Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.542/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_542/2019

Urteil vom 12. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 6. Mai 2019 (WBE.2018.438 / CH / we).

Erwägungen:

1.

Der aus Palästina stammende, am 27. März 1973 geborene B.C.________ reiste 2001
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach der am 4. November 2002
erfolgten Heirat mit einer damals hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau wurde
ihm im Kanton St. Gallen im Rahmen des Familiennachzugs die
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Sein Asylgesuch zog er daraufhin zurück. Das am
25. Oktober 2011 erneut gestellte Asylgesuch wurde am 8. Juni 2015 wegen
Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Per 1. September 2008 zog
B.C.________ mit seiner Familie (heute vier gemeinsame Kinder, geb. 2003, 2004,
2006 und 2011) in den Kanton Aargau. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde dort
zuletzt bis zum 30. November 2017 verlängert. Ehefrau und Kinder ihrerseits
haben heute das Schweizer Bürgerrecht.

Ab 16. Juni 2016 bis anfangs Februar 2017 hielt sich B.C.________ wegen eines
ihn betreffenden Strafverfahrens in Deutschland auf. Am 2. Februar 2017
verurteilte ihn das Landgericht Dortmund zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren (mit Bewährung, Frist bis 9. Februar 2020) wegen gefährlicher
Körperverletzung. Weder diese Verurteilung noch zwei frühere deutsche
Strafurteile (je ergangen unter anderem Namen) erwähnte er (trotz mehrfacher
Aufforderung zu entsprechender Mitwirkung); namentlich hatte ihn das
Landgericht Essen am 15. Mai 1998 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Seit der Übersiedelung der Familie in den Kanton Aargau bezog sie massiv
Sozialhilfe (bis November 2015 im Betrag von über 300'000 Franken, der
Sozialhilfebezug dauert bis heute an).

Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von B.C.________
(durch seine länger als sechs Monate dauernde Landesabwesenheit) erloschen sei.
Sodann lehnte es die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug (Art. 42 Abs. 1 AIG) ab und wies den Betroffenen aus der
Schweiz weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf spätestens 60 Tage nach
Rechtskraft der Verfügung. Die Einsprache an den Rechtsdienst des Amtes für
Migration und Integration blieb erfolglos (Entscheid vom 31. Oktober 2018), und
mit Urteil vom 6. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die
gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Am 24. Mai 2019 reichte A.C.________, Ehefrau von B.C.________, beim
Bundesgericht Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein. Innert
hierfür angesetzer Frist hat sie am 7. Juni 2019 das angefochtene Urteil
nachgereicht.

2. 

2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die
Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, und es
ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern sie keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hätte. Sie ist aus diesem Grund zur Beschwerde in eigenem Namen nicht
legitimiert. Sie erklärt allerdings, als Vertreterin ihres Ehemannes zu
handeln, ohne dies zu dokumentieren. Eine Vollmacht des Ehemannes einzuholen
erübrigt sich indessen, liegt doch ohnehin ein Nichteintretensgrund vor:

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die
Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter
Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw.
Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 142 V 2
E. 2 S. 5; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62
mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht ansatzweise auf, in welcher Hinsicht
das Verwaltungsgericht den im Hinblick auf die Bewilligungsfrage massgeblichen
Sachverhalt im beschriebenen Sinn unvollständig oder qualifiziert falsch
ermittelt hätte. Sodann fehlt es auch an einer selbst minimalen
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Das Verwaltungsgericht
legt jeweilen den Inhalt der von ihm als massgeblich bezeichneten Rechtsnormen
dar und begründet, warum deren Anwendung im konkreten Fall zum Schluss führen
würde, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei (Art. 61 Abs. 2 AIG) und
der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens der Widerrufsgründe von
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verb. mit Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG sowie Art.
63 Abs. 1 lit. c AIG den Bewilligungstatbestand von Art. 42 Abs. 1 AIG nicht
verwirkliche. Mit diesen Normen und den umfassenden darauf bezogenen Erwägungen
des Verwaltungsgerichts befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Ihre
Ausführungen genügen offensichtlich nicht um aufzuzeigen, inwiefern das
Verwaltungsgericht bei deren Anwendung schweizerisches Recht verletzt hätte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG).

2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller