Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.549/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_549/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 6. Mai 2019 (WBE.2018.156 / sk / we).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1968) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er kam am 23.
September 2001 in die Schweiz und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren.
Seine von ihm geschiedene Frau und die vier gemeinsamen Kinder (B.________
[geb. 1989], Emine [geb. 1991]; Mejla [geb. 1993] und Leonora [geb. 2002])
wurden vorläufig aufgenommen. A.________ verliess am 30. April 2005 die
Schweiz. Er kam am 8. Juli 2005 hierher zurück und heiratete am 30. August 2005
eine niederlassungsberechtigte Staatsangehörige von Bosnien/Herzegowina, worauf
ihm am 20. Oktober 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Gattin erteilt wurde. Die Ehe ist nach wiederholter Aufgabe des gemeinsamen
Haushalts am 1. Februar 2010 geschieden worden. Das Migrationsamt des Kantons
Aargau (heute: Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau) erteilte
A.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG; bis zum 1.
Januar 2019: AuG), welche es letztmals bis zum 31. Oktober 2017 verlängerte.

B.

B.a. A.________ erlitt am 3. Mai 2009 einen Verkehrsunfall; vom 10. Februar
2010 bis in den Dezember 2017 bezog er insgesamt Sozialhilfeleistungen im
Umfang von Fr. 149'000.--. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde er
zwischen Dezember 2001 und Januar 2015 wiederholt straffällig: insgesamt wurde
er zu Freiheitsstrafen von 66 Tagen, Geldstrafen von 214 Tagessätzen und Bussen
von Fr. 2'650.-- verurteilt. Es bestehen zudem sieben nicht getilgte
Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 50'000.-- gegen ihn.

B.b. Das Migrations- und Integrationsamt des Kantons Aargau sah gestützt
hierauf am 22. November 2017 davon ab, die Bewilligung von A.________ zu
verlängern, und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid des
Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 15. März 2018 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2019). Die
kantonalen Behörden gingen davon aus, dass A.________ in erheblichem Mass
Sozialhilfegelder bezogen habe und eine künftige weitere Abhängigkeit
realistischerweise nicht auszuschliessen sei; im Übrigen habe er wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.

C. 

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
6. Mai 2019 "und die unrechtmässig und widerrechtlich verfügte
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung" aufzuheben und
"rückgängig zu machen". Seine Aufenthaltsbewilligung sei "ordnungskonform" zu
verlängern; eventuell sei er zu verwarnen. Gegebenenfalls sei die Sache zu
neuem Entscheid an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Der angefochtene
Entscheid sei unverhältnismässig; ein Teil der bezogenen Sozialhilfeleistungen
stünden im Zusammenhang mit seinem Autounfall. Die Strafen beträfen im
Wesentlichen untergeordnete Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Er
arbeite gegenwärtig zu 50 % in fester Anstellung, was es ihm ermögliche "am
Existenzminimum zu leben, mithin bis auf weiteres nicht fürsorgeabhängig zu
werden". In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht er geltend, dass sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren zu Unrecht wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen worden sei. Das Verwaltungsgericht
habe den Kostenentscheid seiner Vorinstanz in unzulässigerweise geschützt.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Migration und Integration)
und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde
abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen
lassen.

Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 13. Juni 2019 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer,
der sich seit rund 18 Jahren in der Schweiz aufhält (davon deren 4 im
Asylverfahren), kann sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Anspruchs
auf Privatleben berufen (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) : Das
Bundesgericht hat in BGE 144 I 266 ff. (dort E. 3.8 und 3.9) erwogen, dass nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon
auszugehen sei, dass die sozialen Bindungen zur Schweiz sich derart entwickelt
hätten, dass besondere Gründe erforderlich erschienen, um den Aufenthalt einer
ausländischen Person zu beenden (siehe auch das Urteil 2C_1035/2017 vom 20.
Juli 2018 E. 5.1). Ob die Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht
verlängert wurde, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des
Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_730/2018
vom 20. März 2019 E. 1.2).

1.2. Kein Bewilligungsanspruch besteht gestützt auf die Beziehung zu seiner
geschiedenen Gattin, da die Ehe - nach zahlreichen Krisen - am 1. Februar 2010
geschieden worden ist (Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 1.1). Seine
Bewilligung beruhte in der Folge zwar auf Art. 50 AIG, doch beruft er sich
nicht hierauf; er macht nicht geltend, diese Bestimmung sei verletzt worden
(vgl. nachstehende E. 2.1). Auch gestützt auf das Verhältnis zu den Kindern
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV schützen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Nachkommen. Die Kinder des Beschwerdeführers
sind inzwischen alle volljährig bzw. stehen kurz vor der Volljährigkeit, ohne
dass ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen
hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 144 II 1 E.
6.1 S. 12 f.; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3, je mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Zwar ist der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen,
er wendet aber nicht ein (vgl. nachstehende E. 2.1), für seine Pflege von den
Familienangehörigen abhängig zu sein.

1.3. Da ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art.
8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) - zumindest implizit - in vertretbarer Weise
geltend gemacht wird (vgl. E. 1.1) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89
Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Rügen,
falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I
135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I
229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht ist an den
Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG); es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als
offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133
II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die
Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der
Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit
Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Die
Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist,
wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt
hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt liess oder es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4 und 2C_310/
2014 vom 25. November 2014 E. 1.2).

2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend
appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese
derjenigen der Vorinstanz in einer Weise gegenüber, wie er dies in einem
Rechtsmittelverfahren mit voller Prüfungskognition tun könnte; er legt nur
punktuell dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Beweise in Verletzung von
Art. 9 BV (Willkür) gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft
festgestellt hätte. Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren
genügt eine rein appellatorische Kritik nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018,
N. 53 zu Art. 42 BGG). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur die Rügen,
die der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet
hat (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich festgestellt. Zu Unrecht:

3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde der Umstand berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer nach einer Anstellung ab Februar 2018 bei der F.________ GmbH
gearbeitet hat; seit dem 19. Oktober 2018 ist er zu 50 % bei der G.________
GmbH als Vorarbeiter, Maler und Chauffeur tätig; der Vertrag bei der F.________
GmbH sah eine Arbeit als Maler auf Abruf vor und durfte deshalb willkürfrei als
"prekär" beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht hält ausdrücklich fest, dass
der Beschwerdeführer seit Februar 2018 nicht mehr beim Sozialdienst U.________
registriert und folglich seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr fürsorgeabhängig
ist; auch insofern wurde der Sachverhalt weder falsch noch unvollständig
festgestellt.

3.2. Das Verwaltungsgericht hat anerkannt, dass der Beschwerdeführer heute
einer unbefristeten Arbeit nachgeht. Sie durfte bei der Einschätzung des
künftigen Risikos einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit im Rahmen der
Beweiswürdigung - ohne Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) - nicht nur auf die
derzeitige Beschäftigung des Beschwerdeführers abstellen, sondern auch sein
bisheriges Verhalten auf dem Arbeitsmarkt und den Umfang seiner bisherigen
Fürsorgeabhängigkeit berücksichtigen. Die Feststellung, wonach nicht mit
genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er in
Zukunft dauerhaft in der Lage sein werde, für seinen Lebensunterhalt aufkommen
zu können, ist trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer derzeit arbeitet,
- wie zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende E. 4.3.3) - nicht offensichtlich
unhaltbar.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz irrtümlich
davon ausgegangen sei, dass er nur 6 Monate gearbeitet habe, bezieht sich diese
Frist auf die zeitlich unbeschränkte Anstellung bei der G.________ GmbH; das
Verwaltungsgericht hat aber nicht verkannt, dass er bereits zuvor eine andere
Arbeitsstelle gefunden hatte. Dem vorliegenden Urteil ist im Folgenden somit
der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.

4.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet
und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erfolgte gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung vor dem 1. Januar 2019 gestellt hat, ist auf dieses
grundsätzlich noch die altrechtliche Regelung anwendbar; diese unterscheidet
sich in den umstrittenen Punkten indessen nicht von der neuen Regelung, weshalb
die Frage des anwendbaren Rechts letztlich dahingestellt bleiben kann (vgl.
Art. 126 Abs. 1 AIG; die Urteile 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1 und
2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann
unter anderem die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängern, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie
darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt
zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der
ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche künftige finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen.

4.2.

4.2.1. Eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Nichtverlängerung der
Bewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft längerfristig selbständig für ihren Lebensunterhalt wird
aufkommen können (BGE 139 I 330 E. 4.1 u. 4.2; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteile
2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1
und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5). Liegt der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die
damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint
(Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist,
namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu
beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat (vgl. das Urteil 2C_1040/2017 vom
21. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.2. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG gegeben ist, wird objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden -
beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die
prognostische Beurteilung, ob - wenn der Betroffene während des
ausländerrechtlichen Verfahrens wieder eine Stelle gefunden hat - mit einer
damit verbundenen dauerhaften Ablösung von der Sozialhilfe gerechnet werden
kann. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe muss verschuldet und von einem
gewissen Gewicht sein; Sozialhilfebezüge infolge einer unverschuldeten Notlage
oder Arbeitslosigkeit erfüllen die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG nicht (MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Rz. 14 zu Art. 62 AIG).

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer war knapp sieben Jahre von der Sozialhilfe
abhängig; zuvor bezog er Arbeitslosengelder. Zwar erlitt er am 3. Mai 2009
einen Autounfall, dieser mag ihn anfangs in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt haben, indessen nicht über die ganzen sieben Jahre hinweg. Der
Beschwerdeführer bezog vom 1. Februar 2010 bis in den Dezember 2017 von der
Sozialhilfe rund Fr. 149'000.--, was als erheblich zu gelten hat, auch wenn
davon ausgegangen würde, dass der Bezug eines Teils der Gelder im Hinblick auf
seinen Unfall und seine anschliessende gesundheitliche Situation nicht als
selbstverschuldet gelten kann. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die
Unterstützungsleistungen - bereinigt - "nur" Fr. 104'000.-- betrügen; auch
diese Summe ist jedoch noch beachtlich. Das Bundesgericht hat eine
Sozialhilfeleistung von Fr. 109'500.-- über sieben Jahre als "erheblich"
bezeichnet, sodass auch bei der vom Beschwerdeführer als nicht auf seinen
Unfall bzw. seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführenden Anteil der
Fürsorgeleistungen von einem erheblichen Bezug auszugehen ist (Urteile 2C_358/
2011 vom 28. November 2011 E. 4.1 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3
mit Hinweis auf BGE 123 II 529 E. 4 S. 533).

4.3.2. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau kam am 30. Oktober 2013 zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit
zugemutet werden könne. Insgesamt sei ihm die erlernte Tätigkeit als Maler
indessen nicht mehr zumutbar; leichte oder mittelschwere Arbeiten könne er aber
ganztags ausüben. Es sei von einem Invaliditätsgrad von 10 % auszugehen, was zu
keinem Rentenbezug berechtige. Trotz voller Arbeitsfähigkeit (ausgeschlossen
sind schwere Arbeiten mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 25 kg)
ging der Beschwerdeführer lange Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach; zum
Zeitpunkt seines Unfalls war er bereits seit 18 Monaten arbeitslos. Erst mit
der Androhung des Widerrufs seiner Bewilligung begann er, sich wiederum aktiv
um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Auch während seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit (H.________-Kaffee) von 2014 bis 2016 musste er - etwas
reduziert - von der öffentlichen Hand unterstützt werden, was sich zu seinen
Gunsten im Gesamtbetrag niedergeschlagen hat. Die entsprechende Tätigkeit kann
im Hinblick auf seine zu dieser Zeit fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit
nicht als nachhaltig gelten. Ohne sie hätte der Beschwerdeführer noch stärker
unterstützt werden müssen. Ziel der Sozialhilfe ist es nicht, eine unrentable
selbständige Erwerbstätigkeit ergänzend zu finanzieren. Bis zur Einleitung und
des Drucks des Widerrufsverfahrens gelang es dem Beschwerdeführer nicht, in der
Schweiz eine gefestigte und langfristige Arbeitsstelle zu finden, die es ihm
erlaubt hätte, finanziell auf eigenen Füssen zu stehen. Bereits in der Zeit vor
dem Autounfall ging er keiner regelmässigen Tätigkeit nach, welche es ihm
ermöglicht hätte, für sich selber zu sorgen. Der Beschwerdeführer weist zwar
darauf hin, dass er monatlich Fr. 200.-- an die Sozialhilfe zurückzahle; es
geht dabei jedoch nicht um freiwillige Leistungen, sondern um Rückforderungen
der Sozialhilfebehörde im Zusammenhang mit zu Unrecht bezogenen Leistungen
(Verschweigen von zwei Darlehen).

4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, inzwischen zwei Arbeitsplätze
in seinem angestammten Beruf als Maler gefunden zu haben (F.________ GmbH und
G.________ GmbH), ist gestützt auf die ärztlichen Befunde nicht
auszuschliessen, dass er die letzte Stelle als Vorarbeiter, Maler und Chauffeur
aus gesundheitlichen Gründen allenfalls wieder wird aufgeben müssen; die Ärzte
und das Versicherungsgericht sind davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
"leichte bis mittelschwere Arbeiten" ganztags ausüben könne, hingegen nicht
(mehr) seine Arbeit als Maler. Die entsprechende Arbeitsstelle kann somit noch
nicht als auf längere Zeit gesichert gelten. Der Verdienst des
Beschwerdeführers liegt nach wie vor - wie er selber zugesteht - am
Existenzminimum, womit in Betracht kommt, dass er mangels der Möglichkeit,
Reserven zu bilden, in absehbarer Zeit wieder fürsorgeabhängig werden könnte,
zumal er - trotz seines langen Aufenthalts - die deutsche Sprache immer noch
nicht beherrscht. Der Beschwerdeführer erfüllt den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG.

4.3.4. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob er auch den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen würde, da er wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder
diese gefährdet hat. Immerhin ist der Beschwerdeführer in der Schweiz
straffällig geworden; dabei ging es nicht nur - wie er geltend macht - um
untergeordnete SVG-Delikte. Der Beschwerdeführer musste wiederholt wegen
Alkohols am Steuer verurteilt werden; er gefährdete dabei mit seinem
unverbesserlichen Verhalten Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Der
Beschwerdeführer wurde zwischen Dezember 2001 und Januar 2015 in insgesamt zehn
Fällen strafrechtlich verurteilt und dabei insgesamt mit Freiheitsstrafen von
66 Tagen, Geldstrafen von 214 Tagessätzen und Bussen von Fr. 2'650.00 bestraft.
Sein verpöntes Verhalten umfassten neben SVG-Delikten auch das Inumlaufsetzen
falschen Geldes und eine einfache Körperverletzung. Erschwerend fällt ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer jeweils auch während laufender
Bewährungsfristen straffällig wurde und er sich durch die Verurteilungen
offensichtlich nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen. Wenn die
Vorinstanz unter diesen Umständen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
inzwischen wieder über seinen Führerausweis verfügt, keine besondere Bedeutung
beigemessen hat, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar. Ein Strafverfahren
ist noch hängig (Veruntreuung, Sachentziehung, Betrug, Irreführung der
Rechtspflege); es gilt diesbezüglich jedoch die Unschuldsvermutung. Die
entsprechenden strafrechtlich relevanten Vorkommnisse dürfen in der
Gesamtabwägung hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Nichterneuerung der
Bewilligung und des Wegweisungsentscheids mitberücksichtigt werden, selbst wenn
sie für sich allein den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht
erfüllen sollten, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

5.

5.1. Auch die detaillierte Interessenabwägung der Vorinstanz im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist - entgegen der appellatorischen Kritik des
Beschwerdeführers (vgl. vorstehende E. 2.3) - nicht zu beanstanden: Die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine lange
Aufenthaltsdauer in kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher
Hinsicht insgesamt eher mangelhaft integriert sei, verletzt weder Art. 9 BV
(Willkür; Beweiswürdigung) noch Art. 96 Abs. 1 AuG. Zwar leben seine
volljährigen Kinder in der Schweiz, doch unterhält er nur punktuelle
Beziehungen zu ihnen und es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, das über eine
normale Eltern-Kind-Beziehung hinausginge. Der Beschwerdeführer leidet unter
gesundheitlichen Beschwerden, doch durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen der
Beweiswürdigung willkürfrei annehmen, dass diese auch in Nordmazedonien adäquat
behandelt werden könnten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich sein
Gesundheitszustand im Falle des Vollzugs der Wegweisung erheblich
verschlechtern würde. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch weder behauptet,
noch belegt.

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die kantonalen Behörden ihn nicht
vorerst verwarnt und ihm jeweils die Bewilligung ohne Weiteres verlängert
hätten, ohne ihn zu ermahnen. Den Behörden seien die Gründe bekannt gewesen,
die heute dazu führten, dass seine Bewilligung nicht mehr verlängert werde. Das
entsprechende Vorgehen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Tatsächlich wäre es angemessen gewesen, wenn die kantonalen Behörden den
Beschwerdeführer erst verwarnt hätten. Umgekehrt musste es diesem aufgrund der
gesamten Umstände klar gewesen sein, dass sein Verhalten (Fürsorgeabhängigkeit/
Strafbarkeit) auf die Dauer zu einer Reaktion der Behörden führen würde. Er
konnte nicht gutgläubig annehmen, seine Lebensweise stelle ausländerrechtlich
kein Problem dar. Er durfte das Zuwarten der Behörden vernünftigerweise nicht
als Vertrauensgrundlage dafür werten, dass ihm die Bewilligung - trotz
Fürsorgeabhängigkeit und Delinquenz - weiterhin anstandslos verlängert würde.

5.3. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat im Alter von 33 Jahren. Er hat
wesentliche Lebensabschnitte in Nordmazedonien verbracht; die Vorinstanz durfte
deshalb - wiederum willkürfrei - davon ausgehen, dass er mit den dortigen
gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist; es bestehen
diesbezüglich gute Wiedereingliederungschancen, zumal der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben Albanisch, Mazedonisch und Serbisch spricht. Im Jahr 2001
lebten seine Eltern und eine verheiratete Schwester noch an seinem
Herkunftsort. Wie es sich heute damit verhält, hat der Beschwerdeführer - trotz
seiner Mitwirkungspflicht - nicht dargelegt; er behauptet lediglich, zu seiner
Heimat keine Beziehung mehr zu unterhalten. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse
und der (beschränkten) beruflichen Erfahrungen ist es ihm möglich, in
Nordmazedonien wieder Fuss zu fassen. Die Beziehungen zu seinen (erwachsenen)
Kindern kann er von der Heimat aus besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel pflegen. Da die Kinder volljährig sind oder kurz vor der
Volljährigkeit stehen, können sie ihn ihrerseits auch in der gemeinsamen Heimat
besuchen. Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen ein, dass die Bindungen zu
seinen Kindern "nicht sehr stark" seien.

5.4. Das Bundesgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass
bei der Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten
Interessen das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers
dessen "bestenfalls mittleres privates Interesse" an einem weiteren Verbleib
überwiegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung
des Beschwerdeführers verletzen weder nationales Recht noch Art. 8 EMRK. Für
die Interessenabwägung kann ergänzend auf die detaillierten Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dort E. 3 S. 18 - 30). Es erübrigt
sich, diese hier zu wiederholen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei im Einspracheverfahren in
verfassungswidriger Weise die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wegen einer angeblichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert worden;
das Verwaltungsgericht habe diese Auffassung in Verletzung von § 22 Abs. 2 der
Verfassung vom 25. Juni 1980 des Kantons Aargau (SR 131.227) bestätigt. Diese
Bestimmung sehe lediglich vor, dass "wenig Bemittelte [...] Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege" hätten; die Aussichtslosigkeit sei kein Kriterium;
der Gesetzgeber dürfe diesen Anspruch nicht inhaltlich bzw. materiell
beschränken.

6.2. Die Argumentation überzeugt nicht: Der Verfassungsgeber des Kantons Aargau
ging davon aus, dass § 22 Abs. 2 KV/AG gleich zu verstehen sei, wie der
Anspruch auf Bundesebene (Art. 29 Abs. 3 BV: Bedürftigkeit und keine
Aussichtslosigkeit); zudem bedürfe er der Konkretisierung im Gesetz (KURT
EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, 1986,
N. 3 sowie N. 37 zu § 22 KV/AG).

6.3.

6.3.1. Mit dem Beschwerdeführer ist jedoch davon auszugehen, dass seine
Rechtsmittelverfahren - insbesondere im Hinblick auf seine lange Anwesenheit im
Land und den für ihn auf dem Spiel stehenden Interessen - nicht als
"aussichtslos" qualifiziert werden konnten. Prozessbegehren sind
"aussichtslos", wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob sich auch eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).

6.3.2. Dies ist hier im Hinblick auf die konkrete Konsequenz der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach annähernd 18 Jahren
Anwesenheit im Land der Fall: Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt, obwohl es davon
ausging, dass sein Verfahren (wie jenes seiner Vorinstanz) eigentlich als als
aussichtslos zu gelten hätte. Es hat auf rund 35 Seiten dargelegt, warum die
bei ihm eingereichte Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen sei. In
dieser Situation konnte das Einspracheverfahren nicht zum vornherein als
"aussichtslos" gelten, hatte das Verwaltungsgericht doch zahlreiche Punkte
detailliert zu prüfen, wobei es teilweise auch zu anderen Einschätzungen als
die Vorinstanz kam (Schuldhaftigkeit bezüglich der Sozialhilfeleistungen,
Nichtberücksichtigung der zurückliegenden Verschuldung und deren Höhe etc.).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und das angefochtene Urteil
insofern aufzuheben; die Vorinstanz wird festzulegen haben, in welchem Umfang
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Einspracheverfahren
auszurichten ist.

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet und ist
bezüglich des vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau geschützten negativen
Entscheids betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im Einspracheverfahren vor dem Rechtsdienst des Amts für
Migration und Integration des Kantons Aargau gutzuheissen; im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

7.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Art. 64 BGG), ist dem Gesuch zu
entsprechen, soweit es nicht im Rahmen des Obsiegens des Beschwerdeführers
gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2019 insofern aufgehoben, als
es die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im
Einspracheverfahren vor dem Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration
schützt. Die Vorinstanz hat über das entsprechende Gesuch neu zu befinden. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist:

2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.3. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

3. 

Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen von
dessen Obsiegen mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar