Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.534/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_534/2019

Urteil vom 4. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck,

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Erteilung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Prüfung Aufenthaltsrecht nach dem
FZA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 6. Mai 2019 (WBE.2018.360 / mg / we).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1935, deutscher Staatsangehöriger, kam zusammen mit
seiner Ehefrau, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, im Jahre 2008 in die
Schweiz und erhielt durch das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für
Migration und Integration Kanton Aargau, MIKA) eine EG/
EFTA-Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als
Arzt. Am 23. August 2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

A.b. Am 30. März 2016 verurteilte das Bezirksgericht Zurzach A.________
rechtskräftig wegen mehrfacher, qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 8'000.--.

A.c. Mit Verfügung vom 24. November 2017 entzog das Departement Gesundheit und
Soziales des Kantons Aargau die Berufsausübungsbewilligung von A.________ als
privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätiger Arzt. Dieser
Entscheid wurde letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 2. April
2019 (2C_907/2018) bestätigt.

A.d. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 und Einspracheentscheid vom 30. August 2018
widerrief das MIKA die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn
aus der Schweiz weg.

B. 

Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau. Dieses hob mit Urteil vom 6. Mai 2019 den Einspracheentscheid in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde bezüglich Wegweisung auf und wies das
MIKA an, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Zugleich
verwarnte es A.________ unter Androhung des Widerrufs der neu zu erteilenden
Aufenthaltsbewilligung. Es erwog, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sei gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. Hingegen seien die
Voraussetzungen für eine Wegweisung gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht
erfüllt; zwar sei aufgrund der deliktischen Karriere eine hinreichend schwere
Gefahr für die Gesellschaft im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen. Diese
Gefährdung sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheids auch noch gegenwärtig
gewesen, da sich A.________ mit allen Mitteln gegen den Entzug der
Berufausübungsbewilligung gewehrt habe und sein deliktisches Verhalten
ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Arzt gestanden
habe; es habe daher eine konkrete Gefahr weiterer Straftaten bestanden, wenn er
seine Arztpraxis nicht schliessen sollte. Nachdem ihm aber nun inzwischen
rechtskräftig verboten worden sei, als Arzt tätig zu sein, sei diese Gefahr
nicht mehr als hinreichend konkret zu qualifizieren. Damit seien die
Voraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gemäss Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt, weshalb eine Wegweisung gegen diese
Bestimmung verstossen würde. Zusammenfassend sei zwar der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zu bestätigen, jedoch - im Sinne eines Grenzfalls -
auf eine Wegweisung zu verzichten und das MIKA anzuweisen, A.________ eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Zugleich sei er zu verwarnen.

C. 

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhebt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung
des Urteils des Verwaltungsgerichts sei die zuständige Behörde anzuweisen, die
Wegweisung von A.________ anzuordnen. Zusätzlich sei bei Verneinung der
Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die
zuständige kantonale Behörde anzuweisen, das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts
gemäss FZA zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Das MIKA hat keine
Vernehmlassung eingereicht. A.________ beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei das MIKA
anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung auf der Basis von Art. 8 EMRK zu
erteilen.

 Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), zumal das SEM geltend macht, die Vorinstanz habe
zu Unrecht einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bejaht (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 141 II 169 E. 4.4.4 S. 176).

1.2. Das SEM ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 14
Abs. 2 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD; SR 172.213.1]).

1.2.1. Der Beschwerdegegner bestreitet die Legitimation des SEM mit
verschiedenen Argumenten, seine Einwände sind jedoch unbegründet.

1.2.1.1. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
BGG ist abstrakter und autonomer Natur (BGE 142 II 324 E. 1.3.1 S. 326; 136 II
359 E. 1.2 S. 363); es dient dazu, den Vollzug des Bundesverwaltungsrechts in
den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen; es soll dadurch dessen
richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das
Bundesgericht - sichergestellt werden. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden
setzt kein hierüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches)
Interesse voraus (BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.; Urteile 2C_645/2018 vom
28. September 2018 E. 1.2; 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 1.3). Eine
Bundesbehörde ist insbesondere dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sich eine
neu zu beurteilende Rechtsfrage stellt (BGE 134 II 201 E. 1.1 S. 203; 135 II
338 E 1.2.1 S. 341 f.). Das SEM macht vorliegend eine solche geltend, indem es
die Frage aufwirft, ob nach Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
auch dann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 4 Anhang I FZA besteht, wenn die
selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die zur Erteilung der
ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung geführt hat, erst nach Erreichen des
ordentlichen Rentenalters aufgenommen wurde.

1.2.1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist das SEM sodann nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur zur Beschwerdeführung
legitimiert, um eine falsche Anwendung der Bundesgesetzgebung zu rügen, sondern
auch eine falsche Anwendung von Völkerrecht (vgl. z.B. BGE 143 II 136 E. 3.2 S.
141; Urteil 2C_471/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1), namentlich auch des
FZA, wobei eine falsche Anwendung sowohl dann vorliegt, wenn in Verletzung des
FZA eine Bewilligung zu Unrecht nicht erteilt wird, als auch, wenn sie zu
Unrecht erteilt wird (vgl. Urteile 2C_567/2017 vom 5. März 2018 E. 3 und 4;
2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 1.2; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E.
1.2).

1.2.1.3. Schliesslich steht der Beschwerdebefugnis der Bundesbehörde nicht
entgegen, dass die kantonale Behörde, deren Entscheid von der kantonalen
Rechtsmittelbehörde nicht bestätigt wurde, bei der Bundesbehörde eine
Beschwerdeerhebung anregt. Es bleibt Sache der zuständigen Bundesbehörde zu
entscheiden, ob sie dieser Anregung Folge leistet oder nicht.

1.2.2. Auf die Beschwerde des SEM ist somit einzutreten.

2. 

Der Beschwerdegegner hat das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten. Damit ist
der darin bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig
geworden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das
Vorgehen der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners zu
widerrufen, ihm dafür aber eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
Diese Rückstufung des ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts wird weder vom SEM
noch vom Beschwerdegegner angefochten.

3.

3.1. Dass SEM beanstandet, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdegegner
überhaupt einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
hat. Das FZA gibt EU-Angehörigen kein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht in
der Schweiz, sondern nur ein Aufenthaltsrecht unter bestimmten Bedingungen,
nämlich zu selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 6 ff. und
12 ff. Anhang I FZA), als Familienangehörige (Art. 3 Anhang I FZA), aus
Verbleiberecht (Art. 4 Anhang I FZA) oder als Person ohne Erwerbstätigkeit
unter den dafür geltenden Voraussetzungen (Art. 24 Anhang I FZA). Art. 5 Anhang
I FZA stellt Anforderungen an die Einschränkung der durch das FZA eingeräumten
Rechte, setzt somit voraus, dass solche Rechte überhaupt bestehen. Wenn keine
Aufenthaltsrechte gemäss FZA bestehen, kann Art. 5 Anhang I FZA von vornherein
nicht zum Tragen kommen.

3.2. Zunächst ist also zu prüfen, ob der Beschwerdegegner gestützt auf das FZA
einen Anspruch auf Aufenthalt hat, und zwar nicht nur dann, wenn die
Voraussetzungen für eine Einschränkung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht erfüllt
sind, sondern schon als Voraussetzung, damit diese Bestimmung überhaupt zum
Tragen kommt. Wäre nämlich ein Aufenthaltsrecht nach FZA zu verneinen, hätte
die Vorinstanz zu Unrecht geprüft, ob Art. 5 Anhang I FZA verletzt sei, und es
hätte beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein Bewenden (BGE 141 II 1
E. 2.2.1 S. 4 f.).

3.2.1. Dem Beschwerdegegner wurde die Bewilligung zur Ausübung seiner
bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Arzt rechtskräftig entzogen. Das
SEM geht deshalb davon aus, dass ein Aufenthaltsanspruch nach FZA zur
selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 12 Anhang I FZA) nicht mehr zur Diskussion
steht. Ein solcher wird denn vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht.

3.2.2. Angesichts des Alters des Beschwerdegegners ist auch kaum anzunehmen,
dass dieser eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 6 Anhang I FZA)
aufnehmen möchte. Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht.

3.2.3. Der Beschwerdegegner macht jedoch ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang
I FZA geltend, was das SEM bestreitet. Es geht davon aus, dass ein
Verbleiberecht nur bestehe, wenn die Aufnahme der selbständigen
Erwerbstätigkeit spätestens drei Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters
erfolgt sei; der Beschwerdegegner habe jedoch die entsprechende
Aufenthaltsbewilligung erst im Alter von 73 Jahren erworben und erfülle somit
die Voraussetzungen des Verbleiberechts nicht. Der Beschwerdegegner bestreitet
diese Voraussetzung.

3.2.4. Weder das Bundesgericht noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben
sich bisher zur Rechtsfrage geäussert, ob ein Bewilligungsanspruch nach der
Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA auch
dann besteht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ursprünglich erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen
wurde. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist somit durch Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen zu ergründen.

3.2.5. Bei der Auslegung und Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen sind
namentlich die sich aus den Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai
1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) ergebenden Grundsätze
massgebend (Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.1, zur Publikation
vorgesehen; BGE 143 II 136 E. 5.2.1 S. 148; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; 139 II
404 E. 7.2.1 S. 422). Art. 31 Abs. 1 VRK bestimmt eine Reihenfolge der
Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste
Rangordnung unter ihnen festzulegen. Ausgangspunkt der Auslegung
völkerrechtlicher Verträge bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung.
Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner
gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren (BGE 144 II 130 E. 8.2.1 S. 130; 143
II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148). Diese gewöhnliche
Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres
Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (BGE 144 II
130 E. 8.2.1 S. 139; 143 II 202 E. 6.3.1 S. 208; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148).
Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden
sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die
teleologische Auslegung den "effet utile" des Vertrags sicher (Urteil 2C_653/
2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 144 II 130 E.
8.2.1 S. 139; 143 II 136 E. 5.2.2 S. 148; 142 II 161 E. 2.1.3 S. 167; 141 III
495 E. 3.5.1 S. 503).

3.2.6. Gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer
Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer
Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei. Dabei wird für Arbeitnehmer auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/
70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu
verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr.
1251/70) und für Selbständigerwerbende auf die Richtlinie des Rates vom 17.
Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats, nach
Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl. L 14 vom 20. Januar 1975 S. 10;
hiernach: Richtlinie 75/34/EWG) Bezug genommen. Der Beschwerdegegner war in der
Schweiz nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständigerwerbender tätig, so
dass die Richtlinie 75/34/EWG Anwendung findet.

3.2.7. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG (analog zu Art. 2
Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1251/70) erkennen die Mitgliedsstaaten das
Recht auf ständiges Verbleiben in ihrem Hoheitstaat zu "dem Selbständigen, der
zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Tätigkeit aufgibt, das nach der Gesetzgebung
dieses Mitgliedsstaats vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer
Altersrente erreicht hat, in diesem Mitgliedsstaat mindestens in den letzten
zwölf Monaten seine Tätigkeit ausgeübt und sich dort seit mindestens drei
Jahren ständig aufgehalten hat. Wird nach den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedsstaats bestimmten Gruppen von Selbständigen kein Anspruch auf
Altersrente zuerkannt, so gilt die Altersvoraussetzung als erfüllt, sobald der
Begünstigte das 65. Lebensjahr vollendet hat."

3.2.8. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass das
Verbleiberecht nur dann bestehen soll, wenn die Erwerbstätigkeit vor dem
ordentlichen Rentenalter aufgenommen wurde. Vielmehr besagt bereits der
Wortlaut, dass ein Aufenthaltsrecht besteht, wenn im Aufenthaltsstaat im
letzten Jahr eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, insgesamt ein
mindestens drei- jähriger ständiger Aufenthalt vorliegt und dass die
anspruchsberechtigte Person bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit das
ordentliche Rentenalter von 65 Jahren überschritten haben muss. Die Auffassung
des SEM, wonach ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA nur bestehe, wenn
die Aufnahme der selbständige Erwerbstätigkeit spätestens drei Jahre vor dem
Erreichen des Rentenalters erfolgt sei, findet im Wortlaut der Bestimmung
keinen Halt.

3.2.9. Auch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm führt zum Ergebnis,
dass es nicht die Intention der Vertragsparteien gewesen sein kann, dass ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA nur dann bestehen soll, wenn die
Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Rentenalter aufgenommen wurde. Sinn und
Zweck des FZA ist es, dass es den FZA-Bürgern und Bürgerinnen unter anderem
ermöglicht wird, ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im ganzen EU/EFTA-Raum
und in der Schweiz möglichst hindernisfrei nachzugehen (Art. 1 lit. a, Art. 12
ff. Anhang I FZA). Das FZA schreibt indes nicht vor, bis in welches Alter eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Führt man sich in diesem Zusammenhang
zusätzlich vor Augen, dass es gerade bei den freien Berufen, worunter die
Tätigkeit als Arzt gehört, auch in der Schweiz nicht unüblich und gesetzlich
nicht verboten ist, die Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen des ordentlichen
Rentenalters weiterzuführen, kann es nicht Sinn und Zweck von Art. 4 Anhang I
FZA sein, dass ein Verbleiberecht nach Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit nur dann bestehen soll, wenn diese Erwerbstätigkeit im
Aufenthaltsstaat ursprünglich vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters
aufgenommen wurde.

3.2.10. Ein möglicher Hinweis für die Auffassung des SEM könnte sich aus den
Erwägungsgründen zur Richtlinie 75/34 ergeben, wonach das Recht gesichert
werden soll, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats zu verbleiben, sobald
die dortige Tätigkeit "wegen Erreichen des Rentenalters oder infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit" endet, was nicht der Fall wäre, wenn die Erwerbstätigkeit
nach dem Erreichen des Rentenalters erst aufgenommen wurde. Auch einige
Aussagen in der Rechtsprechung scheinen grundsätzlich davon auszugehen, dass
die Verbleiberechte nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG
voraussetzen, dass die Erwerbstätigkeit wegen des Erreichens des Rentenalters
aufgegeben wurde, mithin dass die Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt ins
Rentenalter ausgeübt worden sein muss (BGE 144 II 121 E. 3.5 und 3.5.1 S. 126
f.; Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.3). Indes gilt es diese
Aussagen zu relativieren, da der Aspekt, ob die selbständige Erwerbstätigkeit
erst nach Erreichen des Rentenalters aufgenommen wurde, in diesen konkret zu
beurteilenden Fällen jeweils nicht entscheiderheblich war oder gar nicht zur
Debatte stand, da die beschwerdeführenden Personen das Rentenalter noch nicht
erreicht hatten oder gar keine einjährige Erwerbstätigkeit bestand. Die
Berücksichtigung der weiteren Erwägungsgründe zur Richtlinie 75/34 zeigt weiter
auf, dass der Umstand, dass eine Person nach Erreichen des Rentenalters in
einen FZA-Mitgliedsstaat einreist und dort weiterhin einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgeht, gar nicht angedacht wurde.

3.2.11. Nach dem Gesagten ergeben sich aus dem Wortlaut bzw. der gewöhnlichen
Bedeutung, dem Sinn und Zweck der Bestimmung sowie aus den Erwägungsgründen zur
Richtlinie 75/34 keine überzeugenden Anhaltspunkte für die Auffassung des SEM,
wonach ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA nur bestehe, wenn die
Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit spätestens drei Jahre vor dem
Erreichen des Rentenalters erfolgt sei. Vielmehr ergibt sich aus der Auslegung
von Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 75/34/EWG, dass ein Verbleiberecht im
vorliegenden Fall auch dann besteht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit in
der Schweiz nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen wurde. Der
Beschwerdeführer kann sich somit grundsätzlich auf einen Aufenthaltsanspruch
nach Art. 4 Anhang I FZA berufen.

3.2.12. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 4
Anhang I FZA bedingt, dass tatsächlich eine ernsthafte selbständige Tätigkeit
ausgeübt wurde. Aus den kantonalen Vorakten, auf die hier zurückgegriffen
werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), ergibt sich, dass der Beschwerdegegner aus
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Arzt im Jahr 2012 einen Reingewinn
von lediglich Fr. 241.-- erwirtschaftet hat. Dies deutet darauf hin, dass er
seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz womöglich nicht effektiv ausgeübt
hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt diesbezüglich nicht abgeklärt, weshalb
es dem Bundesgericht nicht möglich ist, abschliessend darüber zu befinden. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Arzt nachgegangen ist und sich deshalb auf einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 Anhang I FZA berufen kann, wird durch die
Vorinstanz abzuklären sein.

3.2.13. Der Beschwerdeführer kann sich womöglich auch auf einen
Aufenthaltsanspruch für Personen ohne Erwerbstätigkeit (Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA) berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Person für sich
und seine Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so
dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen
(wobei in diesem Zusammenhang auch Ergänzungsleistungen als Sozialhilfe gelten,
Art. 16 Abs. 2 VEP; BGE 135 II 265 E. 3.6 S. 272; Urteile 2C_243/2015 vom 2.
November 2015 E. 3.4.2 und 3.4.3; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 4.2) und
dass sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken
abdeckt. Die Vorinstanz hat keine Aussagen dazu gemacht, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdegegner bringt in seiner
Beschwerdeantwort vor, er beziehe eine monatliche Rente von 2'300 Euro und
werde von seiner Frau und seiner Tochter unterstützt; er habe nie Sozialhilfe
oder Ergänzungsleistungen bezogen. Aus den Akten gehen seine finanziellen
Verhältnisse und diejenigen seiner Frau allerdings nicht klar hervor. Es ist
aber nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 24 Anhang I FZA hat. Dies steht aber
aufgrund des angefochtenen Entscheids und der Akten nicht fest und wird durch
die Vorinstanz abzuklären sein.

4.

4.1. 

Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner vertretbar auf
Aufenthaltsansprüche gestützt auf das FZA (Art. 4 und Art. 24 Anhang 1 FZA)
berufen kann. Ob diese Ansprüche effektiv bestehen, wird durch die Vorinstanz
abzuklären sein. Nachfolgend zu prüfen bleibt somit, ob die Voraussetzungen für
eine Einschränkung dieser möglichen FZA-Ansprüche (Art. 5 Anhang I FZA) erfüllt
sind.

4.2. Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des
Bundesgerichts setzt Art. 5 Anhang I FZA eine hinreichend schwere und
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die betreffende
ausländische Person voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur
insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang
I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt werden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer
solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen, doch kommt es wesentlich
auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind,
desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr (Zum Ganzen Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2; zur
Publikation vorgesehen; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 und 4.3 S.
185 ff.).

4.3. Die Vorinstanz bejaht angesichts der deliktischen Karriere des
Beschwerdegegners und der neuerlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht
Zurzach/AG zwar das Kriterium der hinreichend schweren Gefahr für die
Gesellschaft, verneint indessen, dass gegenwärtig noch eine solche Gefahr
bestehe, da sein hier massgebliches deliktisches Verhalten ausschliesslich in
Zusammenhang mit seiner Berufausübung als Arzt gestanden habe; die Gefährdung
sei aufgrund des inzwischen rechtskräftigen Entzugs der
Berufsausübungsbewilligung nicht mehr hinreichend konkret.

4.4. Das SEM bringt hiegegen vor, der Beschwerdegegner sei nicht nur in seiner
Eigenschaft als Arzt straffällig geworden, sondern darüber hinaus in der
Vergangenheit in Deutschland auch wegen Steuerhinterziehung und Betrugs. Sein
deliktisches Verhalten und seine Motivation dafür seien nicht auf seine
Tätigkeit als Arzt beschränkt. Nachdem er sich auch im Alter von rund 80 Jahren
erneut mehrfach strafbar gemacht habe, sei von einem hohen Rückfallrisiko
auszugehen. Die Straftaten seien bisher auf finanzielle Vorteile ausgerichtet
gewesen; es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner auch in
Zukunft wieder gewillt sein könnte, sich auf illegale Weise zu bereichern, auch
mit anderen Straftaten als solchen in Zusammenhang mit der ärztlichen
Tätigkeit. Der Aspekt, dass er seine Vertrauensposition als Arzt missbraucht
habe, lasse darauf schliessen, dass seine Hemmschwelle für die Begehung von
Straftaten tief sei.

4.5. Der Beschwerdegegner bringt vor, seine Vorstrafen in Deutschland seien
fast 15 Jahre her; die entsprechenden Handlungen würden in der Schweiz
teilweise nicht einmal als Vergehen gelten und stünden in einem anderen Kontext
als demjenigen der in der Schweiz begangenen Straftaten. Diese seien
ausschliesslich in Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit gestanden,
weshalb er jetzt - nach dem Verbot dieser Tätigkeit - gar nicht mehr in der
Lage sei, rückfällig zu werden. Zudem gehe auch das schweizerische Strafurteil
nur von einem mittelschweren Verschulden und von guten Bewährungsaussichten
aus; er zeige auch Einsicht in sein Fehlverhalten. Das Bezirksgericht Zurzach/
AG habe denn auch mit Rücksicht auf die positive Prognose kein Berufsverbot
verhängt. Es bestehe offensichtlich kein Rückfallrisiko.

4.6. Zutreffend ist, dass das Bezirksgericht Zurzach/AG von der Verhängung
eines strafrechtlichen Berufsverbots (aArt. 67 StGB) abgesehen hat. Es
begründete dies damit, dass aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des
Beschwerdegegners, seiner Einsicht in das Fehlverhalten und des Eindrucks des
Strafverfahrens eine positive Prognose zu stellen sei (E. 10.5 S. 10 des
Urteils des Bezirksgerichts Zurzach/AG vom 30. März 2016). Offensichtlich bezog
somit das Strafgericht - aus welchen Gründen auch immer - die vom
Beschwerdegegner in Deutschland erwirkten Verurteilungen nicht ein. Entgegen
der Ansicht des SEM hat die Vorinstanz diese früheren Verurteilungen in
Deutschland zwar nicht im Einzelnen festgestellt, aber doch pauschal darauf
verwiesen (E. 4.2.3.3 des angefochtenen Entscheids) und summarisch von einer
"deliktischen Karriere" gesprochen (E. 5.5.2.1 des angefochtenen Entscheids).
Sie hat damit sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdegegners in
ihre Beurteilung einfliessen lassen, ob vom Beschwerdegegner noch eine
gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I
FZA ausgeht. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz unter korrekter
Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA
bundesrechtlich haltbar zum Schluss, dass vom Beschwerdegegner keine konkrete
Gefahr einer erneuten deliktischen Tätigkeit mehr ausgeht, nachdem ihm
mittlerweile rechtskräftig die Berufsausübungsbewilligung als Arzt entzogen
wurde (E. 5.5.2.2 und E. 5.6 des angefochtenen Entscheid). Diese
vorinstanzliche Beurteilung wird zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass
sich der Beschwerdegegner mittlerweile in einem sehr fortgeschrittenen Alter
(84 jährig) befindet, was das Risiko einer Rückfallgefahr im vorliegenden
Einzelfall zusätzlich einzuschränken vermag.

4.7. Dem SEM ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass aufgrund der deliktischen
Vorgeschichte des Beschwerdegegners sowie seines bisher gezeigten Charakters
eine Rückfallgefahr nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdegegner
die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde, wurde ihm jedoch die Grundlage
sowie das Umfeld genommen, das ihm sein kriminelles Verhalten bisher erst
ermöglicht bzw. begünstigt hat, was die Rückfallgefahr weiter minimiert.

4.8. Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass zum
aktuellen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beschränkung der
Freizügigkeitsrechte des Beschwerdegegners gemäss Art. 5 Anhang I FZA mangels
rechtsgenüglicher konkreter Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit nicht erfüllt sind, nicht zu beanstanden. Sollte sich der
Beschwerdegegner somit auf einen der genannten FZA-Aufenthaltsansprüche berufen
können (vorne E. 3.2.12 f.), würde seine Wegweisung gegen das FZA verstossen.

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Abklärung im
Sinne der Erwägungen (Bestehen einer tatsächlichen selbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA; Abklärung finanzielle
Situation Beschwerdegegner im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 24
Anhang I FZA) und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt das SEM im Hauptpunkt.
Dementsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat das SEM dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren
Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 

Das Staatssekretariat für Migration hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hahn