Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.519/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

2C_519/2019

Urteil vom 11. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Grundbuchamt U.________, c/o Grundbuchamt V.________,

Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Grundstückschätzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 25. April 2019 (O4V 08 3).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft Grundbuch
U.________, Parzelle W.________. Die letzte rechtskräftige amtliche Bewertung
des bebauten Grundstück geht auf das Jahr 1993 zurück. Sie führte zu einem
Verkehrswert von Fr. 96'000.-- und einem Ertragswert (inkl.
Verkehrswert-Zuschläge) von Fr. 44'000.--. Im Rahmen der periodischen
Neubewertung, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden üblicherweise alle zehn
Jahre vorgenommen wird, kam es am 12. Dezember 2003 zu einer Anhebung der Werte
auf Fr. 232'000.-- und Fr. 193'000.--. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige
mit Einsprache an das örtliche Grundbuchamt, das diese an die
landwirtschaftliche Grundstückschätzungskommission überwies. Nach erneuter
Besichtigung der Liegenschaft erliess die Kommission am 28. Juli 2004 einen
Einspracheentscheid, der auf Fr. 210'000.-- bzw. Fr. 156'000.-- lautete. Der
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, den der Steuerpflichtige
nunmehr anrief, veranlasste im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine nochmalige
Bewertung. Das mit der Vornahme betraute Schatzungsamt des Kantons Appenzell
Ausserrhoden gelangte im Vergleich zum Einspracheentscheid zu leicht höheren
Ansätzen, weswegen der Regierungsrat zugunsten des Steuerpflichtigen beschloss,
die Werte beliefen sich auf Fr. 210'000.-- und Fr. 156'000.-- (RRB 2008-518 vom
2. September 2008).

1.2. Der Steuerpflichtige wandte sich hierauf an das damalige
Verwaltungsgericht (heute: Obergericht) des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
wobei er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
Anordnung einer Neuschätzung bzw. Berichtigung der Schätzung verlangte. Das
Verwaltungsgericht ordnete eine mündliche Verhandlung an, die am 24. Juni 2009
stattfand und in deren Verlauf der Steuerpflichtige ein Gutachten des
Schweizerischen Bauernverbandes vom 17. Juni 2009 unterbreitete. Die
Parteigutachter erwogen, es bestünden ihrer Auffassung nach deutliche
Abweichungen gegenüber den Feststellungen der amtlichen Gutachter. Diese
beträfen die Festlegung der Raumeinheiten für den Normalbedarf, den Mietzins
des Wohnraumes und die Bewertung des Wohnhauses inklusive Verkehrslage und
Kapitalisierungssatz. Das kantonale Gutachten sei in verschiedenerlei Hinsicht
nicht nachvollziehbar. Am 6. Juli 2009 und 6. August 2009 reichte der
Steuerpflichtige weitere Unterlagen nach.

1.3. Danach ruhte das Verfahren während zehn Jahren. Mit Urteil O4V 08 3 vom
25. April 2019 hiess das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die
Beschwerde dann insoweit gut, als es den angefochtenen Beschluss RRB 2008-518
vom 2. September 2008 (samt der Schätzung vom 12. Dezember 2003 und dem
Beschluss der Grundstückschätzungskommission vom 28. Juli 2004) ersatzlos
aufhob. Das örtliche Grundbuchamt wurde angewiesen, unverzüglich eine den
heutigen Gegebenheiten entsprechende Neuschätzung des streitbetroffenen
Grundstücks anzuordnen und den Neuschätzwert im ordentlichen Verfahren zu
eröffnen. Das Obergericht erwog hauptsächlich, insbesondere unter
Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass die
angefochtene Bewertung aus dem Jahr 2003/2004 "aktuell ohnehin längst überholt
sein dürfte", müsse diese ersatzlos aufgehoben und durch eine zeitgemässe
Schätzung ersetzt werden. Dem Steuerpflichtigen erwachse dadurch kein Nachteil,
habe die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KSTV/AR) doch bis
anhin durchwegs auf die letzte rechtskräftige Schätzung, jene vom 20. Dezember
1993, abgestellt. Diese weise Werte aus, die unter jenen gemäss dem
Parteigutachten vom 17. Juni 2009 liege.

1.4. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei von
einem Verkehrswert von Fr. 112'200.-- und einem landwirtschaftlichen
Ertragswert von Fr. 84'000.-- auszugehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
gehen die Anträge dahin, er sei im bundesgerichtlichen Verfahren anzuhören, das
bundesgerichtliche Verfahren sei kostenfrei durchzuführen, es seien ihm die
entstandenen Kosten der Bewertung zu ersetzen und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem
Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesgericht soll sich der Konzeption nach nur einmal mit derselben
Angelegenheit befassen müssen und diese hierbei abschliessend beurteilen können
(BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 366). Die (Einheits-) Beschwerde ist daher
grundsätzlich nur gegen Entscheide zulässig, die das Verfahren ganz oder
teilweise abschliessen (End- oder Teilentscheide gemäss Art. 90 und 91 BGG).
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur
Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde lediglich unter
den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben. Danach ist die Beschwerde
(nur) zulässig, wenn solche Entscheide entweder einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (lit. a; BGE 144 IV
321 E. 2.3 S. 328 f.) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 142 V
26 E. 1.1 S. 28).

2.2. Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es
sich bei ihnen grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 IV 321
E. 2.3 S. 328 f.). Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen)
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher
keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die
öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts aber einen anfechtbaren
(Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 145 III 42 E. 2.1 S.
45). Im Übrigen sind Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren
nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Fehlen diese
Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des
Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu
gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).

2.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren besteht kein Anspruch auf persönliche
Anhörung. Der Antrag ist abzuweisen.

2.4.

2.4.1. Streitig und zu prüfen ist die amtliche Bewertung des streitbetroffenen
bebauten Grundstücks. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden folgt dem zweiphasigen
Modell. Zunächst wird das unbewegliche Vermögen durch die
Grundstückschätzungsbehörde bewertet (Art. 152 des Steuergesetzes [des Kantons
Appenzell Ausserrhoden] vom 21. Mai 2000 [StG/AR; bGS 621.11]) und die
Bewertung durch das Grundbuchamt verfügt (Art. 15 und 20 der Verordnung [des
Kantons Appenzell Ausserrhoden] vom 26. Mai 2010 über die amtlichen
Grundstückschätzungen [GSV/AR; bGS 621.21]). Die Verfügung ist selbständig
anfechtbar (Art. 24 f. GSV/AR). In der Folge zieht die Veranlagungsbehörde die
amtliche Bewertung als Vermögenssteuerwert des unbeweglichen Vermögens heran
(Art. 47 f. StG/AR).

2.4.2. Vorliegend ist die erste Phase (Bewertung) streitig. Die Vorinstanz hat
angeordnet, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zu einer
dem neuesten Stand entsprechenden Bewertung an das örtliche Grundbuchamt
zurückzuweisen. Gleichzeitig hat sie aber auch festgehalten, die KSTV/AR habe
bis anhin durchwegs die letzte verfügbare rechtskräftige Bewertung
herangezogen, jene vom 20. Dezember 1993. Dies ist für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31), ebenso wie der
Umstand, dass die damalige Bewertung einen landwirtschaftlichen Ertragswert von
Fr. 44'000.-- zum Ausdruck brachte. Entsprechend erweist sich der zur
Veranlagung herangezogene Wert, verglichen mit dem Parteigutachten, tatsächlich
als niedriger. Dem angefochtenen Entscheid kann der vom Schweizerischen
Bauernverband erhobene landwirtschaftliche Ertragswert nicht entnommen werden,
der Steuerpflichtige spricht in seiner Beschwerde aber von Fr. 84'000.--.
Soweit er eine rückwirkende Berichtigung anzustreben scheint, fehlt ihm hierfür
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), zumal hier nicht die Vermögenssteuer, sondern die
amtliche Bewertung streitig ist.

2.4.3. Was die künftigen Steuerperioden betrifft, verlangt der
Steuerpflichtige, dass eine neue amtliche Bewertung zu unterlassen und auf das
Parteigutachten abzustellen sei. Die Anordnung der Neubewertung unter
Rückweisung der Sache an die zuständige Behörde schliesst das Verfahren nicht
ab. Da es nicht bloss um die rechnerische Umsetzung der obergerichtlichen
Anordnungen geht, sondern um eine eigentliche Neubewertung, wie sie letztmals
in den Jahren 2003/2004 vorgenommen, aber nicht rechtskräftig geworden ist,
liegt kein (Quasi-) Endentscheid vor, sondern ein Zwischenentscheid. Ein
solcher kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten
werden (vorne E. 2.1 und 2.2).

2.5. Will die beschwerdeführende Person einen Zwischenentscheid anfechten, hat
sie darzutun, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung gegeben sind, es sei
denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28;
141 III 80 E. 1.2 S. 81). Diesen prozessualen und gesetzlichen Anforderungen
genügt die Eingabe jedoch offenkundig nicht, selbst wenn berücksichtigt wird,
dass eine Laienbeschwerde vorliegt, bei welcher die formellen Anforderungen
nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_369/2019 vom 29. April 2019 E.
3.4). So setzt der Steuerpflichtige sich weder mit dem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auseinander, wie er erforderlich ist,
damit der Zwischenentscheid selbständig anfechtbar ist, noch legt er dar, dass
durch Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte. Die
Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2
BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies hat durch einzelrichterlichen
Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 103 Abs. 3 BGG) gegenstandslos (BGE 144 V 388 E.
10 S. 410).

3.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Das im
bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) erweist sich mit Blick auf
die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1
S. 139 f.). Es ist abzuweisen, was einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64
Abs. 3 Satz 2 BGG). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, der in seinem amtlichen
Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher