihrer Sachverhaltsrüge damit nicht den von Art. 106
Abs. 2 BGG gestellten Anforderungen genügen, besteht im bundesgerichtlichen
Verfahren keine Veranlassung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
abzuweichen.

5.3. In rechtlicher Hinsicht ist das vorinstanzliche Urteil mit Blick auf die
Anwendung von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AuG sowie Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2
VZAE nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die
fünfjährige Nachzugsfrist für den beschwerdeführenden Sohn spätestens mit der
Ausstellung der Niederlassungsbewilligung an seine Mutter am 4. Januar 2010 zu
laufen begonnen. Das Gesuch vom 10. Juli 2016 ist damit verspätet eingereicht
worden. Gleiches ist mit Blick auf das Gesuch für den beschwerdeführenden
Ehemann vom 8. März 2017 zu erwägen. Die fünfjährige Frist für dieses Gesuch
hat indes ab dem Tag der Heirat am 22. Oktober 2010 zu laufen begonnen. Wegen
des Ablaufs der Fünfjahresfrist hat auch dieses somit als verspätet zu gelten.
Dass die Mutter und Ehefrau der Beschwerdeführer am 1. August 2011 vom Kanton
Fribourg in den Kanton Luzern umgezogen ist, hat - wie die Vorinstanz
zutreffend anerkannt hat - auf den Fristenlauf keinen Einfluss. Andernfalls
würde ein blosser Kantonswechsel den Integrationszweck des Fristenregimes für
den Familiennachzug nach Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE in Frage stellen.

Wie die Vorinstanz weiter zu Recht vorbringt, wäre ebenso unerheblich, wenn die
sachverhaltliche Rüge des Beschwerdeführers zutreffen würde (vgl. E. 5.2
hiervor). Auf den Lauf der Nachzugsfristen haben die Erfolgsaussichten eines
Nachzugsgesuchs keinen Einfluss, zumal es die gesuchsstellende Person selber zu
verantworten hat, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen
vorliegen würden. Selbst wenn daher ein Nachzugsgesuch infolge einer
ungenügenden Einkommenssituation hätte abgewiesen werden müssen, hätte dies
keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3
AuG sowie Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE (vgl. Urteil 2C_1154/2016 vom 25.
August 2017 E. 2.5). Ein entsprechendes Gesuch ist in jedem Fall vor Ablauf der
gesetzlichen Fristen einzureichen.

5.4. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer schliesslich
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV) und dem Verbot des
überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) im Zusammenhang mit einer
angeblich falschen Auskunft des Amts für Migration. Die entsprechenden
Vorbringen genügen in keiner Weise den von Art. 106 Abs. 2 BGG gestellten
Anforderungen an die Rüge von Grundrechtsverletzungen (vgl. E. 2 hiervor).

5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass innerhalb der in der vorliegenden
Angelegenheit anwendbaren Fünfjahresfristen nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AuG
sowie Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE für die Beschwerdeführer keine
Familiennachzugsgesuche eingereicht worden sind. Das angefochtene Urteil ist
diesbezüglich nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerdeführer weisen sodann darauf hin, dass es die Vorinstanz als
glaubhaft erachtet habe, dass die Grossmutter und Mutter sowie der Onkel und
Bruder der Beschwerdeführer nicht (mehr) zum beschwerdeführenden Sohn schauen
könnten. Da der beschwerdeführende Vater seinen Sohn nicht betreuen könne und
in der Heimat keine anderweitige Betreuung möglich sei, stelle nur ein
Familiennachzug in die Schweiz eine Lösung dar. Die Mutter und Ehefrau der
Beschwerdeführer sowie deren Verwandte seien gewillt, diese Betreuung zu
übernehmen. Mangels möglicher Drittbetreuung im Kosovo sei ausreichend
dargelegt, dass nachträglich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4
AuG eingetreten sei. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführern die
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs verweigere, verletze sie
Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 75 VZAE.

6.1. Ausserhalb der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AuG und Art.
73 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE (vgl. E. 5.1 hiervor) ist der Familiennachzug bloss
möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47 Abs. 4
AuG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Solche Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das
Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden
kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein
wichtiger Grund liegt demnach vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der
Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere
Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (vgl. BGE
137 I 284 E. 2.2 S. 289 und E. 2.3.1 i.f. S. 291; Urteile 2C_550/2018 vom 21.
Dezember 2018 E. 2.2; 2C_1154/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1; 2C_147/2015 vom
22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1; 2C_176/2015
vom 27. August 2015 E. 3; vgl. auch Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E.
2.3). Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen
Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu
belegen (vgl. Art. 90 AuG; Urteile 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_767/
2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3 i.f.; 2C_176/2015 vom 27. August 2015 E. 3.3
i.f.; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 i.f.).

6.2. In tatsächlicher Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Betreuung
des beschwerdeführenden Sohns durch seinen beschwerdeführenden Vater (vgl. E.
4.4.1 f. des angefochtenen Urteils). Die diesbezüglich geltend gemachten Mängel
hätten eine entscheidende Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens, da die
Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, dass der beschwerdeführende Vater
in der Lage sei, den beschwerdeführenden Sohn zu betreuen.

6.2.1. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach der beschwerdeführende
Vater die Möglichkeit habe, seinen Sohn selbst zu betreuen, bringen die
Beschwerdeführer lediglich behauptungsweise vor, dass dem nicht so sei. Die
Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Beweiswürdigung, die Ehefrau und Mutter der
Beschwerdeführer habe in ihrem Familiennachzugsgesuch bestätigt, dass der Sohn
bei seinem Vater lebe und von ihm betreut werde. Sie habe bei ihrer Befragung
sogar explizit verneint, dass sich an der Betreuungssituation etwas verändert
habe. Sodann hätten die Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht,
dass die Betreuung des 14-jährigen Sohns mit der Berufstätigkeit oder sonstigen
zwingenden Abwesenheit seines Vater nicht vereinbar wäre (vgl. E. 4.4.1 des
angefochtenen Urteils). Solches bringen die Beschwerdeführer auch im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht substanziiert vor. Sie führen lediglich
aus, dass die Betreuung des beschwerdeführenden Sohns ausschliesslich von
dessen Grossmutter väterlicherseits wahrgenommen worden sei. Der
beschwerdeführende Vater sei beruflich absorbiert und zur Betreuung nicht in
der Lage. Aus diesen Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich aber nicht
hinreichend, weshalb die Auffassung der Vorinstanz unhaltbar sein soll. Auch
das Vorbringen, eine anderweitige Drittbetreuung des beschwerdeführenden Sohns
im Kosovo sei nicht möglich, bleibt unsubstanziiert. Damit ist auch unklar, ob
eine andere sachverhaltliche Feststellung im Hinblick auf die
Betreuungsmöglichkeit des beschwerdeführenden Vaters einen Einfluss auf den
Ausgang des Verfahrens hätte.

6.2.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass sich aus der Prozessgeschichte
ergebe, dass die Betreuungssituation des beschwerdeführenden Sohns erst spät im
Verfahren als Grund für den Familiennachzug angegeben worden sei. Sodann habe
die Mutter und Ehefrau der Beschwerdeführer den Behörden nicht im Rahmen ihres
eigenen Familiennachzugs im Jahr 2009, sondern erst im Gesuch vom 10. Juli 2016
mitgeteilt, dass sie im Kosovo noch einen weiteren Sohn habe (vgl. E. 4.4.1
i.f. des angefochtenen Urteils). In diesem Lichte und aufgrund des Umstands,
dass es im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG der
nachzugswilligen Person obliegt, die entsprechenden sachverhaltlichen Umstände
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, sind die Vorbringen der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht stichhaltig. Auch wenn der schlechtere
gesundheitliche Zustand der Grossmutter und Mutter der Beschwerdeführer, die
bis anhin Betreuungsaufgaben im Kosovo wahrgenommen habe, unbestritten sind,
spricht dies nicht gegen die Betreuungsmöglichkeit des beschwerdeführenden
Vaters. Zusammenfassend ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
abzuweichen.

6.3. In rechtlicher Hinsicht ist das vorinstanzliche Urteil auch mit Blick auf
die Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AuG, Art. 73 Abs. 3 VZAE sowie Art. 75 VZAE
nicht zu beanstanden.

6.3.1. Da nach ständiger Rechtsprechung an den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland umso höhere Anforderungen gestellt werden,
je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz erscheinen, reicht der blosse
Hinweis, der beschwerdeführende Vater sei beruflich vollständig absorbiert und
wäre mit der Kinderbetreuung vollständig überfordert, in keiner Weise aus, um
wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3
VZAE nachzuweisen. Der im Sommer 2005 geborene beschwerdeführende Sohn ist
mittlerweile 14 Jahre alt und bedarf - wie die Vorinstanz zu Recht anführt -
keiner jederzeitigen und umfassenden Betreuung. Vor diesem Hintergrund ist -
zumindest ohne weitere Begründung - nicht nachvollziehbar, weshalb die
Betreuungsmöglichkeit des beschwerdeführenden Vaters dem Kindeswohl seines
Sohns nicht genügen würde. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
das Kindeswohl des beschwerdeführenden Sohns nur durch einen Nachzug in die
Schweiz gewahrt werden könnte (vgl. Art. 75 VZAE). Die behauptete fehlende
Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo, an deren Nachweis angesichts des Alters des
beschwerdeführenden Sohns erhöhte Anforderungen gelten, sind damit nicht
dargetan.

6.3.2. Mit Blick auf sein Kindeswohl ist sodann zu berücksichtigen, dass der
beschwerdeführende Sohn in der Schweiz von erheblichen sprachlichen
Intergrationsschwierigkeiten betroffen sein dürfte. Nachdem der 14-Jährige sein
gesamtes bisheriges Leben getrennt von seiner Mutter im Kosovo verbracht hat,
im Heimatland sozialisiert worden ist, dort seine gewohnte Umgebung mit einem
bestehenden Beziehungsnetz hat und in der Schweiz mit erheblichen
Schwierigkeiten bei der Integration in das Schul- und spätere Berufsleben
gerechnet werden muss, ist fraglich, ob mit einem Familiennachzug dem
Kindeswohl überhaupt Rechnung getragen würde. Damit liegen - auch unter
Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV und
Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE in Verbindung
mit Art. 75 VZAE vor.

6.3.3. Andere wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG und
Art. 73 Abs. 3 VZAE, die losgelöst von den Überlegungen zum Kindeswohl
lediglich den beschwerdeführenden Vater und Ehemann beträfen und in deren
Lichte sich ein Familiennachzug aufdrängen würde, werden nicht erkennbar
vorgebracht.

6.4. Inwiefern das angefochtene Urteil mit Blick auf das Vorliegen von
wichtigen familiären Gründen ferner den Ansprüchen aus Art. 3 KRK, Art. 9 KRK
und Art. 10 KRK und weiteren Ansprüchen aus Art. 8 EMRK entgegenstehen würde,
ergibt sich nicht hinreichend aus der Beschwerdeschrift. Es reicht nicht aus,
lediglich vorzubringen, die genannten Bestimmungen seien verletzt (vgl. Art.
106 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor).

6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelingt
wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3
VZAE in Verbindung mit Art. 75 VZAE nachzuweisen. Das angefochtene Urteil ist
diesbezüglich ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei der
beschwerdeführende Vater auch für den Kostenanteil seines minderjährigen,
beschwerdeführenden Sohns aufzukommen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger