Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.541/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_541/2019

Urteil vom 22. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Donzallaz

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,

Predigergasse 5, 3000 Bern 7,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge
Straffälligkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2019 (100.2018.124U).

Sachverhalt:

A. 

A.________ (geb. 1970) ist Staaatsangehöriger Nigerias. Er kam am 19. Mai 2003
in die Schweiz, wo er unter falscher Identität erfolglos ein Asylgesuch
einreichte. In der Folge tauchte er unter. Nach der Geburt seiner Tochter
B.________ (geb. 2005), deren Mutter C.________ eine deutsche Staatsangehörige
mit Niederlassungsbewilligung war, erhielt A.________ am 31. Januar 2007
erstmals eine (später jeweils verlängerte) Aufenthaltsbewilligung zwecks
Verbleibs bei seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind. Nach der Heirat
am 4. August 2011 kam die zweite gemeinsame Tochter D.________ zur Welt (geb.
2011). C.________ sowie die beiden Töchter sind seit Mai 2015 Schweizer
Bürgerinnen.

Die Ehe wurde am 17. August 2015 mit einer Trennungsvereinbarung gerichtlich
getrennt. Die Ehefrau hat anschliessend das Scheidungsverfahren eingeleitet.
Die beiden Töchter wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. A.________ wurde
berechtigt, seine Töchter jedes zweite Wochenende und während zwei Wochen in
den Ferien zu sich zu nehmen.

Am 13. November 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den
Beschwerdeführer wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlung gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28
Monaten.

B.

Am 21. Juli 2016 verfügte die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei (EMF) die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer
Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Beschwerden an die Polizei- und
Militärdirektion (POM) (Entscheid vom 21. März 2018) und das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern (Entscheid vom 3. Mai 2019) blieben erfolglos.

C. 

A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 3. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung einer Verwarnung zu erteilen. A.________
macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe im Hinblick auf das Kindeswohl
keine einzelfallgerechte Interessenabwägung vorgenommen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat sich vernehmen lassen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 11. September 2019 hat der
Beschwerdeführer seine Eingabe ergänzt. Am 13. September 2019 richtete
C.________ ein Schreiben an das Bundesgericht. Die EMF, die POM und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdebefugte Bundesbehörde haben
sich nicht vernehmen lassen.

Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 12. Juni 2019 antragsgemäss
aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder
völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags berufen können (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E.
1.1.1 S. 148; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29.
November 2018 E. 1.2).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (ab 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20])
sowie auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), was für
das Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG genügt. Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet
Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E.
1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs.
2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über
volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 139
I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist
substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; Urteile 2C_807/2018
vom 28. September 2018 E. 2.3; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.2).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies
ist der Fall, wenn das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet
hat, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen
Entscheid rechtserheblich werden (vgl. Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E.
2.3.2; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August
2018 E. 3; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Vorbringen
von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder
entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2
S. 22 f. mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel sind nicht zu
berücksichtigen. Das Scheidungsurteil, die Bestätigung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die persönlichen Briefe des Beschwerdeführers
und seiner Familie sowie die Bestätigung der Alimentenzahlungen stellen
Beweismittel dar, die entweder schon vor dem Entscheid der Vorinstanz hätten
eingereicht werden können, bzw. echte Noven darstellen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG,
Art. 11 BV und Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) sowie des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder
[UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) geltend. Er leitet einen
Anwesenheitsanspruch insbesondere von seiner mehr als dreijährigen
Ehegemeinschaft mit C.________ und seinen minderjährigen Kindern ab, die in der
Schweiz geboren sind und seit 2015 über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

3.2. Die am 4. August 2011 mit einer deutschen Staatsangehörigen eingegangene
Ehe wurde am 17. August 2015 gerichtlich getrennt. Nach Auflösung der Ehe oder
der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 16.
Dezember 2005 [AS 2007 5451], in Kraft bis 31. Dezember 2018).

3.3. Die Ehegemeinschaft mit seiner seit Mai 2015 eingebürgerten Schweizer Frau
hat mehr als drei Jahre gedauert und erfüllt somit die Voraussetzungen von Art.
50 Abs. 1 lit. a AIG.

3.4. Die Vorinstanz hat unmittelbar geprüft, ob ein Anspruch gemäss Art. 51
Abs. 2 AIG aufgrund eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AIG erloschen ist, ohne
zuvor zu klären, ob eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG vorliegt und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG überhaupt besteht.

3.4.1. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche
Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) zeigt sich
der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen
Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in
der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (lit. d).

Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und
eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält
und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände,
um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile 2C_175/2015 vom 30.
Oktober 2015 E. 2.3; 2C_749/ 2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Nicht
erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere (Urteil
2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Auch das Fehlen besonders enger
sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration
nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil 2C_839/
2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Geringfügige Strafen schliessen eine
Integration nicht aus (Urteile 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; 2C_749/
2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3).

3.4.2. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge spricht der
Beschwerdeführer gut Deutsch und weist in beruflicher Hinsicht eine stabile
Erwerbssituation vor. Im Betreibungsregister sei er nicht verzeichnet. Der
Beschwerdeführer mache geltend, regelmässig die Unterhaltsbeiträge für seine
Töchter zu bezahlen, die durch den Sozialdienst bevorschusst werden; belegt
seien jedoch nur regelmässige Zahlungen von Februar bis September 2016 sowie
eine Zahlung vom Januar 2018. Insgesamt hält ihn die Vorinstanz (heute) für
wirtschaftlich integriert. In sozialer Hinsicht habe der Beschwerdeführer nebst
den Kontakten zu seinen Kindern keine gefestigten Beziehungen zur einheimischen
Bevölkerung geknüpft, weshalb keine sozialen Verbindungen bestünden, die über
eine normale Integration hinausgingen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe angesichts seiner Berufstätigkeit
nicht viel Zeit für weitere soziale Kontakte gehabt und es könne ihm aufgrund
der in der Untersuchungshaft verbrachten Zeit nicht angelastet werden, seine
Ausstände in Bezug auf die Kinderalimente noch nicht vollständig beglichen zu
haben, trifft zwar zu, er vermag jedoch die Würdigung der Vorinstanz bezüglich
seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration nicht in Frage zu stellen.

3.4.3. Der Beschwerdeführer ist am 9. Mai 2001 in Deutschland wegen
vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und am 13. November 2015 in Bern wegen mehrfach
qualifizierter Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in der
Schweiz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt
worden.

Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten
offenkundig keine geringfügige Strafe darstellt. Mit dem Verkauf einer grossen
Menge Kokain hat er in Kauf genommen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
zu bringen. Bei Freiheitsstrafen ab 24 Monaten und aus rein finanziellen
Motiven erfolgendem Drogenhandel ist grundsätzlich von einem schweren
Verschulden auszugehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass
qualifizierte Drogendelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten gehören, die zwingend zu
einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt
anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde,
unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss
gegen die schweizerische Rechtsordnung dar (BGE 139 I 145 E. 3.4).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer schon im Jahre 2001 in
Deutschland wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Insofern der
Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass er in Deutschland strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen worden ist und sich die Vorinstanz darauf beschränkt,
den Beschwerdeführer deshalb als Wiederholungstäter zu qualifizieren, sind ihre
Ausführungen nicht zu beanstanden. Der Verzicht der Vorinstanz, die deutschen
Strafakten zu edieren, stellt auch keine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Unbestritten ist nämlich, dass die
in Deutschland sanktionierten Verstösse auch in der Schweiz strafbar wären. Als
gesichert gilt schliesslich, dass die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze
und Verteidigungsrechte in Deutschland eingehalten werden (BGE 134 II 25 E.
4.3.1 S. 29). In diesem Zusammenhang geht insofern auch das Argument fehl, das
deutsche Strafurteil hätte nur berücksichtigt werden können, wenn die Straftat
in einer ähnlichen Höhe in der Schweiz sanktioniert worden wäre.

3.4.4. Zusammenfassend ist insofern festzuhalten, dass ungeachtet der guten
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, seiner heutigen wirtschaftlichen
Integration, seiner durchschnittlichen sozialen Integration sowie seines
tadellosen Verhaltens seit Ende des Strafvollzugs die Voraussetzungen einer
erfolgreichen Integration angesichts seiner erheblichen Straffälligkeit nicht
erfüllt sind und insofern auch kein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG besteht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht zwar keine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG geltend, es ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob allenfalls ein
nachehelicher Härtefall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt.

4.2. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch
des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Das
Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten
Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden
(Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, in: BBl 2002 3709, dort 1.3.7.6 S. 3754); es ist dabei jeweils die
Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art.
13 Abs. 1 BV) und konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24 f.
mit Hinweis). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung
besteht, muss auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
abgestellt werden, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus
diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.

4.3. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 11 BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht
auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für
das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12
mit Hinweisen). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist aber eröffnet, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I
266 E. 3.3 S. 272; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

4.4. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut betroffen ist und
welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen
sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Der nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann den Kontakt zu seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des
ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der
Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich (vgl. Urteil 2C_547/
2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2). Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn
das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden
kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE
140 I 145 E. 3.2 S. 147). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur in Betracht fallen, wenn in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind
besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen
Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges
Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog.
"tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120
Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.6; 2C_329
/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Der Begriff der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische
Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der
persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). Nach wie vor
bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders
intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu
keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321;
Urteil 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 6.3; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E.
4.1).

4.5. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des
EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28
und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their
considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindesinteresse ist bei
allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention,
KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der
verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV)
keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen
Bewilligungsansprüche begründen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30 mit
Hinweisen; Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3). Das Kindeswohl
ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen
(wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von
Straftaten, Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten
anderer); es ist somit nicht allein ausschlaggebend (vgl. Urteil 2C_904/2018
vom 24. April 2019 vom 24. April 2019 E. 2.4).

4.6. Angesichts der sowohl in Deutschland und der Schweiz gegen den
Beschwerdeführer verhängten längeren Freiheitsstrafen kann nicht von einem
Verhalten gesprochen werden, das zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hätte. Die
ihm in der Schweiz vorgeworfene Straftat stellt auch nicht lediglich einen
(untergeordneten) Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete
 ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter
Sozialhilfebezug usw.) dar. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass es sich
um einen Wiederholungstäter handelt. Auch wenn er sich seit seiner Festnahme,
soweit ersichtlich, nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, besteht
weiterhin ein Rückfallrisiko, das angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen
Straftaten nicht leicht hinzunehmen ist. Das Interesse der Kinder am Verbleib
des Vaters in der Schweiz, seine Bemühungen, eine enge Beziehung in affektiver
und wirtschaftlicher Hinsicht zu seinen Kindern aufzubauen, die relativ lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermögen insofern in einer Gesamtbetrachtung
das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
aufzuwiegen.

Im Hinblick auf das Kindeswohl berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass die
Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben können, welche sie
hauptsächlich betreut. Im Übrigen kann auf die von der Vorinstanz erfolgten
zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (E. 4.3.7, E. 4.4 und 5.1 der
Vorinstanz).

4.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch
keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat. Im Ergebnis ist das Urteil der Vorinstanz
insofern nicht zu beanstanden.

5.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin sieht, dass die Vorinstanz die affektive und
wirtschaftliche Bindung zu seinen Kindern nicht weiter abgeklärt hat, ist ihm
nicht zu folgen. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und seinen
Verurteilungen zueiner dreijährigen bzw. 24 Monate langen Freiheitsstrafe erst
in Deutschland und dann in der Schweiz konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür
zu verfallen, auf weitere Beweiserhebungen in diesem Zusammenhang verzichten
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

6. 

Nach dem Gesagten erweist sich die im angefochtenen Entscheid geschützte
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzes- und
konventionskonform.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit
trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus