Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.551/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_551/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2004-2007; Nachsteuern,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai
2019 (100.2018.357/358U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ ist Alleinaktionär der bis Ende 2007 in U.________
domizilierten C.________ AG (heute D.________ AG mit Sitz in V.________) und
der im Kanton Bern ansässigen E.________ AG. Nachdem die Steuerverwaltung des
Kantons Zug diverse geldwerte Leistungen der C.________ AG an A.A.________
gemeldet hatte, leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 27. November
2012 ein Straf- und Nachsteuerverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern
sowie direkte Bundessteuer betreffend die Steuerperioden 2002 bis 2007 ein. Mit
Verfügung vom 21. April 2017 rechnete sie Fr. 434'100.-- als Einkommen auf,
darunter geschäftsmässig nicht begründete Auslagen von Fr. 225'335.50, welche
die C.________ AG der E.________ AG für die Miete von Büroräumlichkeiten
bezahlt hatte. Dies führte zu Nachsteuern in Höhe von Fr. 156'473.70 (Kantons-
und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 58'507.25 (direkte Bundessteuer). Das
Strafsteuerverfahren wurde dagegen eingestellt.

1.2. Nachdem die Steuerverwaltung die Einsprachen von A.A.________ und
B.A.________ am 29. September 2017 abgewiesen hatte, hiess die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern die dagegen erhobenen Rechtsmittel am
18. September 2018 teilweise gut. Sie hob die Nachsteuern für die Steuerperiode
2002 wegen Verjährung auf und liess in den Steuerperioden 2003 bis 2005 den
Abzug für ein Arbeitszimmer zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess
die Beschwerden am 7. Mai 2019 insoweit gut, als es die Nachsteuern für die
Steuerperiode 2003 wegen Verjährung aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerden
ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2019 beantragen A.A.________ und B.A.________
dem Bundesgericht, die Nachsteuern seien hinsichtlich der aufgerechneten
Büromiete aufzuheben. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11]
und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind als
Steuerpflichtige zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG
und Art. 73 Abs. 2 StHG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht
eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Das Urteil der Vorinstanz wird sowohl in Bezug auf die direkte
Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern in derselben Rechtsschrift
angefochten, was zulässig ist. Das Bundesgericht behandelt die aufgeworfenen
Fragen in einem Urteil, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen und sich
dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil 2C_479/2016 und 2C_480/2016 vom 12.
Januar 2017 E. 1.1).

3.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Nachsteuererhebung
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 3.1 des angefochtenen
Urteils). Streitig sind nicht die allgemeinen Voraussetzungen der
Nachbesteuerung der Beschwerdeführer für diverse geldwerte Leistungen in den
betroffenen Steuerperioden, sondern ausschliesslich die Aufrechnung der von der
C.________ AG an die E.________ AG bezahlten Miete.

I. Direkte Bundessteuer

4.

4.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen
insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbar.

4.1.1. Zu den geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen zählen unter anderem auch
die sogenannten "verdeckten Gewinnausschüttungen", d.h. Zuwendungen der
Gesellschaft an den Anteilsinhaber, denen keine oder keine genügende
Gegenleistung gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht
beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden
wären. Anzustellen ist dazu ein Drittvergleich (sog. Prinzip des "dealing at
arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen sind (BGE 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f.).

4.1.2. Gemäss der Dreieckstheorie kann einkommenssteuerrechtlich eine geldwerte
Leistung an einen der Gesellschaft nahestehenden Dritten unter Umständen als
steuerbare Zuwendung (insbesondere als verdeckte Gewinnausschüttung) an den
Aktionär qualifiziert werden. Bei geldwerten Leistungen zwischen
Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer
Schwestergesellschaft zur anderen. Die an den Gesellschaften beteiligten
Aktionäre sind mittelbar betroffen, indem der Wert der Beteiligung an der
leistenden Gesellschaft abnimmt, während sich der Wert der empfangenden
Gesellschaft entsprechend erhöht. Eine solche geldwerte Leistung zwischen
Schwestergesellschaften fusst regelmässig auf dem gemeinsamen
Beteiligungsverhältnis, weshalb sich Zuwendungen an Schwestergesellschaften als
(verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre einerseits und als
(verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft
andererseits erweisen. Dabei ist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu
untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem
Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre
so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht
nahestehen würde. Der Beteiligungsinhaber ist somit auch für Zuwendungen der
Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft
zufliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches Vorgehen
fehlt (BGE 138 II 57 E. 4.2 S. 61 f. mit Hinweisen).

4.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die am 27. April 2000 ins
Handelsregister eingetragene C.________ AG bereits per 1. Januar 2000 von der
E.________ AG drei Büroräume in V.________ mit einer Fläche von 96 m2 sowie
einen Archivraum und Einstellhallenplätze für jährlich Fr. 36'000.-- bzw. Fr.
40'000.-- gemietet habe. Die E.________ AG sei nicht Eigentümerin der Büroräume
gewesen, sondern habe diese ihrerseits für jährlich Fr. 18'444.-- gemietet. Im
Kanton Zug seien der C.________ AG die Mietzinsaufwendungen aufgerechnet
worden, weil für die Zuger Behörden nicht ersichtlich gewesen sei, weshalb die
C.________ AG, die an ihrem Geschäftssitz im Kanton Zug bereits über ein Büro
verfügt habe, auf weitere Räume in V.________ angewiesen sei. Der Einwand der
Beschwerdeführer, mit dem Mietzins werde auch das Zuverfügungstellen der
kompletten Büroinfrastruktur abgegolten, sei nicht stichhaltig. Sie hätten
keinen Beleg für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur eingereicht. Die
angeblichen weiteren Gegenleistungen der E.________ AG seien aus dem
Mietvertrag nicht ersichtlich; ebenso sei unklar, wie hoch der Mietzins für den
Archivraum und die Einstellhallenplätze sei. Zudem habe die C.________ AG in
ihrer Bilanz die Büroeinrichtung als eigene Aktiven aufgeführt und neben dem
Mietaufwand auch erhebliche Auslagen für Verwaltung, Informatik und übriger
Betriebsaufwand verbucht. Den Beschwerdeführern sei es deshalb nicht gelungen,
die Höhe und Zusammensetzung der verbuchten Mietzinsaufwendungen zu erklären.

Was die Notwendigkeit zusätzlicher Büroräume betreffe, so hätten die
Beschwerdeführer auf mehrere Zeugenaussagen verwiesen. wonach die Büroräume in
V.________ tatsächlich genutzt worden seien. Damit sei die geschäftsmässige
Begründetheit der Mietzinszahlungen zwischen den Schwesterngesellschaften
indessen nicht nachgewiesen worden. In wirtschaftlicher Hinsicht sei für das
Anmieten und Weitervermieten der Räumlichkeiten kein vernünftiger Grund
ersichtlich. Weiter seien zahlreiche Unstimmigkeiten zum Mietverhältnis
ungeklärt geblieben. So habe das Mietverhältnis per 1. Januar 2000 begonnen,
obwohl die Räumlichkeiten der E.________ AG von der Hauptvermieterin erst ab 1.
April 2000 zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem sei gemäss
Hauptmietvertrag eine Untermiete nicht vorgesehen und die schriftliche
Zustimmung der Hauptvermieterin nicht aktenkundig. Es leuchte auch nicht ein,
weshalb die Post der C.________ AG umgeleitet worden sei und sie in V.________
über keinen eigenen Telefonanschluss verfügt habe. Soweit die Beschwerdeführer
geltend machten, dass das Büro am Sitz im Kanton Zug kaum genutzt worden sei,
lasse dies nicht auf die geschäftsmässige Begründetheit der Miete in V.________
schliessen. Die Beschwerdeführer hätten den Nachweis nicht erbracht, dass sie
neben dem Arbeitszimmer in der Privatwohnung und dem Büro in U.________ noch
zwei geräumige Büros, ein Sitzungszimmer und einen Archivraum in V.________
benötigt hätten. Der steuerliche Vorteil für die Untermiete liege auf der Hand,
indem ein nicht unerheblicher Teil der Erträge der offenbar gewinnbringenden
Tätigkeit der C.________ AG zur E.________ AG habe verschoben werden können,
die in den betroffenen Jahren keinen steuerbaren Gewinn erzielt habe. Der wahre
Grund für die Untermiete liege somit im Beteiligungsverhältnis und die
streitigen Aufrechnungen seien zu Recht erfolgt.

4.3. Was die Beschwerdeführer gegen diese ausführliche Begründung vorbringen,
überzeugt nicht.

4.3.1. Der pauschale Verweis auf eine den Steuerbehörden angeblich bekannte
umfangreiche Dokumentation, aus der sich nachvollziehbar ergebe, weshalb die
C.________ AG die Räumlichkeiten gemietet habe, genügt den
Begründungsanforderungen nicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den
Akten nach Dokumenten zu suchen, die die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer
allenfalls stützen. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, das Vorgehen
betreffend der Untermiete in V.________ sei mit den Steuerverwaltungen des
Kantons Zug und Bern vorgängig abgesprochen worden, ergibt sich dies nicht aus
der Beilage B-6, auf die die Beschwerdeführer verweisen und die im Übrigen vom
Treuhänder der Beschwerdeführer verfasst und von der Steuerbehörde nicht
gegengezeichnet worden ist. Ebenso genügt der pauschale Hinweis nicht, die
bezahlten Mieten für die Räumlichkeiten samt Infrastruktur seien marktkonform
gewesen. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, dass nicht ersichtlich
sei, inwieweit die E.________ AG auch die Infrastruktur zur Verfügung gestellt
habe. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Nachdem die
E.________ AG die Büroräume ihrerseits für rund die Hälfte des von der
C.________ AG bezahlten Mietzinses angemietet hat, kann von einem
marktkonformen Mietzins keine Rede sein.

4.3.2. Nicht ersichtlich ist weiter, inwieweit die Notwendigkeit eines
Arbeitszimmers in der Privatwohnung der Beschwerdeführer für den vorliegenden
Fall relevant ist. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, anhand der
schriftlichen Zeugenaussagen in den Akten sei die Nutzung der Räumlichkeiten in
V.________ für Sitzungen etc. bewiesen worden, übersehen sie, dass sich aus der
Nutzung alleine nichts für die geschäftsmässige Begründetheit der Untermiete
ableiten lässt. Denn es ist angesichts der von der Vorinstanz dargelegten
zahlreichen Ungereimtheiten (vgl. vorne E. 4.2), der tatsächlichen
Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die C.________ AG, die sich zu
einem namhaften Teil im Ausland abgespielt hat, sowie des bereits vorhandenen
Büros am Sitz in U.________ nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesellschaft
zusätzlich auf Büroräumlichkeiten in diesem Umfang in V.________ angewiesen
war. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang pauschal behaupten, der
Sitz in U.________ der C.________ AG sei eine blosse Domiziladresse gewesen und
sie hätten dort über keine Arbeitsplätze verfügt, gelingt es ihnen nicht, die
anderslautende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich
unrichtig anzuzweifeln. Diese Darstellung widerspricht auch der Erklärung der
Beschwerdeführer, man habe damals den Standort U.________ für die C.________ AG
aus geografischen Gründen gewählt (S. 5 Ziff. 15 der Beschwerde). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt,
inwiefern die Beschwerdeführer durch die Untermiete und die damit verbundene
Gewinnverschiebung einen geldwerten Vorteil gehabt haben. Schliesslich ist
unklar, inwieweit die zahlreichen Vorwürfe an die Steuerverwaltung des Kantons
Zug sowie die Überlegungen zur Steuerausscheidung einen Zusammenhang zur hier
streitigen Frage aufweisen, ob die Anmiete der Büroräume in V.________ durch
die C.________ AG geschäftsmässig begründet gewesen ist.

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer - soweit sie
sich überhaupt mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen - die von der
Vorinstanz angeführten Indizien nicht entkräften können. Eine plausible
Erklärung für die Untermiete der Büroräumlichkeiten der E.________ AG an die
C.________ AG, die nicht im Beteiligungsverhältnis zum Zwecke der
Gewinnverschiebung liegt, ist nicht ersichtlich. Die Berner Steuerbehörden
haben den Mietzins deshalb zu Recht als geldwerte Leistung im Rahmen der
Nachbesteuerung bei den Beschwerdeführern aufgerechnet.

II. Kantons- und Gemeindesteuern

5.

Die massgeblichen kantonalen Bestimmungen (Art. 24 Abs. 1 lit. c des
Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [BSG 661.11]) stimmen mit
denjenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG) überein.
Folglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch bei den
Kantons- und Gemeindesteuern erweist sich die Aufrechnung des Mietzinses im
Rahmen der Nachbesteuerung als rechtmässig.

6.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2004 bis 2007
abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2004 bis 2007
abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger