Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.524/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_524/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch MLaw Selina Fastrich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
2. Mai 2019 (VB.2019.00041).

Nach Einsicht

in das Urteil vom 2. Mai 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2018 abwies und ihm zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Juli 2019 bzw. im Sinne der Erwägung
4.2 ansetzte,

in die Beschwerde von A.________ vom 6. Juni 2019 gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 an das Bundesgericht,

In Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100
Abs. 1 BGG),

dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den
Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen
beginnen,

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass die Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich vom 2. Mai 2019
gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift am 6. Juni 2019 erfolgte, was eine
offensichtlich irrtümliche Angabe ist,

dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 am
3. Mai 2019 versandt und gemäss Eingangsstempel am 6. Mai 2019 zugestellt
wurde,

dass mithin die Beschwerdefrist am 7. Mai 2019 zu laufen begonnen und am 5.
Juni 2019 geendet hat,

dass die dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsschrift das Datum des 6. Juni
2019 trägt und am demselben Tag in U.________ bei der Post aufgegeben worden
ist,

dass die Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, sodass darauf mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und unnötige
Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall