Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.529/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_529/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Götze,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 7. Mai 2019 (VB.2018.00308).

Sachverhalt:

A.

Der jamaikanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1975) reiste im September
2008 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der im Dezember desselben Jahres
erfolgten Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Oktober 2011 geschieden,
worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 7. November 2011 widerrief.

Am 16. Dezember 2011 heiratete A.________ eine Staatsangehörige Tschechiens,
die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufhielt. In
der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zum Verbleib mit seiner Ehefrau.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 wurde A.________
wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das
Migrationsamt verwarnte ihn am 19. Dezember 2012 wegen dieses Strafurteils und
drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an. Das
Bezirksgericht Zürich sprach ihn sodann mit Urteil vom 6. April 2017 wegen
Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) schuldig und
auferlegte ihm eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

B.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn mit einer Frist bis
14. März 2018 aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. April 2018 ab und
setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis 14. Juni 2018 an. Ebenso blieb die
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom
7. Mai 2019). Für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgericht
ordnete das Verwaltungsgericht an, A.________ habe innert zwei Monaten ab
Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen
Urteils aus der Schweiz auszureisen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2019
gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils
vom 7. Mai 2019. Das Migrationsamt sei anzuweisen, auf den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung zu verzichten und die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Sodann sei die Wegweisung zurückzuziehen.

Während die Sicherheitsdirektion und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung
verzichten, haben sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration (SEM) nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts
(Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff.
2 BGG; vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile
2C_968/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2; 2C_920/2018 vom 28. Mai 2019 E. 1,
nicht publ. in: BGE 145 I 227). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen
Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht
durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen
schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Seinem Urteil legt es
den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG).

3.

Die Vorinstanz erwägt, dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2017
lasse sich in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
Handel mit rund 300 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 61 % bis 63 %
beteiligt gewesen sei. Betäubungsmitteldelikte würden praxisgemäss eine schwere
Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
darstellen. Vorliegend käme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer aus
rein finanziellen Motiven eine mengenmässig qualifizierte Tat begangen habe.
Aufgrund der damit verbundenen schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsgüter der
öffentlichen Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit könne freizügigkeits-
und ausländerrechtlich nur eine geringe Rückfallgefahr hingenommen werden. Eine
solche Rückfallgefahr ergebe sich in hinreichender Weise bereits aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Strafurteil vom 29. September 2010
zum zweiten Mal verurteilt worden sei (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils).

Die Vorinstanz berücksichtigt im Weiteren, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau seit Anfang September 2018 freiwillig getrennt leben würden. Nach
vorinstanzlicher Auffassung besteht selbst bei intakter Ehe kein überwiegendes
privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Ins
Gewicht falle, dass die vorliegend bedeutsame Ehe am 16. Dezember 2011 nach
seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung vom 29. September 2010 geschlossen
worden sei. Dem Ehepaar müsste daher bewusst gewesen sein, dass sie ihre Ehe
gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben könnten. Der Beschwerdeführer habe
sich sodann auch nicht durch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 19.
Dezember 2012 von einer weiteren schweren Straftat abhalten lassen. Ausserdem
sei die Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und sprachlicher
Hinsicht mangelhaft. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer eine
Rückkehr in seinen Heimatstaat zumutbar. Ebenso wäre es der Ehefrau des
Beschwerdeführers zuzumuten, ihm in seinen Heimatstaat Jamaika zu folgen oder
das Eheleben besuchsweise zu pflegen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).

4.

4.1. Die Vorinstanz begründet die Anwendbarkeit des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) damit, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers als Staatsangehörige Tschechiens in den Geltungsbereich des
Freizügigkeitsabkommen falle. Solange die Ehe formell bestehe, komme dem
Beschwerdeführer daher - ungeachtet seiner eigenen Staatsangehörigkeit - in
Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz zu (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Die vorinstanzliche
Auffassung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4 f.; 130 II
113 E. 8 S. 127 ff.; 139 II 393 E. 2.1 S. 395), weshalb die Vorinstanz zu Recht
das Freizügigkeitsabkommen angewendet hat.

4.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018
und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) erfüllt
ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2017 ist der
Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal zu einer Freiheitsstrafe über einem
Jahr verurteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligung kann namentlich widerrufen
werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig im Sinne
von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer - wie
in der vorliegenden Angelegenheit - ein Jahr überschreitet (vgl. BGE 139 I 145
E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383). Zu prüfen blieben aufgrund der Rügen
des Beschwerdeführers und im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl.
Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 2 hiervor) das Vorliegen der
freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzung des Widerrufs der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. E. 5.2 hiernach) und die
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. E. 5.3
hiernach).

5.

Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz äussere sich ungenügend zur
Frage seines Rückfallrisikos. Ein solches müsse vorliegen, damit ihm aus
freizügigkeitsrechtlicher Sicht die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden
könne. Den Erwägungen der Vorinstanz zu seinem konkreten Rückfallrisiko sei
nicht mehr zu entnehmen, als dass er bereits zweimal verurteilt worden sei.
Dies reiche aber gerade im vorliegenden Fall nicht aus, um von einer
hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Gefahr eines künftigen Rückfalls
auszugehen. Es sei vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem
Beschwerdeführer bei beiden Verurteilungen der bedingte Vollzug gewährt worden
sei. Aufgrund einer günstigen Legalprognose und der zwischen den beiden
Delikten liegenden Zeitspanne könne dem Beschwerdeführer ohne anderweitige
konkrete Veranlassungen nicht ein Rückfallrisiko angelastet werden.

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, sein Verschulden sei vom
Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 6. April 2017 als leicht eingestuft
worden. Denn er sei trotz des mengenmässig schweren Falls und des Umstands,
dass er vorbestraft gewesen sei zu einer verhältnismässig kurzen
Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt verurteilt worden. Sinngemäss rügt der
Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit.

5.1. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist gleichermassen bei Personen
möglich, die sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen
berufen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 [VEP; SR 142.203]; vgl. auch Urteil
2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2).

5.1.1. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist allerdings zu
beachten, dass die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen
eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA). Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das
persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend
sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/
221 EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften
für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. Nr.
56, S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen
entgegen. Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt nach Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA damit eine tatsächliche und schwere Gefährdung seitens der
ausländischen Person voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt
(vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4
S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185).

5.1.2. Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten,
die das Freizügigkeitsabkommen verleiht, nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen
(vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/
EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände
können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch
vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung
erfüllen. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens kommt es somit
wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die
Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzierende Wahrscheinlichkeit verlangt ist, dass
die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören
wird. Je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, desto niedriger
sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen
(vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E.
4.3.1 S. 185 f.; Urteile 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2.2; 2C_826/2018
vom 30. Januar 2019 E. 7.1.2; vgl. auch Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977
C-30/77 Bouchereau, Slg. 1977, 1999 N. 28; vom 19. Januar 1999 C-348/96 Calfa,
Slg. 1999 I-21 N. 24). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist
grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt
wird, wobei die kantonale gerichtliche Instanz die Sachverhaltsentwicklung bis
zum Zeitpunkt ihres Urteils berücksichtigen muss (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S.
374; Urteil 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3; vgl. auch BGE 139 II 534
E. 5.4.1 S. 542).

5.1.3. Stellt die ausländische Person eine schwere und gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, muss ein
Bewilligungswiderruf vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind namentlich die Schwere der Delikte und des
Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten der ausländischen Person während diesem, der Grad ihrer Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I
31 E. 2.3 S. 33 f.; Urteile 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2; 6B_209/
2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.3). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich
mit jenen Aspekten überein, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung
mit Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu beachten sind (vgl. BGE 143 I
21 E. 5.1 S. 26 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).

5.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ergibt sich seine
Rückfallgefahr nur ungenügend aus dem vorinstanzlichen Urteil vom 7. Mai 2019.
Die Vorinstanz weist lediglich darauf hin, eine Rückfallgefahr ergebe sich in
hinreichender Weise aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem
Strafurteil vom 29. September 2010 bereits zum zweiten Mal verurteilt worden
sei (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Indessen beruft sie sich auf die
weiteren Erwägungen der Sicherheitsdirektion im Entscheid vom 13. April 2018,
ohne diese selbst hinreichend zu würdigen.

5.2.1. In dem in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens befindlichen
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. April 2018 finden sich umfassende
Ausführungen zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (zur Präzisierung des
Sachverhalts vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Zunächst hält die Sicherheitsdirektion
fest, dass sich die ausländerrechtliche Massnahme von spezialpräventiven
Überlegungen leiten lasse, da der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen der
von ihm verübten Delikte aus sicherheitspolizeilichen Überlegungen verweigert
werde. Nicht beabsichtigt werde, andere ausländische Personen von einem
strafbaren Verhalten abzuhalten (vgl. E. 13 des Entscheids vom 13. April 2018).
Sodann sei die durch den Kokainhandel bewirkte Rechtsgüterverletzung als
schwerwiegend einzustufen, zumal die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen
gefährdet werde. Es sei somit von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen
(vgl. E. 15.2 des Entscheids vom 13. April 2018). Obwohl der Beschwerdeführer
mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2010 des Raubes
schuldig befunden worden sei, sei er danach erneut schwer straffällig geworden.
Weder die am 16. Dezember 2011 geschlossene Ehe noch die ausländerrechtliche
Verwarnung vom 19. Dezember 2012 habe bei ihm eine Verhaltensänderung
herbeiführen können. Die frühere Strafe habe ihre Wirkung offensichtlich
verfehlt, weshalb Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers
anzubringen seien. Ausserdem sei er immer wieder arbeitslos gewesen und erziele
derzeit nur einen Monatslohn von Fr. 2'000.--, was ihm - zufolge eigener
Angaben - nicht genüge. Wegen seinen ungenügenden Deutschkenntnissen sei
wahrscheinlich, dass er künftig keine Arbeit mit einem genügend hohen
Erwerbseinkommen finden werde. Somit sei er weiterhin der Versuchung
ausgesetzt, mit dem Drogenhandel ein Einkommen zu verdienen. Folglich sei von
einem nennenswerten Rückfallrisiko auszugehen (vgl. E. 15.3 des Entscheids vom
13. April 2018).

5.2.2. Der vorinstanzlich nur in knapp rechtsgenüglicher Weise bestätigten
Auffassung der Sicherheitsdirektion ist zu folgen. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Betäubungsmittelhandel eine
schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I
FZA dar, wobei sich das Bundesgericht bei der Würdigung von
Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen
"particulièrement rigoureux" zeigt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; vgl. Urteile
6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; 2C_401/2012
vom 18. September 2012 E. 3.3 i.f.). Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen
von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit. Die Auffassung, infolge
einer ungenügenden Einkommenssituation bestehe eine genügend hinreichende
Wahrscheinlichkeit für eine künftige Straffälligkeit, ist im Lichte der
wiederholten Straffälligkeit sowie des spezifischen Umstands, dass der
Beschwerdeführer zuvor wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist, nicht zu beanstanden. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer nichts vor,
was dieser Beurteilung entgegenstehen würde. So spielt es keine Rolle, ob die
Freiheitsstrafen bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sind
(vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 f. S. 32 f.; Urteil 2C_417/
2018 vom 19. November 2018 E. 4.2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
mit Strafurteil vom 6. April 2017 zu einer - nach seiner Auffassung lediglich -
bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden ist, kann er nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus - auch implizit -
keine günstige Prognose mit Blick auf sein künftiges Wohlverhalten. Sodann ist
auch die Zeitspanne, die zwischen den beiden Strafurteilen vom 29. September
2010 und vom 6. April 2017 liegt, nicht in massgebender Weise zu seinen Gunsten
zu werten. Ausschlaggebend ist das Wohlverhalten seit der letzten
Straffälligkeit und nicht die Zeitspanne zwischen den Straftaten. Zwischen
seiner letzten Straffälligkeit und dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
liegt jedenfalls keine derart lange Zeitspanne, damit sein bisheriges
Wohlverhalten entscheidrelevant berücksichtigt werden müsste (vgl. auch BGE 136
II 5 E. 4.3 S. 20).

5.3. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung der
Interessen zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden
Massnahme und den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz.

5.3.1. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6.
April 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden.
Entgegen seiner Auffassung liegt dieser Verurteilung kein leichtes Verschulden
zugrunde. Der Beschwerdeführer spricht selbst von einem mengenmässig
schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikt. Dass es sich im Lichte des begangenen
Delikts um ein relativ mildes Strafmass handeln sollte, ist nicht ersichtlich
(zu einem ähnlichen Strafmass vgl. Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, zur
Publikation vorgesehen). Die strafrechtliche Verurteilung kann im
ausländerrechtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt werden (zur Bindung der
mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden an das Strafgericht vgl.
BGE 131 II 352 E. 4.3.2 S. 360; 129 II 215 E. 7.4 S. 223; Urteil 2C_578/2009
vom 23. Februar 2010 E. 2.4). Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz
daher zu Recht ein erhebliches Tatverschulden zur Last gelegt. Ausserdem ist
der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29.
September 2010 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt und in der Folge am 19. Dezember 2012 ausländerrechtlich verwarnt
worden. Diese Verwarnung hat ihn nicht von einer weiteren schweren Straftat
abgehalten. Im Lichte dieser beiden erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen
besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Anordnung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme.

5.3.2. Mit Blick auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind in
seiner Beschwerde keine überzeugenden Vorbringen ersichtlich, in deren Lichte
die vorinstanzliche Interessenabwägung fehlerhaft erscheinen würde. Jedenfalls
macht er nicht geltend, er hätte in Jamaika sprachliche Schwierigkeiten, ihm
fehle dort das soziale Umfeld oder er sei mit den Gegebenheiten seiner Heimat
nicht vertraut. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung seiner
persönlichen Interessen deshalb nicht zu beanstanden (vgl. E. 3 hiervor). Dem
Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sich trotz mehrjähriger
Aufenthaltsdauer sprachlich und beruflich in der Schweiz zu integrieren. Auch
seine familiäre Situation spricht der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht
entgegen, zumal seine Ehefrau und er seit Anfang September 2018 freiwillig
getrennt leben und er auch keine Kinder hat.

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine schwere und gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung hinreichend wahrscheinlich ist. Die Vorinstanz kommt
sodann zu Recht zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme die persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Deshalb ist der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA vereinbar und die Wegweisung des Beschwerdeführers hält dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.

6.

Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens,
ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr.
Patrick Götze ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben
sind (Art. 64 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- entrichtet.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger